Neue F-Gase-Verordnung: Fluorierte Gase durch natürliche Kältemittel ersetzen

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2024-08 vom 21. März 2024

Am 11. März 2024 trat die novellierte F-Gase-Verordnung als „Verordnung (EU) 2024/573“ in Kraft. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Vorrangiges Ziel der europäischen Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) ist es, die Emissionen von fluorierten Gasen in der Atmosphäre zu beschränken (Phase-down). Hierzu umfasst die F-Gase-Verordnung zum einen Verbote zur Nutzung fluorierter Gase (F-Gase) in verschiedenen Anwendungen. Zum anderen enthält sie Vorschriften für den Umgang mit F-Gasen und Geräten, in denen diese verwendet werden. Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) – den am häufigsten verwendeten F-Gasen, auf die rund 90 % der F-Gas-Emissionen entfallen – soll bis 2030 gegenüber 2015 um 95 % verringert und bis 2050 auf null sinken. Damit sollen laut EU-Kommission bis 2050 etwa 500 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente (CO2e) vermieden werden.

Zudem dürfen bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Ähnliche Schritte sieht die neue F-Gase-Verordnung für Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte vor, die ab 2035 keine F-Gase mehr enthalten dürfen. Neuanlagen sollten daher zukünftig nur noch mit natürlichen Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak beziehungsweise mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen Global Warming Potential-Wert (GWP) geplant werden. Allerdings gilt es bei diesen Kältemitteln zu beachten, dass sie entweder brennbar (Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind oder eine erstickende Wirkung haben (Kohlendioxid).

Auch bei Service und Wartung greift die novellierte F-Gase-Verordnung. So darf bereits seit 2020 bei größeren Kälteanlagen kein Kältemittel mehr mit einem GWP über 2.500 als Frischware verwendet werden. Ab 2025 entfallen die Ausnahmen für kleine Anlagen, ab 2032 gilt für Frischware GWP 750 als maximal erlaubte Obergrenze. Mit einem GWP ab 2.500 darf recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel allerdings für Servicezwecke bis 2030 eingesetzt werden. Bei Klimaanlagen und Wärmepumpen ist der Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP über 2.500 ab 2026 als Frischware verboten. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit einem GWP von 2.500 und mehr darf noch bis 2032 eingesetzt werden.

Das Inverkehrbringen von Teilen, wie Verdichter und Ventile, die für die Reparatur und Wartung bestehender Anlagen mit F-Gasen erforderlich sind, ist dauerhaft zulässig. Die Anforderungen und Intervalle – abhängig von den Kältemittelfüllmengen – für Dichtheitskontrollen bleiben bestehen. Allerdings müssen nun auch Anlagen mit Hydrofluorolefin- (HFO) Kältemitteln wie z.B. R1234yf oder R1234ze künftig auf Dichtheit kontrolliert werden, wenn sie mehr als 1 Kilogramm Füllmenge enthalten.

Darüber hinaus wird der Einsatz von Schwefelhexafluorid (SF6) in neuen elektrischen Schaltanlagen nach Übergangsfristen gänzlich verboten. Damit wird ein klimaneutraler Ausbau der Stromnetze ermöglicht. Zudem darf ab 2035 grundsätzlich nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen verwendet werden.

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