Ferndienste für Sicherheitsanlagen

Ferndienste für Sicherheitsanlagen

Mit der neuen DIN EN 50710:2022-05 „Anforderungen an die Bereitstellung von sicheren Ferndiensten für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen“ erscheint erstmals eine Norm, die speziell die Anforderungen beschreibt, welche es bei der Leistungserbringung aus der Ferne zu beachten gilt.

Zu Brandsicherheitsanlagen zählen hier Brandmelde-, RWA- und Feuerlöschanlagen. Sicherheitsanlagen umfassen Einbruch-/Überfallmeldeanlagen, Videoüberwachungs- und elektronische Zutrittskontrollanlagen, aber auch Perimeter-Anlagen und Managementsysteme. Der Aufbau der Norm ist so gestaltet, dass zunächst gemeinsame anwendungsübergreifende Mindestanforderungen an die Bereitstellung von Ferndiensten („Remote Services“) beschrieben sind. Anschließend werden etwaige anwendungsspezifische zusätzliche Anforderungen aufgeführt.

Zu den anwendungsübergreifenden Anforderungen zählen u.a. der prinzipielle Aufbau der technischen Infrastruktur für den Fernzugriff, eine Risikobeurteilung, Prozessschritte, die vor, während und nach einem Remote Service zu durchlaufen sind und Empfehlungen, welche Angaben die vertragliche Vereinbarung zwischen Anbieter und Kunde enthalten sollte. Hinsichtlich möglicher Funktionen wird zwischen Lese-, Steuer- und Schreibfunktionen differenziert. So ist es zum Beispiel zulässig, sofern vertraglich vereinbart, dass eine Brandmeldeanlage permanent Daten an den Instandhalter sendet. Bei entsprechender Aussagekraft der übermittelten Daten ist vorausschauende Instandhaltung nicht länger ein Schlagwort, sondern gelebte Wirklichkeit.

Die bislang existierenden Regelungen in nationalen Normen und Richtlinien waren rudimentär und teilweise überholt. Etwaige Widersprüche zur DIN EN 50710 müssen nun bis spätestens zum 26. Juli 2024 beseitigt oder die nationale Norm zurückgezogen werden. Damit gibt die DIN EN 50710 einen Rahmen vor, der Errichtern und Herstellern Orientierung für die Ausgestaltung ihres Serviceangebotes und zur Entwicklung neuer Services und Geschäftsmodelle gibt. Mit Vereinbarung der Norm dürfen Betreiber und Nutzer EU-weit davon ausgehen, dass sie ein Mindest-Dienstleistungsniveau erhalten.

Autor: Bernd Giegerich, Vorsitzender des Arbeitskreises DKE/AK 713.0.24 Remote Services, Abteilungsleiter Bosch Sicherheitssysteme GmbH

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Türen in Fluchtwegen

Panik verhindern, Flucht erleichtern: Türen in Fluchtwegen

In Gebäuden haben Flucht- und Rettungstüren eine besondere Bedeutung. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen sind als Fluchttüren zu konstruieren und entsprechend zu kennzeichnen. Sie sollen ohne größeren Kraftaufwand und ohne vorherige Kenntnisse des Benutzenden über die Betätigung des Panikverschlusses zu öffnen sein. Die Beschaffenheit von Fluchttüren ist insbesondere in zwei europäischen Normen zu finden: In der DIN EN 1125 für Paniktüren und in der DIN EN 179 für Notausgänge.

Ob ein Notausgang oder eine Paniktür vorhanden sein muss, ist eine Frage der Öffentlichkeit und der Ortskenntnis. Handelt es sich um ein öffentliches Gebäude, bei dem die Besuchenden die Funktion der Fluchttüren nicht kennen und diese im Notfall auch ohne Einweisung betätigen müssen, dann ist vorgeschrieben, die Fluchttürverschlüsse als Paniktürverschlüsse nach DIN EN 1125 umzusetzen. Insbesondere müssen die Türen Stangengriffe oder Druckstangen, die über die Türbreite gehen, aufweisen. Handelt es sich um ein Gebäude, das kein öffentliches Publikum hat und dessen Besuchenden die Funktion der Fluchttüren kennen, dann reichen Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 aus, die Drücker oder Stoßplatten enthalten. Fluchttürverschlüsse müssen regelmäßig hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit überprüft werden, beispielsweise ob sich die Fluchttüren jederzeit von innen leicht öffnen lassen.

Autor: Philipp Fechner, Verkaufsleiter Key Account Baubeschlag, HEWI Heinrich Wilke GmbH

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Übersicht zu verantwortliche Elektrofachkraft

Übersicht zu verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)

EinführungQualifikation | Aufgaben einer VEFKNormen und Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Verantwortliche Elektrofachkräfte übernehmen die Verantwortung im Bereich Elektrosicherheit eines Unternehmens. Der Begriff „verantwortliche Elektrokraft (VEFK)“ wird das erste Mal in der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ genannt. Unternehmen, die unter den Geltungsbereich der Norm fallen, benötigen eine verantwortliche Elektrofachkraft. Der Geltungsbereich umfasst alle Unternehmen, die elektrotechnische Einrichtungen planen, konstruieren, errichten, betreiben, prüfen oder instand halten.

Artikel 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu eine sichere Umgebung in der Organisation und geeignete Mittel bereitzustellen, die die Gesundheit seiner Arbeitnehmer sichern. Fachverantwortung für die Elektrosicherheit ist Teil der unternehmerischen Gesamtverantwortung.

Sollte die Führungskraft selbst keine Fachkraft aus dem Bereich der Elektrotechnik sein, kann sie die Fachverantwortung für die Elektrosicherheit nicht übernehmen und muss sie dann nach DGUV Vorschrift 3 über eine schriftliche Bestellung an eine verantwortliche Elektrofachkraft übertragen. Die schriftliche Bestellung muss ordnungsgemäß und weisungsfrei sein. Das bedeutet, dass die verantwortliche Elektrofachkraft in ihren fachlichen Entscheidungen nicht an die Weisungen der Geschäftsführung gebunden ist. Allerdings hat sie eine Garantenstellung inne, sie muss also die Sicherheit der Mitarbeiter garantieren. Dazu muss sie auf bestimmte Ereignisse und aufkommende Unfälle mit geeigneten Maßnahmen reagieren. Wird dies unterlassen, kann sie dafür haftbar gemacht werden. Die VEFK muss dabei kein direkter Mitarbeiter des Unternehmens sein, auch geeignete Mitarbeiter eines externen Dienstleisters können diese Funktion übernehmen.

Qualifikation

Verantwortliche Elektrofachkräfte sollten über folgende Qualifikationen verfügen:

  • Eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker, Industrie- oder Handwerksmeister oder Diplom-Ingenieur bzw. Master oder Bachelor des entsprechenden Fachbereichs
  • Eine zeitnahe Berufserfahrung
  • Eine Weiterbildung zur Auffrischung der Kenntnisse von elektrotechnischen Normen, Vorschriften und Regelwerken

Aufgaben einer VEFK

Die verantwortliche Elektrofachkraft kann u.a. zuständig und (mit-)verantwortlich sein für:

  • Die rechtssichere Organisation des Elektrobereichs im Unternehmen
  • Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes hinsichtlich elektrischer Gefährdungen
  • Die Beachtung und Umsetzung des elektrotechnischen Regelwerks im Betrieb
  • Das Durchführen und Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen
  • Das Erstellen von Arbeits- und Betriebsanweisungen
  • Die Sicherstellung regelmäßiger Schulungen und Unterweisungen der elektrotechnischen Mitarbeiter
  • Das Sicherstellen des ordnungsgemäßen Zustands aller elektrischer Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen (Begehungen, Prüfungen)
  • Die Unterweisung der Mitarbeiter von Fremdfirmen und ggf. deren Einweisung vor Ort
  • Die Verbindung zum betrieblichen Brandschutz in Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten
  • Die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung
  • Unterstützung bei der EG-Konformitätserklärung

Normen und Vorschriften

Für verantwortliche Elektrofachkräfte stehen eine Reihe von Normen und Rechtsvorschriften zur Verfügung:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichwörter

verantwortliche Elektrofachkraft, VEFK, Fachverantwortung, Elektrosicherheit, Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, Qualifikation, schriftliche Bestellung, DIN VDE 1000-10, sicherer Betrieb, Unternehmer, Betreiberverantwortung

Sicherheitsexpo 2022

Sicherheitsexpo 2022

Die Sicherheitsexpo findet vom 29. bis 30. Juni 2022 als Präsenzveranstaltung im MOC Veranstaltungscenter München statt. Auf der Fachmesse für Sicherheitstechnologie werden Besuchern Produkte und Lösungen in den Bereichen Zutrittskontrolle, Video- und Freilandüberwachung, Alarmanlagen und Brandschutz präsentiert. Ziel der Aussteller ist es, Sicherheitstechnik zu demonstrieren, die Firmen sowie den privaten und öffentlichen Bereich vor kriminellen Angriffen von innen und außen schützt.

Sicherheitsexpo 2022

Autorin: Ilka Klein, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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DIN EN 50131 Teil 1

Alarmanlagen: DIN EN 50131 Teil 1

Der überarbeitete Teil 1 der DIN EN 50131 „Alarmanlagen – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“ vom Juli 2021 legt Anforderungen an Einbruch- und Überfallmeldeanlagen fest, die unter Verwendung von exklusiven oder nicht exklusiven leitungsgebundenen oder drahtlosen Verbindungen in Gebäuden installiert werden.

Informationen zum Thema Fernzugriff im normativen Anhang B und die Hinweise auf IT- Sicherheitsbedrohungen zeigen auch in dieser Norm, dass die IT-Technik mehr und mehr Einzug in die Einbruch- und Überfallmeldetechnik findet, die in Bezug auf die Sicherheit der Systeme einen immer höheren Stellenwert einnimmt.

Autor: Karl-Heinz Mast, Fachreferent Normen und Richtlinien, Building Technologies, Bosch Sicherheitssysteme GmbH

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Arbeitsschutz

Übersicht Arbeitsschutz

Übersicht zu Arbeitsschutz

Einführung | Normen und Vorschriften | Publikationen | Hersteller | Weitere Informationen

Einführung

Der Begriff Arbeitsschutz wurde in den EU-Richtlinien festgelegt und beinhaltet die Errichtung und den Erhalt sicherer sowie menschengerechter Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz. Es geht also um den Schutz der Arbeitnehmer sowie die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitsplatzes. Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Richtlinien innerhalb einer festgelegten Frist in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist am 21. August 1996 das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Deutschland in Kraft getreten.

Die Mitgliedsstaaten haben bei den Arbeitsschutzrichtlinien die Möglichkeit, auch strengere Forderungen zu verwirklichen. Dementsprechend wurden zusätzlich zu den gesetzlichen Rahmenrichtlinien für bestimmte Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit Einzelrichtlinien festgelegt. Diese stellen genauere Bestimmungen zur Risikobewertung sowie Grenzwerte für bestimmte Substanzen oder Arbeitsstoffe dar. Die Einzelrichlinien konkretisieren folgende Bereiche:

  • Sonderaufgaben (z.B. die manuelle Handhabung von Lasten)
  • Besondere Gefährdungen am Arbeitsplatz (z.B. der Kontakt zu Gefahrstoffen oder physikalischen Arbeitsstoffen)
  • Bestimmte Arbeitsstätten und Sektoren (z.B. temporäre Baustellen, Förderindustrien oder Fischereifahrzeuge)
  • Bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. Schwangere, junge Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag)
  • Bestimmte arbeitsbezogene Aspekte (z.B. die Arbeitszeitgestaltung)

Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Arbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Es gilt, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu minimieren. Gefährdungsbeurteilungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vorzubeugen und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Dieses wird erreicht, wenn bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermittelt, bewertet und daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physkalische, chemische und biologische Entwicklungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastung bei der Arbeit.

Betreiberpflichten/Verantwortung

Betreiber und Eigentümer von Gebäuden und deren Anlagen sind laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für einen sicheren Betrieb und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Betreiberpflichten verantwortlich. Das Verletzten der Betreiberpflichten kann zu folgenschweren Schadenfällen sowie zu Rechtsfolgen für den Betreiber führen. Da der Betrieb von Gebäuden an zahlreiche Gesetze, Normen und Bestimmungen gebunden ist, sind Betreiber zunehmenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Um diese zu minimieren sollten Betreiber über mögliche persönliche und unternehmerische Risiken informiert sein und bei der Bewirtschaftung darauf achten, ihre Pflichten nachweislich zu erfüllen.

Gesetze und Vorschriften

Für den Arbeitsschutz gelten im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes eine Reihe von Verordnungen:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichwörter

Arbeitsschutz, Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, EU-Richtlinien, Gefährungsbeurteilung, Betreiberverantwortung, Betreiberpflichten, Haftungsrisiken, Seminar, Weiterbildung

DIN EN 50131-1

DIN EN 50131-1
Alarmanlagen – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen – Teil 1: Systemanforderungen

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Übersicht

Die vorliegende Europäische Norm legt Anforderungen an Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA/ÜMA) fest, die in Gebäuden installiert sind und die exklusive oder nicht-exklusive leitungsgebundene Verbindungen oder drahtlose Verbindungen verwenden.

Die Norm beinhaltet keine Anforderungen an EMA/ÜMA für den Außenbereich. Diese Anforderungen gelten auch für Anlageteile von EMA/ÜMA, die in Gebäuden installiert sind, die üblicherweise am Außenbereich eines Gebäudes montiert sind (zum Beispiel zusätzliche Bedieneinrichtung oder Signalgeber). Außerdem legt die Norm Leistungsanforderungen für installierte EMA/ÜMA fest, enthält aber keine Anforderungen an Projektierung, Planung, Installation, Betrieb oder Instandhaltung.

Diese Anforderungen gelten auch für EMA/ÜMA, die Mittel der Erkennung, Auslösung, Verbindung, Steuerung, Kommunikation und Energieversorgungen mit anderen Anwendungen teilen. Der Betrieb von EMA/ÜMA darf nicht von anderen Anwendungen negativ beeinflusst werden. Anforderungen an EMA/ÜMA-Anlageteile sind entsprechend den Umweltklassen festgelegt. Diese Klassifizierung beschreibt die Umweltbedingungen, bei denen ein bestimmungsgemäßer Betrieb der EMA/ÜMA-Anlageteile erwartet werden kann. Wenn die Anforderungen der vier Umweltklassen aufgrund extremer Bedingungen, die in bestimmten geographischen Gebieten erfahrungsgemäß auftreten, nicht ausreichend sind, gelten die in Anhang A aufgeführten besonderen nationalen Bedingungen. Diese konsolidierte Fassung enthält die Änderungen A1, A2 und A3.

Für die Norm ist die Unterkommission (UK) 713.1 „Gefahrenmelde- und Überwachungsanlagen“ der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) in DIN und VDE zuständig. Die aktuell gültige Norm DIN EN 50131-1:2021-07; VDE 0830-2-1:2021-07 ist im Juli 2021 in Kraft getreten und ersetzt die Norm DIN EN 50131-1:2017-12; VDE 0830-2-1:2017-12 vom Dezember 2017.

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Stichwörter

Alarmanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldeanlagen, EMA, ÜMA, Gefahrenmeldeanlagen, DIN EN 50131-1, VDE 0830-2-1, Vorschriften, Normen

Messen 2021

Fachmessen in Deutschland 2021
Elektrotechnik – Gebäudetechnik – Sicherheitstechnik

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Viele Messen in 2021 wurden wegen der Corona-Pandemie nicht planmäßig durchgeführt, wurden verschoben, fanden alternativ als digitale Veranstaltungen statt oder wurden ganz abgesagt.

2021

  • 13.-15. Januar 2021
    BAU, Online-Event (www.bau-muenchen.com)
    Weltleitmesse für Architektur, Materialien, Systeme
  • 23.-27. Februar 2021
    didacta, Hannover (www.didacta-hannover.de)
    Bildungsmesse
  • 22.-26. März 2021
    ISH, Frankfurt am Main (ish.messefrankfurt.com)
    Weltleitmesse für Bad, Gebäudetechnik, Energietechnik,
    Klimatechnik & erneuerbare Energien
  • 20.-22. April 2021
    eltefa, Stuttgart (www.eltefa.de)
    Fachmesse für Elektrotechnik und Elektronik –abgesagt
  • 18.-20. Mai 2021
    ELTEC, Nürnberg (www.eltec-messe.de)
    Fachmesse für Gebäude- und Lichttechnik, Schaltgeräte und Industriesteuerungen –abgesagt
  • 29. Juni – 01. Juli 2021
    Servparc on air, Online-Event
    Fachmesse für Facility Management, Industrieservice und IT-Lösungen
  • 06.-08. Juli 2021
    Altenpflege, Online-Event (www.altenpflege-messe.de)
    Die Leitmesse der Pflegewirtschaft
  • 20.-22. Juli 2021
    eltefa, Stuttgart (www.eltefa.de)
    Fachmesse für Elektrotechnik und Elektronik –abgesagt
  • 21.-23. September 2021
    efa, Leipzig (www.efa-on.de)
    Fachmesse für Elektro-, Gebäude-, Licht- und Energietechnik
  • 29. September-01. Oktober 2021
    Elektrotechnik, Dortmund (www.elektrotechnik.info)
    Regionalfachmesse für Elektrotechnik und Industrie-Elektronik
  • 5.-7. Oktober 2021
    Indoor Air, Frankfurt (www.indoorair.messefrankfurt.com)
    Fachmesse für Lüftung und Luftqualität
  • 18.-19. Oktober 2021
    FeuerTrutz, Nürnberg (www.feuertrutz-messe.de)
    Fachmesse für den vorbeugenden Brandschutz
    mit Brandschutzkongress (www.feuertrutz.de/kongress)
  • 19.-22. Oktober 2021
    interlift, Augsburg (www.interlift.de)
    Weltleitmesse der Aufzugsbranche –verschoben auf 2022
  • 15.-18. November 2021
    Medica, Düsseldorf (www.medica.de)
    Internationale Fachmesse für Medizintechnik
  • 24.-25. November 2021
    Sicherheitsexpo, München (www.sicherheitsexpo.de)
    Sicherheitsmesse mit Kongress für Schutz und Sicherheit in der Wirtschaft

Stichworte

  • Fachmesse, Messe, Veranstaltung, Kongress, Ausstellung, Fachausstellung, Bau, Gebäude, Gebäudetechnik, Haustechnik, Technik, Gebäudeausrüstung, TGA, Elektro, Elektrotechnik, Elektronik, Licht, Beleuchtung, Heizung, Sanitär, Klima, Kälte, Lüftung, Facility Management, Brandschutz, Sicherheit, Sicherheitstechnik, Termin, Messekalender, Deutschland, 2021
NEU: DIN VDE V 0827 Teil 3

Neu: DIN VDE V 0827 Teil 3 Risikomanagementakte

Zum 1. Dezember 2021 ist die neue Norm DIN VDE V 0827 Teil 3 „Notfall- und Gefahren-Systeme: Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) – Risikomanagementakte und Anwendungsbeispiele“ gültig und ersetzt damit den Entwurf vom Juli 2019. Das Dokument ist Grundlage für die Erstellung einer Risikomanagementakte nach DIN VDE V 0827-1 und beschreibt die Struktur, den Aufbau, die Inhalte und den Ablauf eines technischen Risikomanagementprozesses und der technischen Risikomanagementakte. Zudem beinhaltet es Anwendungsbeispiele für das technische Risikomanagement nach DIN VDE V 0827-1.

Angesprochen werden Eigentümer, Bauherren und Betreiber von öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Arbeits- und Sozialämter, Krankenhäuser und Flughäfen, wo ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis besteht. Zu ihren Pflichten gehört die Erkennung und Bewertung der Risiken für die Nutzung des Gebäudes. Sie verantworten das Risikomanagement, entscheiden über organisatorische, bauliche und technische Lösungen, dokumentieren diese und tragen das verbleibende Restrisiko. Die Erkennung und Bewertung übernimmt in ihrem Auftrag ein Technischer Risikomanager.

Zum Erhalt der Schutzziele (Personensicherheit, Wirksamkeit, Effektivität sowie Daten- und Systemsicherheit) muss im Rahmen der Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der DIN EN 31010 (VDE 0050-1) eine Risikoermittlung mit anschließender Risikoanalyse und Risikobewertung bis hin zur Risikobehandlung erstellt werden.

Teil 3 der Normenreihe DIN VDE V 0827 liefert damit dem Auftraggeber eine hundertprozentige Kontrollinstanz. Dieser weiß nun genau, was er von der beauftragten technischen Risikomanagementakte zu erwarten hat und somit auch vom Technischen Risikomanager erwarten kann, dass ein rechtssicherer Prozess durchgeführt worden ist. Das Ergebnis sind ausfallsichere Maßnahmen, die die Sicherheit bedeutend erhöhen. NGRS sind dabei nicht nur für extreme Gefahrensituationen gedacht, sondern auch für alltägliche Vorfälle wie Unfälle. So beziehen sie beispielsweise den Arbeits- und Brandschutz nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften mit ein.

Autor: Michael Schenkelberg, Geschäftsführender Gesellschafter, S+K Ingenieurgesellschaft für Notfall- und Gefahrenmanagement mbH

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Vor Hackerangriffen schützen

Vor Hackerangriffen schützen

Moderne Aufzüge können Gegenstand von Hackerangriffen werden. Die Aufzüge werden durch Sensoren überwacht und sind per Internet oder Mobiltelefonnetz mit der Außenwelt verbunden. Wartungsfirmen überwachen online, ob der Aufzug ordnungsgemäß funktioniert und starten die Software bei technischen Problemen über das Internet neu.

Diesen Weg können auch Cyberkriminelle nutzen, um sich Zugang zum System zu verschaffen oder den Aufzug von außen zu steuern. Im schlimmsten Fall könnte auf die gesamte technische Gebäudeausrüstung zugegriffen werden. Daher sollten Aufzugsanlagen von der Haustechnik abgekoppelt sein und in das Sicherheitskonzept des Betreibers integriert werden.

Autor: Ulf Theike, Chief Digital Officer in der Geschäftsführung, TÜV NORD Systems

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