Regeln

Neue ASR A2.3 erschienen

Änderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ veröffentlicht

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Pressemitteilung Nr. 2024-24

Im November 2024 sind Änderungen an der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Die Änderungen von November 2024 beziehen sich auf die Fassung von März 2022.

Die Regelungen zu dynamischen optischen Sicherheitsleitsystemen wurden präzisiert. Abschnitt 9 erhielt eine formale Überarbeitung der Struktur und wurde um spezifische Ausnahmeregelungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ergänzt, die technisch bedingt mit netzersatzfähigen Anlagen auf Verbrennungsmotorbasis betrieben werden, beispielsweise in medizinisch genutzten Bereichen.

Die Übergangsregelung für bestehende Sicherheitsbeleuchtungsanlagen wurde auf Gebäude beschränkt, deren Bau bis zum 30. April 2025 abgeschlossen ist oder deren Bauantrag bis zu diesem Datum gestellt wurde. Außerdem wurden zwei zusätzliche Normen in die Literaturhinweise aufgenommen und der gesamte Text wurde redaktionell überarbeitet.

Neben der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ wurden auch Änderungen an den ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume“ sowie an der ASR A4.4 „Unterkünfte“ vorgenommen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und bieten praktische Orientierung für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsplätzen. Sie definieren verbindliche Mindeststandards für Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie am Arbeitsplatz. Durch die ASR erhalten Unternehmen klare Leitlinien, um die gesetzlichen Anforderungen effizient und praxisgerecht umzusetzen, und tragen so aktiv zur Schaffung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsumgebungen bei. Die Verantwortung für die ASR liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Dort ist der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) für Erarbeitung und Aktualisierung der ASR zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sorgt schließlich für die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Christoph Härtl
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
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Telefon 06172 98185-30
Telefax  06172 98185-99
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www.dgwz.de/presse

Schlagworte
ASR, A2.3, Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Sicherheitsleitsysteme, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheit, Technische Regel für Arbeitsstätten, Arbeitsstättenrichtlinie

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Im November 2024 sind Änderungen an der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen.
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Pressemitteilung: PM-2024-24-Aenderungen-ASR-A2.3-Fluchtwege-Notausgaenge.pdf (PDF)

Neue ASR A2.3 erschienen

Bild: ASR-A2-3-Fluchtwege-Notausgaenge-Presse.jpg
Bildquelle: DGWZ
Bildunterschrift: Im November 2024 traten Änderungen der ASR in Kraft.

Weiterführende Informationen
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

Neue ASR A2.3 erschienen

Neue ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen

Im November 2024 wurden Änderungen an den ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume“ und ASR A4.4 „Unterkünfte“ veröffentlicht.

Die Neufassung der ASR A2.3 trat im März 2022 in Kraft. Die Änderungen von November 2024 beziehen sich auf diese Fassung. Betroffen sind die Regelungen zu dynamischen optischen Sicherheitsleitsystemen, die präzisiert wurden. Abschnitt 9 erhielt eine formale Überarbeitung der Struktur und wurde um spezifische Ausnahmeregelungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ergänzt, die technisch bedingt mit netzersatzfähigen Anlagen auf Verbrennungsmotorbasis betrieben werden, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen. Die Übergangsregelung für bestehende Sicherheitsbeleuchtungsanlagen wurde auf Gebäude beschränkt, deren Bau bis zum 30. April 2025 abgeschlossen ist oder deren Bauantrag bis zu diesem Datum gestellt wurde. Außerdem wurden zwei zusätzliche Normen in die Literaturhinweise aufgenommen, um die fachlichen Änderungen zu unterstützen. Ferner wurden im gesamten Text redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und bieten praktische Orientierung für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsplätzen. Sie definieren verbindliche Mindeststandards für Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie am Arbeitsplatz. Durch die ASR erhalten Unternehmen klare Leitlinien, um die gesetzlichen Anforderungen effizient und praxisgerecht umzusetzen, und tragen so aktiv zur Schaffung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsumgebungen bei. Die Verantwortung für die ASR liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Dort ist der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) für Erarbeitung und Aktualisierung der ASR zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sorgt schließlich für die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt.

Autor: Christoph Härtl, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Weitere Informationen

Sicherheitsbeauftragte – Übersicht

Übersicht zu Sicherheitsbeauftragte

Einführung | Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten | Normen und Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Sicherheitsbeauftragte übernehmen eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Unternehmen. Der Begriff „Sicherheitsbeauftragter“ wird im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie in den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geregelt. Unternehmen, die unter den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen, sind verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu benennen, um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherzustellen.

Artikel 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, eine sichere Umgebung im Unternehmen zu schaffen und geeignete Mittel bereitzustellen, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu sichern. Sicherheitsbeauftragte unterstützen hierbei durch Überwachung, Beratung und Identifikation von Gefährdungen.

Verfügt die Unternehmensleitung nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgaben an geeignete Sicherheitsbeauftragte übertragen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich und legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar fest. Sicherheitsbeauftragte haben eine besondere Stellung und sind verpflichtet, Maßnahmen zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit zu fördern. Sie können sowohl interne Mitarbeiter als auch externe Dienstleister sein, die speziell geschult und qualifiziert sind. Durch ihr Fachwissen tragen sie maßgeblich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und zur Sicherheit der Mitarbeiter bei.

Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

Laut Arbeitsschutzgesetz und weiterer Vorschriften haben Sicherheitsbeauftragte die Aufgabe, den Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen. Zu ihren Kernaufgaben zählen:

  • Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen
  • Identifikation von Gefährdungen am Arbeitsplatz und Einleitung geeigneter Maßnahmen
  • Beratung von Mitarbeitern und Arbeitgebern zu sicherheitsrelevanten Themen
  • Dokumentation und Meldung von Unfällen, Beinaheunfällen und Gefährdungen
  • Unterstützung bei der Umsetzung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen

Normen und Vorschriften

Für Sicherheitsbeauftragte gelten folgende Normen, Technischen Regeln und Rechtsvorschriften:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichwörter

Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Sicherheitsbeauftragter, Sachkunde, DGUV Information 211-042, DGUV Vorschrift 1, § 22 SGB VII

Übersichtsseite Lastaufnahmemittel

Übersicht zu Lastaufnahmemitteln

Übersicht zu Lastaufnahmemitteln

EinführungVorschriften | Hersteller | Publikationen| Weitere Informationen

Einführung

Lastaufnahmemittel sind Hilfsmittel zum sicheren Heben, Transportieren und Positionieren von Lasten. Sie stellen die Verbindung zwischen einem Hebezeug und der Last her und sorgen dafür, dass die Last stabil und kontrolliert bewegt wird. Da Lastaufnahmemittel durch den ständigen Einsatz hohen Belastungen ausgesetzt sind, müssen sie regelmäßig geprüft werden. Die Prüfung wird von einer „Befähigten Person“ durchgeführt, die speziell dafür ausgebildet ist, die Eignung und Sicherheit von Lastaufnahmemitteln zu beurteilen.

Zu den am häufigsten verwendeten Lastaufnahmemitteln gehören:

  • Lasttraversen: Balken, die die Last gleichmäßig verteilen und mehrsträngige Hebevorgänge ermöglichen.
  • Greifer: Mechanische Vorrichtungen, die Lasten wie Platten oder Rohre sicher greifen.
  • Magnetheber: Magnetische Systeme, die ferromagnetische Lasten heben, ohne dass zusätzliche Anschlagmittel erforderlich sind.
  • Vakuumheber: Geräte, die mithilfe von Unterdruck glatte Oberflächen wie Glas oder Metallplatten sicher anheben.
  • Klemmen: Mechanische Haltevorrichtungen, die Lasten an ihren Seiten fassen und stabil halten.

Vorschriften

Für Lastaufnahmemittel gelten folgende technische Normen und rechtliche Vorschriften:

Hersteller

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte

Lastaufnahmemittel, befähigte Person, Sicherheitsanforderungen, Betreiben, Errichten, Instandhaltung, Inspektion, Prüfung

DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“

DGUV Information 211-042
Sicherheitsbeauftragte

Übersicht | Inhalt | Richtlinie herunterladen | Weitere Informationen

Übersicht

Sicherheitsbeauftragte haben einen wesentlichen Anteil an den bekannten Erfolgen der Prävention in den letzten Jahrzehnten. Diese Broschüre gibt einen Überblick über

  • die Rolle und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten,
  • das fachliche Umfeld, in dem sie sich als Arbeitsschützer bewegen,
  • das notwendige Wissen und
  • die ebenso wichtige Sozial- und Methodenkompetenz als Voraussetzung dafür, dass Sicherheitsbeauftragte ihre Tätigkeit erfolgreich ausüben können.

Die Broschüre wendet sich sowohl an Unternehmerinnen und Unternehmer als diejenigen, die für eine gute Arbeitsschutzorganisation im Betrieb verantwortlich sind, als auch an Sicherheitsbeauftragte selbst. Sie beschreibt zudem die Schnittstellen in den verschiedenen Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Die neue DGUV Information ersetzt folgende DGUV Informationen, die bisher jeweils Teilaspekte der Aufgaben angesprochen haben:

  • DGUV Information 211-004 „Sicherheitsbeauftragte – Eine wichtige Aufgabe im Arbeits- und Gesundheitsschutz“
  • DGUV Information 211-011​ „Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten“
  • DGUV Information 211-021 „Der Sicherheitsbeauftragte“
  • DGUV Information 211-022 „Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte“
  • DGUV Information 211-024 „Meldungen des Sicherheitsbeauftragten“
  • DGUV Information 211-025 „Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten“

Die genannten DGUV Informationen werden mit Erscheinen der DGUV Information 211-042 zurückgezogen.

Inhalt

Normenbestellung BrandschutzpläneDGUV Information 211-042 Inhaltsverzeichnis

Richtlinie herunterladen

Die Norm kann unter folgendem Link herutergeladen werden.

Weitere Informationen

Stichworte

Betriebssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, DGUV Information 211-042, Regeln, Normen, Vorschriften, DGWZ, 2024

Übersichtsseite Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel

Übersicht zu Anschlagmitteln

Übersicht zu Anschlagmitteln

EinführungVorschriften | Hersteller | Publikationen| Weitere Informationen

Einführung

Anschlagmittel sind Hilfsmittel zum Heben und Transportieren von Lasten. Sie gewährleisten die sichere Handhabung und Stabilität der Lasten während des Hebevorgangs. Aufgrund der hohen Beanspruchung und des Materialverschleißes müssen Anschlagmittel in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit geprüft werden. Die Prüfung wird von einer „befähigten Person“ durchgeführt, die speziell geschult ist, die Eignung und Sicherheit von Anschlagmitteln zu beurteilen.

Zu den am häufigsten verwendeten Anschlagmitteln gehören:

  • Anschlagketten: Ketten, die in verschiedenen Konfigurationen (z. B. einsträngig, mehrsträngig) zur Lastaufnahme eingesetzt werden.
  • Anschlagseile: Drahtseile oder textile Seile, die zur Befestigung von Lasten verwendet werden.
  • Anschlaggurte: Textilgurte (oft aus Polyester), die ebenfalls als flexible und schonende Anschlagmittel eingesetzt werden.
  • Hebebänder: Flache Textilbänder, die zur Lastaufnahme dienen, meist aus hochfestem Material gefertigt.
  • Schäkel: Metallverbindungen (meist in U-Form), die Anschlagmittel miteinander oder mit der Last verbinden.

Vorschriften

Für Anschlagmittel gelten folgende technische Normen und rechtliche Vorschriften:

Hersteller

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte

Anschlagmittel, befähigte Person, Sicherheitsanforderungen, Betreiben, Errichten, Instandhaltung, Inspektion, Prüfung

Neue Musterbauordnung erschienen (MBO)

Neue Musterbauordnung erschienen

Im Juli 2024 trat die neue Fassung der Musterbauordnung mit Änderungen von November 2023 in Kraft. Die Musterbauordnung bringt wichtige Neuerungen für das Bauwesen in Deutschland, die sowohl Planer als auch Errichter betreffen. Der Schwerpunkt liegt auf Sicherheit und Nachhaltigkeit, um Bauprojekte zukunftssicher und umweltfreundlich zu gestalten.

Bauherren profitieren von gelockerten Abstandsflächenregeln für Solaranlagen, was die Planung energieeffizienter Gebäude erleichtert. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an das barrierefreie Bauen: Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten müssen so geplant werden, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Auch der Brandschutz wurde verschärft, was die Verwendung feuerbeständiger Materialien und sicherer Rettungswege erfordert. Zusätzlich dürfen nur noch CE-gekennzeichnete Bauprodukte eingesetzt werden.

Für Errichter sind die verschärften Baustellensicherungen wichtig. Gefahrenzonen müssen klar gekennzeichnet und Schutzmaßnahmen strikt umgesetzt werden. Bei Großprojekten wie Windenergieanlagen sind strengere Brandschutzmaßnahmen vorgeschrieben.

Die Musterbauordnung 2023 bietet somit neue Chancen für nachhaltiges Bauen, fordert aber auch eine striktere Einhaltung der Vorschriften, um die Sicherheit und Qualität moderner Bauprojekte zu garantieren.

Autor: Aimée Dietrich, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Zertifizierungspflicht für Trinkwasserspender?

Leitungsgebundene Trinkwasserspender können im Innen- oder Außenbereich installiert werden. Sie werden direkt an die Frischwasserleitung angeschlossen und geben frisches Trinkwasser aus. Betreiber von Trinkwasserspendern müssen nach VDI/AMEV/BVS/DVQST-EE 6023 Blatt 1.1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Leitungsgebundene Getränkespender“ und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einen hygienischen Betrieb von aufbereitetem Wasser gewährleisten.

Hierzu herrscht oft der Irrglaube, dass für diese Anlagen eine Zertifizierungspflicht besteht. Dies ist nicht der Fall. Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) gibt generell keine Zertifikate für Trinkwasserspender aus. Die Wasserspender müssen lediglich die Anforderungen aus der Trinkwasserordnung (TrinkwV) erfüllen, eine Zertifizierung ist dabei nicht vorgeschrieben oder notwendig. Allerdings muss die Übergangsregelung KTW-BWGL (Übergang von UBA-Leitlinien zur Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser) eingehalten werden. Hierzu reicht laut Umweltbundesamt (UBA) eine Konformitätserklärung des Herstellers.

Autor: Gerrit Kubassa, Gründer und Geschäftsführer, Aquadona GmbH

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Neuauflage der GEFMA-Richtlinie 190

Neuauflage der GEFMA-Richtlinie 190

Der Deutsche Verband für Facility Management gefma hat die Technische Regel GEFMA 190:2023-06 „Betreiberverantwortung 2.0 im Facility Management (inklusive ESG)“ überarbeitet. Änderungen ergeben sich für Eigentümer und Betreiber von baulichen Anlagen (inklusive Gebäudetechnik und Außenanlagen) in Deutschland vor allem in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance, ESG).

Damit gibt die Richtlinie GEFMA 190 klare Hinweise für einen zukunftssicheren Betrieb und eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern von Facility-Management-(FM)-Leistungen. Die Grundlage für die ESG-Aspekte bildet die Richtlinie GEFMA 163-1 „ESG im Facility Management“, in der unter anderem die wichtigen Weichenstellungen durch die EU-Taxonomie-Verordnung und die Corporate Sustainability Reporting Directive (künftige Notwendigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung) dargestellt werden.

Die Betreiberverantwortung wird in der aktualisierten GEFMA 190 auf den Betrieb aller Arten von gewerblichen und öffentlichen Gebäuden bezogen, beispielsweise Verwaltungsgebäude, Produktions- und Lagergebäude, Energieanlagen und deren Gebäude, Verkaufsstätten, Versammlungs- und Sportstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Hotels und Gaststätten, Schulen und Hochschulen, Flughäfen und Bahnhöfe, Messebauten usw. Auch auf Wohngebäude kann der Begriff des Betreibens angewandt werden, wenngleich hier nur einzelne Aspekte zutreffen (zum Beispiel Betrieb von Aufzugsanlagen, Feuerungsanlagen, Großgaragen innerhalb von Wohnanlagen). Selbst bei leerstehenden Gebäuden sind noch eine Reihe von Pflichten zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung im Sinne dieser Richtlinie zu beachten. GEFMA 190 kann für 231,12 EUR inkl. MwSt. über den Beuth-Verlag bezogen werden.

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VDI 4645 Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb

VDI 4645

Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb

Übersicht | Inhalt | Richtlinie bestellen | Weitere Informationen

Übersicht

Die Richtlinie behandelt die für die Planung von Wärmepumpenanlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern erforderlichen Schritte von der Voruntersuchung und Konzepterstellung bis zur Detailplanung. Sie gibt Hinweise zu empfohlenen hydraulischen Schaltungen, zur Dimensionierung von Anlagenkomponenten, zur Dokumentation, zur Inbetriebnahme der Anlage und  Unterweisung des Betreibers und auch zu Kostenbetrachtungen. Im Anhang der Richtlinie sind Checklisten und Beispiele zur Unterstützung der Vorgehensweise bei der Planung enthalten. Auch  das sinnvolle Zusammenwirken mit anderen Anlagenbauteilen, wie weiteren Wärmeerzeugern, Wärmespeicherung, -verteilung und -übergabe wird betrachtet.

Für diese Richtlinie ist das VDI-Gremium „Qualitätssicherung von Wärmepumpen-Schulungen“ zuständig.

Die aktuell gültige Richtlinie VDI 4645:2023-04 tritt im April 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie VDI 4645:2018-03 vom März 2018.

Inhalt

Inhaltsverzeichnis DIN VDE V 0108-100-1

Inhalt zur Richtlinie VDI 4645

  • Vorbemerkung
  • Einleitung

1 Anwendungsbereich

2 Normative Verweise

3 Begriffe

4 Formelzeichen, Abkürzungen und Indizes

5 Bilanzgrenzen und Effizienzbetrachtung

5.1 Bilanzgrenzen

5.2 Effizienzbetrachtung einer Elektro-Wärmepumpe

5.3 Effizienzbetrachtung einer Gas-Wärmepumpe

6 Voruntersuchung

6.1 Genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen

6.2 Energiebezug

6.3 Besonderheiten bei Elektro-Wärmepumpen

6.4 Besonderheiten bei mit Brennstoff angetriebenen Wärmepumpen

6.5 Anforderungen an den Aufstellraum

7 Zuständigkeiten – Energieversorger, Behörden, Bergamt, Handwerk, Planung

8 Grundlagenermittlung

8.1 Bestandsaufnahme

8.2 Heizlast

8.3 Wärmeübergabe

8.4 Gebäudekühlung

8.5 Trinkwassererwärmung

8.6 Dimensionierung der Wärmepumpe

8.7 Betriebsweise

8.8 Wärmespeicher

8.9 Wärmequellen

8.10 Nutzung von Solarenergie

8.11 Anlagenkonzept

8.12 Angebotserstellung

9 Detailplanung der Komponenten und der Gesamtanlage

9.1 Vorbereitung der Detailplanung

9.2 Heizlast

9.3 Wärmeübergabe

9.4 Gebäudekühlung

9.5 Trinkwassererwärmung

9.6 Dimensionierung der Wärmepumpe

9.7 Auswahl der Betriebsweise der Wärmepumpe

9.8 Wärmespeicher und deren Dimensionierung

9.9 Wärmequellen

9.10 Nutzung von Solarenergie

9.11 Anlagenkonzept

9.12 Erstellung der Ausführungs- und Genehmigungsunterlagen

10 Auftragsvergabe

11 Inbetriebnahme und Unterweisung

11.1 Inbetriebnahme der Anlage

11.2 Dokumentation und Unterweisung des Nutzers

12 Inspektion und Wartung der Anlage

Anhang A Relevante Gesetze, Verordnungen, Normen

Anhang B Auslegungsbeispiel für ein Flächenheizsystem

Anhang C Auslegungsbeispiel für ein Heizkörpersystem

Anhang D Checkliste – Konzept- und Detailplanung von Wärmepumpenanlagen

Anhang E Ablaufplan zur Festlegung von Betriebsweisen und Wahl der Wärmepumpe

Anhang F Hydraulische Schaltungen

Anhang G Effizienzbewertung von Elektro-Wärmepumpen

Anhang H Kostenrechnung für eine Elektro-Wärmepumpe

Anhang I Beispiel Anlagenbuch F-Gase-Verordnung

Anhang J Zapfprofile

Anhang K Berechnungsbeispiel zur Auswahl der Wärmepumpe und Dimensionierung der Bauteile

Anhang L Checklisten für Inbetriebnahme/Reglereinstellungen, Fehlersuche, Sicherheitsüberprüfungen und Wartungs-/Inspektionsarbeiten

Norm bestellen

Weitere Informationen

Stichwörter

Heizungsanlagen, Wärmepumpen, Wärmepumpenanlagen, Ein- und Mehrfamilienhäusern, VDI 4645, VDI 4645:2023-04, Planung, Errichtung, Betrieb, Richtlinie, Norm, Vorschrift, Technische Regel, kaufen, bestellen, download