Planerbrief 46 – März-April 2024. Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung.

BIM – es gibt noch viel zu tun!

Ein digitaler Zwilling, der alle für die Realisierung des Bauwerks relevanten Daten enthält und diese Informationen allen am Bau Beteiligten jederzeit zugänglich macht? Dieser moderne digitale Ansatz im Sinne des Building Information Modeling (BIM) ist in den skandinavischen Ländern, den USA oder auch bei unseren österreichischen und niederländischen Nachbarn längst gelebte Praxis, wenn es um das Planen, Bauen und Betreiben von Gebäuden geht. Doch wie sieht es bei deutschen Bauunternehmen und Architekturbüros aus?

Im internationalen Vergleich findet das digitale Tool in Deutschland bei vielen Branchenakteuren noch vergleichsweise wenig Anwendung – aber wir sehen mit rund 20 Prozent Marktdurchdringung positive Tendenzen. Seit Anfang letzten Jahres ist BIM sogar Pflicht für die Planung und den Bau von Bundesbauten und für Infrastrukturmaßnahmen. 

Hat sich die BIM-Methode bei ersten Bauvorhaben bewährt, wenden Unternehmen diese Methode auch bei weiteren Projekten an – und das aus gutem Grund. Um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben, frühzeitig notwendige Stellschrauben im Projekt zu drehen und damit deutlich effizientere, nachhaltigere und qualitativ hochwertigere Projektabläufe zu gewährleisten, führt kein Weg an BIM vorbei. Fazit: Wir müssen als Branche noch mehr Fahrt aufnehmen und diese Vorteile für uns nutzen.

Autor: Peter Liebsch, Associate Partner, Drees & Sommer SE

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EMA richtig scharf- und unscharfschalten

EMA richtig scharf- und unscharf schalten

Im Zusammenhang mit Alarmanlagen bzw. Einbruchmeldeanlagen (EMA) wird häufig das Problem der Falschalarme diskutiert. Vergisst man beim Betreten des Gebäudes, die EMA unscharf zu schalten, wird ein Alarm ausgelöst. Bei „zwangsläufig“ aufgebauten EMA, wie sie beispielsweise in den Richtlinien VdS 2311 beschrieben und gefordert sind, kann das nicht passieren. Diese Zwangsläufigkeit hat den Vorteil, dass die EMA beim Verlassen des Gebäudes nur scharf geschaltet werden kann, wenn alle überwachten Türen und Fenster geschlossen und verriegelt sind.

Die EMA erkennt mittels Magnetkontakt, ob die Tür geöffnet oder geschlossen ist. Aber wie erkennt die EMA, ob das Türschloss abgeschlossen wurde? Dafür verwendet man in der Regel den sogenannten Riegelkontakt. Dieser Kontakt wird im Türrahmen hinter dem Schließblech montiert. Fährt der Schlossriegel beim Abschließen aus, wird der Kontakt betätigt. Die Tür ist verschlossen. Erst jetzt kann die EMA an der sogenannten „Schalteinrichtung“ scharf geschaltet werden, heutzutage typischerweise mit einem RFID-Transponder.

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass die Schalteinrichtung eigentlich überflüssig ist. Denn wenn der Riegelkontakt den Verschluss der Tür überwacht, könnte er doch gleichzeitig die EMA scharf- und unscharf schalten. Wird die Tür abgeschlossen, wird die EMA scharf. Wird wieder aufgeschlossen, wird die EMA unscharf. Damit wären Schalteinrichtung und zusätzliche Bedienung überflüssig. Stimmt das wirklich?

In der Praxis wird diese Idee von Experten nicht umgesetzt. Die Umsetzung ist nach DIN VDE 0833-3 und VdS 2311 sogar verboten. Und das hat einen guten Grund. Denn wenn der Einbrecher die Tür aufbricht, ist die Betätigung des Riegelkontaktes durch den Schlossriegel nicht mehr gegeben – genau wie beim regulären Aufschließen. Das hat zur Folge, dass die EMA unscharf geschaltet wird bevor der Öffnungskontakt Alarm auslösen kann. Diese Variante lädt somit Einbrecher zur automatischen Unscharfschaltung beim Einbruch ein. Gut beraten ist daher, wer bei der Konzeption von Sicherungstechnik auf das Fachwissen der VdS-Richtlinien und Normen zurückgreift und einen Experten zu Rate zieht.

Autor: Sebastian Brose, Stv. Leiter Produkte & Unternehmen, VdS Schadenverhütung GmbH

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Reifegradmodell für Rechenzentren

Reifegradmodell für Rechenzentren

In der Normenreihe DIN EN 50600 ist im Dezember 2023 die deutsche Übersetzung der zweiten Ausgabe des Normenteils DIN CLC/TS 50600-5-1 VDE V 0801-600-5-1 „Informationstechnik – Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren. Teil 5-1: Reifegradmodell für Energiemanagement und Umweltverträglichkeit“ erschienen. Dieses Dokument definiert ein Reifegradmodell für die Umweltauswirkungen der in einem Rechenzentrum untergebrachten Einrichtungen, Infrastrukturen und Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) und führt zu diesem Zweck fünf aufeinander aufbauende Reifegrade ein, inklusive Best Practices, die von Experten aus ganz Europa vorgeschlagen und abgestimmt wurden.

In der Anwendung ermöglicht die neue Technische Spezifikation Betreibern von Rechenzentren einerseits einen Weg zur kontinuierlichen Verbesserung der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu entwickeln. Andererseits unterstützt es Planer darin, für neue Rechenzentren den Bauherren gute Empfehlungen für ein energieeffizientes und nachhaltiges Design zu geben.

Autor: Dr. Ludger Ackermann, Senior Data Center Consultant, Data Center Excellence GmbH

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Brandmeldung versus Amokalarm?

Brand versus Amok

Die Schutzziele, die Planende und Betreibende im Brandfall und bei einer Amoklage erreichen müssen, könnten unterschiedlicher nicht sein: Wenn es brennt, sollen die Betroffenen schnellstmöglich aus dem Gebäude flüchten können. Bei einem Amokalarm dagegen gilt es in den meisten Fällen, sich zu verbarrikadieren, bis die Situation geklärt ist. Da liegt es nahe, dass diese Anforderungen in der Praxis häufig als kaum vereinbar wahrgenommen werden. Doch es gibt Lösungswege für effektive Schutzkonzepte.

Im Vergleich zum Brandschutz ist der Schutz vor anderen Gefahrensituationen bauordnungsrechtlich weniger reguliert. Das führt in der Praxis dazu, dass es unterschiedliche Vorstellungen und Interpretationen über die rechtlichen Zusammenhänge gibt und das Thema auch in Fachkreisen immer wieder kontrovers diskutiert wird. Hier ist es hilfreich, sich bei der Betrachtung von Amoklagen an die Brandschutzkonzepte anzulehnen, wenngleich diese nicht eins zu eins adaptierbar sind. Das gilt zum Beispiel für Alarmpläne.

Wenn beide Schutzziele zusammen gedacht werden und von Anfang an alle Beteiligten am Planungstisch zusammenkommen, können jedoch praxisnahe Konzepte entstehen. Wenn bei der Planung zudem das Zusammenspiel von Menschen, Technik und Organisation berücksichtigt wird, entstehen effektive Schutzkonzepte mit hohem Sicherheitsstandard.

Autor: Bastian Nagel, Spezialist für Bauordnungsrecht, Normen und Richtlinien, Hekatron Brandschutz

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Zertifizierungspflicht für Trinkwasserspender?

Leitungsgebundene Trinkwasserspender können im Innen- oder Außenbereich installiert werden. Sie werden direkt an die Frischwasserleitung angeschlossen und geben frisches Trinkwasser aus. Betreiber von Trinkwasserspendern müssen nach VDI/AMEV/BVS/DVQST-EE 6023 Blatt 1.1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Leitungsgebundene Getränkespender“ und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einen hygienischen Betrieb von aufbereitetem Wasser gewährleisten.

Hierzu herrscht oft der Irrglaube, dass für diese Anlagen eine Zertifizierungspflicht besteht. Dies ist nicht der Fall. Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) gibt generell keine Zertifikate für Trinkwasserspender aus. Die Wasserspender müssen lediglich die Anforderungen aus der Trinkwasserordnung (TrinkwV) erfüllen, eine Zertifizierung ist dabei nicht vorgeschrieben oder notwendig. Allerdings muss die Übergangsregelung KTW-BWGL (Übergang von UBA-Leitlinien zur Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser) eingehalten werden. Hierzu reicht laut Umweltbundesamt (UBA) eine Konformitätserklärung des Herstellers.

Autor: Gerrit Kubassa, Gründer und Geschäftsführer, Aquadona GmbH

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Kälteanlagen und Wärmepumpen

Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sachkunde für Personal

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die neue Fassung der Norm DIN EN ISO 22712: „Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sachkunde von Personal“. Sie löst die DIN EN 13313:2011-02 ab.

Die komplett überarbeitete Norm legt die Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kühlsystemen nach ISO 5149-1, ISO 5149-2, ISO 5149-3 und ISO 5149-4 und anderen äquivalenten Normen wie EN 3781, EN 3782-4, EN 3783-5, EN 3784-6 und die dazugehörigen Sachkundeprofile fest. Das aktualisierte Dokument legt zudem die Sachkundekriterien für Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fest. Tätigkeiten in Bezug auf Elektrizität sind ausgenommen.

DIN EN ISO 22712 ist nicht für Personen anwendbar, die Arbeiten an Kältesätzen nach ISO 5149-1 oder EN 3781 von der Vorplanung des Produkts bis zur kompletten Fertigstellung des Produkts verrichten, sofern der Ablauf von einer Organisation oder Einzelperson überwacht wird und die angewendeten Verfahren von dieser überprüft werden, die für das Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen an Gesundheit, Sicherheit und Umwelt verantwortlich ist.

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Flächen für die Feuerwehr: Überarbeitete DIN 14090 erschienen

Flächen für die Feuerwehr: Überarbeitete DIN 14090 erschienen

Zum 1. Februar 2024 ist für die Norm DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ eine überarbeitete Fassung erschienen. Damit wird die zuletzt gültige Fassung vom Mai 2003 ersetzt.

Der Norminhalt wurde fachlich vollständig überarbeitet, wobei das Hubrettungsfahrzeug Drehleiter DLAK 23/12 nach DIN EN 14043:2014-04 „Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr – Drehleitern mit kombinierten Bewegungen (Automatik-Drehleitern) – Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren“ die Grundlage der Festlegungen ist. Zudem müssen zukünftig beispielsweise Zufahrten durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt XX t“ und „Achslast max. XX t“ gekennzeichnet werden. Je nach Zufahrtssituation kann zudem ein Lageplanschild zur Orientierung erforderlich sein, damit die Gebäude eines Anwesens im Brandfall rasch erreicht werden können. In diesem Falle müssen auf dem Lageplan die Aufstellflächen und Feuerwehrzufahrten klar erkenntlich mit der Aufschrift „Flächen für die Feuerwehr“ dargestellt werden. Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ebenso durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Fläche für die Feuerwehr XX t“ und „Achslast max. XX t“ gekennzeichnet werden.

Die DIN 14090:2024-02 – Entwurf legt Begriffe, Maße und Anforderungen für die im Baurecht geforderten Flächen auf dem Grundstück fest, die für die Rettung von Menschen und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten notwendig sind. Die Norm enthält dafür die notwendigen Anforderungen an die Ausführung von Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken. Es ist inhaltlich auch auf Flächen für die Feuerwehr im öffentlichen Bereich übertragbar und ist in Verbindung mit den Normen für Hubrettungsfahrzeuge, insbesondere Hubarbeitsbühnen nach DIN EN 1777 beziehungsweise DIN 14701-1 sowie Drehleitern nach DIN EN 14043 und DIN EN 14044 anzuwenden. Insbesondere sind in diesen Dokumenten Anforderungen an die Ausführung und Beschaffenheit von Zugängen, Zufahrten, Aufstellflächen, Bewegungsflächen und Darstellung der Flächen (zum Beispiel in Plänen) festgelegt.

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MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomation

Die technische Regel VDMA 24186 Teil 4 „Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 4: MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomationssysteme“ ist im Januar in aktualisierter Fassung erschienen.

Das VDMA-Einheitsblatt gilt für MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomationssysteme einschließlich der Versorgungseinrichtungen (Druckluftaufbereitung und -verteilung). Es legt die für die Wartung notwendigen Tätigkeiten bzw. Leistungen für Baugruppen und Bauelemente der genannten Geräte und Anlagen und deren Funktionen einheitlich fest.

Die Neuausgabe von VDMA 24186 Teil 4 trägt insbesondere der fortschreitenden Regelsetzung im Bereich der Gebäudeautomation (GA) Rechnung. Umgesetzt werden beispielsweise zahlreiche mit der Neuauflage der Richtlinienreihe VDI 3814 vollzogene Begriffsänderungen. Dies betrifft zum Beispiel die Begriffe Anlagen-Automationseinrichtung und Raum-Automationseinrichtung, welche komplett neu eingeführt wurden. Neu aufgenommen wurde auch der Begriff der Funktionsstreckenwartung. Damit werden die zahlreichen und komplexen Aufbauten eines GA Systems auf die Überprüfung der Funktion der einzelnen Regelkreise aufgelöst.

Mit der vorangehenden Digitalisierung der Gebäudetechnik sind zusätzliche digitale Dienste und Funktionen entstanden, die bei der Wartung berücksichtigt werden müssen. Hierzu wurde der Abschnitt „Digitale Dienste (Cloud Dienste)“ neu aufgenommen.

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VdS-Richtlinien für Wasserlöschanlagen aktualisiert

VdS-Richtlinien für Wasserlöschanlagen

Die VdS-Richtlinien rund um Wasserlöschanlagen wurden überarbeitet und sind im Januar in einer neuen, aktualisierten Auflage erschienen. Zu den aktualisierten Regelwerken zählen:

  • VdS CEA 4001:2024-01 – Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau
  • VdS 2108:2024-01 – Richtlinien für Schaumlöschanlagen, Planung und Einbau sowie
  • VdS 2109:2024-01 – Richtlinien für Sprühwasser-Löschanlagen, Planung und Einbau.

Die VdS-Richtlinien werden in regelmäßigen Abständen überarbeitet, so daß Anwendererfahrungen oder aktuelle Herstellerinnovationen berücksichtigt werden. Sie richten sich an Planer, Errichter und Betreiber von Wasserlöschanlagen sowie an Sachversicherer. Betreiber erhalten damit Hinweise, um Wartung und Instandhaltung nach dem aktuellen Stand der Technik durchzuführen.

Welche Änderungen wurden vorgenommen? In der VdS CEA-Richtlinie 4001:2024-01 zu Planung und Einbau von Sprinkleranlagen wurden neben redaktionellen Anpassungen die Angaben zur Wasserversorgung komplett überarbeitet. Vor dem Hintergrund immer größerer moderner Lager und Logistikzentren wurden Schutzkonzepte für mehrfachtiefe Regale, sogenannte Multiple-Row-Racks (MRR), neu aufgenommen. Zur Harmonisierung mit europäischen Regelwerken wurde die Klasseneinteilung (Klasse 1 und 2) aufgehoben. Die Vorgaben für Rohrleitungen wurden vereinfacht und an die prEN 12845-1 angepasst. Zum einfachen Nachvollziehen der in der neuen Richtlinie VdS CEA 4001 vorgenommenen Änderungen wird eine Synopse angeboten, in der detailliert alle inhaltlichen Änderungen hervorgehoben sind. Die relevanten Änderungen aus der VdS CEA 4001, unter anderem die zur Wasserversorgung, sind für die Richtlinien VdS 2108 und VdS 2109 übernommen worden.

Die überarbeiteten Richtlinien VdS CEA 4001, VdS 2108 und VdS 2109 sowie die Synopse zur VdS CEA 4001 sind im VdS-Shop erhältlich.

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Personenbefreiung bei Aufzugsanlagen

Personenbefreiung bei Aufzugsanlagen

Laut TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ müssen Betreiber von Aufzugsanlagen sicherstellen, dass eingeschlossene Personen jederzeit und möglichst schnell befreit werden können. Auch bei regelmäßiger Wartung können Aufzüge ausfallen und der Fahrkorb stecken bleiben. Der Betreiber muss eine qualifizierte Person beauftragen, welche die Aufzugsanlagen überwacht, regelmäßige Kontrollen durchführt und Personen im Falle einer Einklemmung befreit. Beauftragte Personen, früher Aufzugswärter, sind speziell geschult. Sie müssen zusätzlich zum theoretischen Sachkundenachweis eine praktische anlagenbezogene Einweisung durch ein Aufzugsunternehmen am zu betreuenden Aufzug nachweisen, bevor sie eingesetzt werden können. Nach einer erfolgreichen Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Ursache der Störung behoben wurde und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

Autorin: Rea Saleh, Referentin Veranstaltungsorganisation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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