Schlagwortarchiv für: Gebäudeenergiegesetz

Blower-Door-Test nach GEG – Checkliste zur Gebäudepräparation

Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB e. V.) hat mit seiner 2. Auflage der Broschüre „Anforderungen an den Prüfbericht nach DIN EN ISO 9972“ die darin enthaltene „Checkliste für Verfahren 3“ erweitert. Hintergrund sind immer noch vorhandene Unsicherheiten bei Messteams, welche Öffnungen in der Gebäudehülle für einen Blower-Door-Test nach GEG abgedichtet werden müssen und welche nicht.

Die ausführliche Checkliste für Verfahren 3 der Norm kann zudem dazu genutzt werden, das Vorgehen bei der Gebäudepräparation nachvollziehbar zu dokumentieren. Dafür hat der Fachverband die Checkliste um zusätzliche Felder ergänzt, so dass die zum Abdichten verwendeten Hilfsmittel und bei RLT-Anlagen auch die Lage der Abdichtungen vermerkt werden können. Diese Angaben schreibt die aktuelle Norm für Blower-Door-Prüfberichte verbindlich vor.

Die Checkliste steht auf der Website des Verbandes zum kostenfreien Download bereit. Die neu aufgelegte Broschüre „Anforderungen an den Prüfbericht nach DIN EN ISO 9972“ liefert weitere Hinweise zum Thema und kann als PDF kostenpflichtig (9,15 Euro für Nicht-Mitglieder des FLiB) heruntergeladen werden.

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Energieleck: Öffnungen im Aufzugsschacht

Energieleck durch Öffnungen im Aufzugsschacht

Um den Energieverbrauch im Immobiliensektor zu senken, liegt der Fokus auf der Erneuerung von Heizungs- und Klimaanlagen, der Abdichtung der Gebäudehülle und Verbesserung der Gebäudedämmung. Dabei wird der Aufzugsschacht häufig übersehen. An dessen obersten Ende führt in den meisten Gebäuden eine Öffnung direkt ins Freie. Die Türen des Aufzuges sind nicht luftdicht, sodass die Luft aus dem Gebäudeinneren direkt entweichen kann.

Aus energetischer Sicht ist die dauerhafte Öffnung im Fahrschacht nicht tragbar. Dies bestätigt auch ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragtes Gutachten. Die Empfehlung lautet, bei Neubauten verpflichtend automatisch öffnende Systeme zu installieren und in Bestandsgebäuden entsprechende Systeme nachzurüsten.

Wird die Öffnung verschlossen, muss sichergestellt sein, dass das System im Brandfall selbsttätig öffnet und die Lüftungsanforderungen erfüllt sind. Für Bestandsgebäude ist die Nachrüstung solcher Systeme als Umfeldmaßnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig.

Autor: Lars Walter-Sinsel, Geschäftsführer, B.A.S.E. Gebäudetechnik GmbH

 

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Neues FVRL-Merkblatt zur Aufzugschachtentrauchung

Blower-Door-Test nach GEG

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) hat zusammen mit der Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanlagen e.V. (GRW) und dem Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. (FLiB) das Merkblatt 16 zu „Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten, Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Luftdichtigkeit“ veröffentlicht.

Neben einer kurzen Einführung zur Lüftung und Rauchableitung in Aufzugsschächten wird im Merkblatt aufgezeigt, dass mit dem seit 1. November 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Messung der Luftdichtigkeit eines Gebäudes mittels des Blower-Door-Tests nach dem Verfahren 3 der DIN EN ISO 9972:2018-12 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:2015)“ durchzuführen ist.

Aufzugschachtbelüftungen mit Einrichtungen zum Verschließen der Öffnung sind demnach beim Blower-Door-Test zu schliessen. Sofern keine entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, bleiben die Öffnungen für die Nachweisführung geöffnet. Das 7-seitige Dokument richtet sich unter anderem an Architekten, Planer, Lüftungsbauer und Bauherren und steht beim FVLR zum kostenlosen Download bereit (Titel Merkblatt Aufzugschachtentrauchung 2021).

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Frische Luft im Aufzug

Frische Luft im Aufzug

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) bekommt die Öffnung zur Rauchableitung und Belüftung von Aufzugschächten eine neue Bedeutung, denn beim Überprüfen der Gebäude-Luftdichtheit ist die Abdichtung dieser Öffnung während des Tests nicht mehr zulässig. Neben den hohen Wärmeenergieverlusten bergen damit nicht verschließbare Rauch- und Wärmeabzüge (RWA) das Risiko, den Dichtheits-Grenzwert zu verfehlen.

Beim Planen von Aufzügen und Treppenhäusern sind verschließbare RWAs eine Lösung, da diese nur im Bedarfsfall offenstehen. Diese sorgen auch dann für eine ausreichende Belüftung, wenn zum Beispiel aus brandschutztechnischer Betrachtung keine Rauchableitung ins Freie erforderlich sein sollte oder die Rauchableitung über die Öffnung im Treppenhaus realisiert werden soll und eine Lüftung ins Freie erforderlich ist. Gerade bei einer Störung der Aufzugsanlage mit darin eingeschlossenen Personen muss ein Luftaustausch zwischen Fahrkorb und Schacht stattfinden, sonst kommt es in kürzester Zeit zu einem ansteigenden CO2-Gehalt im Fahrkorb. Ohne eine Öffnung ins Freie, die durch ein entsprechendes System geöffnet wird, kann für Aufzugsnutzer eine gesundheitliche Gefahr bestehen.

Autor: Lars Walter-Sinsel, Geschäftsführer, B.A.S.E Gebäudetechnik GmbH

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Neues Gebäudeenergiegesetz tritt ab November 2020 in Kraft

Neues Gebäudeenergiegesetz in Kraft

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gilt ab 1. November 2020. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit hin. Damit werden die Regelungen zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme vereinheitlicht und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Im Jahr 2023 sollen die aktuellen Anforderungen nochmals überprüft werden.

Für bereits genehmigte Bauvorhaben gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1. November 2020 ist das GEG anzuwenden. Für genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben wie zum Beispiel für viele Sanierungen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, so ist das GEG anzuwenden.

Mit dem GEG erfolgt eine Umstellung auf neue Normen. Architekten und Planer müssen ab 2024 die DIN V 18599:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ als alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden berücksichtigen. Das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden“ und DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen“ wird damit abgelöst.

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Neues Gebäudeenergiegesetz tritt ab November 2020 in Kraft

Neues Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2020-05 vom 10. September 2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gilt ab 1. November 2020. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit hin. Damit werden die Regelungen zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme vereinheitlicht und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Im Jahr 2023 sollen die aktuellen Anforderungen nochmals überprüft werden.

Für bereits genehmigte Bauvorhaben gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1. November 2020 ist das GEG anzuwenden. Für genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben wie zum Beispiel für viele Sanierungen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, so ist das GEG anzuwenden.

Mit dem GEG erfolgt eine Umstellung auf neue Normen. Architekten und Planer müssen ab 2024 die DIN V 18599:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ als alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden berücksichtigen. Das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden“ und DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen wird damit abgelöst.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

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Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
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Telefax   06172 98185-99
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www.dgwz.de/presse

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  • Pressemitteilung: Nr. 2020-05 (PDF)
  • Bild: Neues-Gebaeudeenergiegesetz-tritt-ab-November-in-Kraft-Presse.jpg
    Neues Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft
    Bildquelle:
    anatoliy_gleb – stock.adobe.com
    Bildunterschrift: Das neue Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Bauherren zur Nutzung mindestens einer Form Erneuerbarer Energien aus gebäudenahen Quellen wie zum Beispiel Solaranlagen.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/gebaeudeenergiegesetz

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Übersicht zu Energieberatung

Übersicht zu Energieberatung

EinführungEnergiemanagementsystem (EnMS) | Energiemanagement-Beauftragter | EnsimiMaV | Normen und Vorschriften | Publikationen | InstitutionenWeitere Informationen

Einführung

Energieeinsparungen gewinnen zunehmend an Relevanz. Aufgrund der Verschärfung der Klimaschutzvorgaben durch die Regierung mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 müssen Unternehmen und Gebäudebetreiber Energien effizienter nutzen. Für eine langfristige und effiziente Energienutzung eines Gebäudes sorgen sogenannte Energiemanagement-Beauftragte. Die Energieberatung richtet sich dabei nach dem Energiemanagementsystem (EnMS), das seit 2013 als Voraussetzung für Energie- und Steuerermäßigungen gilt. Ebenso bestimmen politische Rahmenbedingungen sowie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die CO²-Bepreisung die Art und Weise der Energieeinsparungen.

Energiemanagementsystem (EnMS)

Ein Energiemanagementsystem (EnMS) wird von Unternehmen genutzt, um den Energieverbrauch zu senken sowie die Energieeffizienz systematisch zu erhöhen. Das System veranschaulicht den gesamten Energieverbrauch des Unternehmens, sodass ohne Weiteres Bereiche bestimmt werden können, in denen eine Einschränkung des Energieverbrauchs möglich ist. Die richtige Etablierung und Erhaltung des EnMS sind in der Norm DIN EN ISO 50001 geregelt. Für große Unternehmen sind sogenannte Energieaudits, eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation, Pflicht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Pflicht ausgenommen. Für die Pflege eines EnMS sind Energiemanagement-Beauftragte verantwortlich.

Energiemanagement-Beauftragter

Ein Großteil der Unternehmen in der anlagenintensiven Industrie haben bereits einen Energiemanagment-Beauftragten. Zu seinen Aufgaben gehören folgende:

  • Auditierung nach ISO 50001
  • Energiecontrolling mittels Energiemanagementsoftware
  • Betreuung und Weiterentwicklung des EnMS
  • Leitung von Instandhaltungs- und Modernisierungsprojekten (HLS)
  • Zentraler Ansprechpartner zum EnMS für die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter intern

Ein Energiemanagement-Beauftragter sollte über folgende Kompetenzen verfügen:

  • Weitreichende Kenntnisse im Bereich Energie (z.B. durch Ausbildung in der Energietechnik oder ein naturwissenschaftliches Studium)
  • Eine Personalzertifizierung zum Beauftragten nach ISO 50001
  • EDV-Kenntnisse

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnsimiMaV)

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und gilt für die nächsten zwei Jahre. Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugungen durch Erdgas genutzt werden, sind durch die Verordnung dazu verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden sowie Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sind von der Verpflichtung zur Heizungsprüfung ausgenommen.

Normen und Vorschriften

Für die Energieberatung gelten folgende Normen und Vorschriften:

Publikationen

Institutionen

Weitere Informationen

Suchbegriffe

Energieberatung, Energieeinsparung, Energiemanagementsystem, EnMS, Energiemanagement, Energiemanagement-Beauftragter, Gebäudeenergiegesetz, GEG, ISO 50001, ISO 50003, ISO 14001, EnsimiMaV, Energieversorgung

Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz

Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Einführung | Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb sowie eine Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, um einen einfacheren ordnungsrechtlichen Rahmen für Niedrigstenergiegebäude-Standards zu bilden.

Das GEG verpflichtet den Bauherrn dazu, sich für die Nutzung mindestens einer Form Erneuerbarer Energie zu entscheiden. Dazu zählen unter anderem Erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird. Die Nutzung von Erneuerbarer Fern- sowie Abwärme fällt ebenso unter die Erfüllungsoptionen des Gesetzes.

Ab 2024 wird die DIN V 18599-09:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden und löst die DIN V 4108-06:2003-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ und die DIN V 4701-10:2003-08 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen – Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“ ab.

Vorschriften

In Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz gelten eine Reihe von Normen und Technischen Regeln:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte

Gebäudeenergiegesetz, GEG, Energieeinspargesetz, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Energieeinsparverordnung, Energieeinsparrecht, EnEV, EEWärmeG, Energieausweis, Erneuerbare Energien, Klimaschutzprogramm, Gebäudeeffizienz, Energieeffizienz, Niedrigstenergiegebäude, Energieeinsparung, Energetische Bewertung, DIN V 18599, DIN V 4108, DIN V 4701

Aufzugsschachtentrauchung

Übersicht zu Aufzugsschachtentrauchung

Einführung | Normen und Vorschriften | Publikationen | Hersteller | Weitere Informationen

Einführung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV), welche 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt wurde, schreibt eine immer dichtere Gebäudehülle vor, um den Energieverbrauch von Gebäuden nachhaltig zu senken. In diesem Zusammenhang werden Planer und Architekten immer wieder vor die Anforderung gestellt, die technisch notwendigen Öffnungen so auszuführen, dass das GEG eingehalten wird.

Gerade beim Aufzugsschacht und der gesetzlich vorgeschriebenen Öffnung zur Entrauchung und Belüftung gibt es noch immer verschiedene Herangehensweisen, die nicht immer mit den gültigen Normen und Richtlinien vereinbar sind. Zum Beispiel wird teilweise beim Blower-Door-Test die Öffnung vom Aufzugsschacht temporär abgedichtet und nach dem Test wieder geöffnet oder die Öffnung vom Aufzugsschacht ins Freie wird komplett weggelassen. Beim Weglassen der Öffnung wird hier vergessen, dass der Schacht nicht nur entraucht, sondern auch belüftet werden muss. Durch die fehlende Öffnung im Schachtkopf findet keine ausreichende Lüftung der Kabine im Störungsfall des Aufzuges statt. Dies hat zur Folge, dass die CO2-Konzentration in der Kabine schon innerhalb der ersten zehn Minuten gesundheitsgefährdende Ausmaße erreichen kann.

Durch den Einsatz moderner Systeme zur kontrollierten Entrauchung und Belüftung von Aufzugsschächten können die Sorgen der Architekten und Planer einfach gelöst werden. Systeme zur Aufzugsschachtentrauchung sind so konzipiert, dass die Öffnung mit einem Lamellenfenster oder einer Jalousieklappe temporär verschlossen wird und somit der unkontrollierte Verlust von Heiz- und Klimaenergie entscheidend reduziert wird.

Die Systeme sind so ausgelegt, dass mittels Rauchdetektoren, Temperatursensoren oder der direkten Kommunikation mit der Aufzugssteuerung der Bedarf zum Öffnen des Fensters individuell ermittelt wird. Besonders zu beachten ist, dass neben der Entrauchung ein Öffnen des Fensters im Störungsfall des Aufzuges sichergestellt ist. Nur so erfolgt ein Luftaustausch in der Kabine und die Personen werden geschützt.

Der Einsatz von herkömmlichen Lichtkuppeln ist nicht möglich, denn auch bei Regen muss das Fenster geöffnet werden können ohne das Wasser in den Schacht dringt.

Normen und Vorschriften

Für Aufzugsschatentrauchung gelten eine Reihe von Normen, Technischen Regeln und Rechtsvorschriften:

Publikationen

Hersteller

Weitere Informationen

Stichwörter

Aufzugsschachtentrauchung, Entrauchung, Lüftung, Belüftung, Gebäudeenergiegesetz, GEG, Aufzug, Energieverbrauch, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen