Planerbrief 45 – Januar-Februar 2024. Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung.

Sind Blockheizkraftwerke zukunftsfähig?

Blockheizkraftwerke (BHWK) sind kompakte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK). Sie werden in Diskussionen über die Energiezukunft oftmals negativ dargestellt. Völlig zu Unrecht. Denn heute installiert, können sie morgen mit wenigen Handgriffen auf neue Gase wie Wasserstoff und Biomethan umgestellt werden.

Um die erneuerbaren, klimaneutralen Brennstoffe nicht zu verschwenden, werden KWK-Anlagen zukünftig stromnetzdienlich, flexibel und integriert eingesetzt. Dies bedeutet, dass Flex-KWK-Anlagen nur dann betrieben werden, wenn der Strompreis besonders hoch ist, was gleichbedeutend mit einem Mangel an grünem PV- und Windstrom ist. Damit wird das Stromsystem der Zukunft maßgeblich gestützt. Zusätzlich werden KWK-Anlagen mit Wärmespeichern ausgerüstet, um die hocheffizient erzeugte Wärme zu keiner Zeit ungenutzt an die Umgebung zu verlieren. Dies unterscheidet sie deutlich von den durch die Bundesregierung für den Spitzenlastbetrieb vorgesehenen und auf der grünen Wiese fernab von Wärmenutzern geplanten Gasturbinen-Anlagen.

Die in die kommunale Wärmeplanung integrierte KWK kann im Zusammenspiel mit Wärmepumpen sowie Wind- und Sonnenenergie eine verlässliche, kostengünstige und erneuerbare Wärme- und Energieversorgung garantieren.

Autor: Thomas Wencker, fachlicher Leiter und Referent für erneuerbare Gase und effiziente Energiesysteme, Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. (ASUE) im Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)

Weitere Informationen

Geführte Messerundgänge zur Light + Building

Messerundgänge zur Light + Building

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit bietet auf der Messe Light + Building fachlich geführte Messerundgänge für Planer, Betreiber und Gebäudetechniker an. Die Teilnahme ist kostenlos und beinhaltet Eintrittskarte, Planerhandbuch sowie ein umfassendes Informationspaket. Die Light + Building findet vom 3. bis 8. März 2024 in Frankfurt am Main statt. Im Fokus stehen Neuheiten aus den Bereichen Licht, Elektrotechnik, Gebäudeautomation sowie vernetzte Sicherheitstechnik.

Light + Building

Autorin: Ilka Klein, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Weitere Informationen

Aufzüge: Die Pflichten eines Betreibers

Aufzüge: Pflichten des Betreibers

Im Kontext der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Betreiber einer Aufzugsanlage mit einem Arbeitgeber gleichzustellen, da die Verordnung explizit den Arbeitgeber anspricht und somit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes mit einschließt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Bereitstellung von Arbeitsmitteln die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet. Daraus ergeben sich spezifische Pflichten für den Betreiber bzw. Arbeitgeber einer Aufzugsanlage, denen er nachkommen muss.

Die Betreiberpflichten erstrecken sich über verschiedene Bereiche. So ist der Betreiber auch dann als Arbeitgeber anzusehen, wenn er das Gebäude lediglich vermietet. In dieser Rolle ist er Arbeitgeber für Wartungsfirmen, Hausmeister, Reinigungskräfte etc. Zudem muss er die Aufzugsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik betreiben.

Darüber hinaus hat er die Verantwortung, regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage zu gewährleisten und potenzielle Gefahren zu minimieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt ein Soll-Ist-Vergleich, um festzustellen, ob die Aufzugsanlage den aktuellen technischen Standards entspricht. Bei Abweichungen sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.

Außerdem muss der Betreiber periodische Sicherheitsprüfungen gemäß den geltenden Vorschriften durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage den erforderlichen Sicherheitsstandards entspricht. Eine umfassende Dokumentation aller relevanten Unterlagen und Maßnahmen in Bezug auf die Aufzugsanlage ist zu führen und aufzubewahren.

Aufzugsanlagen müssen zudem regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine Beauftragte Person unterzogen werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter, die als Beauftragte Person benannt sind, über ausreichende Schulungen und Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben sicher und fachgerecht auszuführen. Es ist unerlässlich, dass der Betreiber diese Pflichten gewissenhaft erfüllt, um die Sicherheit der Arbeitsumgebung zu gewährleisten und den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. 

Autorin: Nezha Ezzouine, Geschäftsführerin, EZ Ingenieurbüro

Weitere Informationen

Qualität für die KRITIS Sicherheit

Qualität für die KRITIS-Sicherheit

Das KRITIS-Dachgesetz wird erstmalig die Mindeststandards für den physischen Schutz für Betreiber kritischer Infrastrukturen festlegen. In der Festlegung der Qualitätskriterien muss das Gesetz und nachgelagerte Verordnungen zwangsweise auf Normen und Richtlinien zurückgreifen, die für die einzelnen Gewerke zur Verfügung stehen.

Für die Absicherung von Freigeländen, Zäunen und Barrieren gab es lange keine entsprechende Anwendungsnorm. Im September 2023 wurde diese Lücke mit der DIN VDE V 0826-20 „Überwachungsanlagen“ geschlossen. Sie bietet allen Beteiligten eines Perimetersicherungsprojektes praktische Hilfestellung im Projektverlauf und liefert konkrete Antwort auf u.a. folgende Fragen: Welche Aufgaben kann ein Perimetersicherungssystem (PSS) im Sicherheitskonzept übernehmen? Wie kann dieses überprüft werden? Welche Grade eines PSS sind für die Anlage vorzusehen? Welche Kriterien sollten bei der Auswahl des Detektionssystems zu Grunde gelegt werden? Mit Checklisten und einer Reihe von Anhängen begleitet die Norm von der Designphase bis zur Abnahme und schafft Klarheit für alle Beteiligten eines PSS-Projektes.

Autor: Thomas Hermes, Leiter Geschäftsfeld Energie, Securiton GmbH, Vorsitzender des Fachausschusses Perimeter beim Bundesverband Sicherheitstechnik e.V., stellvertretender Vorsitzender des DKE 713.0.21

Weitere Informationen

DIN 14036 erschienen

Dynamische Fluchtweglenkung: DIN 14036 erschienen

Im Dezember 2023 ist die Anwendungsnorm DIN 14036 „Dynamische und Adaptive Fluchtweglenkung – Planung und Umsetzung von richtungsvariablen Konzepten“ erschienen. Sie beschreibt sämtliche Phasen der schutzzielorientierten Realisierung einer Dynamischen Fluchtweglenkung (DFWL) von der Planung bis zur Instandhaltung. Zentraler Bestandteil ist das Fluchtweglenkungskonzept, das alle Anforderungen an die Fluchtweglenkung zusammenfasst. Im informativen Anhang B wird der Aufbau einer Adaptiven Fluchtweglenkung (AFWL) skizziert, die auch bei veränderlichen Gefahren einen sicheren Fluchtweg anzeigt. Betreiber, Planer, Errichter und Behörden erhalten damit erstmals eine praxisnahe und rechtssichere Unterstützung für die Realisierung und Genehmigung einer variablen Fluchtweglenkung.

Ein Dynamisches Fluchtwegleitsystem ist mit einem Gefahrenmeldesystem wie zum Beispiel einer Brandmeldeanlage verbunden. In Kenntnis des Brandortes wird einmalig ein sicherer Fluchtweg durch richtungsvariable Fluchtwegzeichen angezeigt. Dynamische Fluchtwegleitsysteme werden häufig eingesetzt, um nicht oder nur schwer umsetzbare bauaufsichtliche Anforderungen zu kompensieren. Einen Schritt weiter geht die Adaptive Fluchtweglenkung. Durch entsprechende Sensorik wie Videokameras, Personenzähler oder Gassensoren werden die Rettungswege permanent überwacht.

 Autor: Ulrich Höfer, Leitung Projektmanagement Dynamische Leitsysteme, Leitung CUBE-Forum für Evakuierung, INOTEC Sicherheitstechnik GmbH

Weitere Informationen

Mobile Sicherheitssysteme

Mobile Sicherheit

In Deutschland regeln die Arbeitsstättenrichtlinie (ArbStättV) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) die Vorhaltung von Feuerlöschern und Verbandskästen. Innovative Konzepte gehen einen Schritt weiter und vereinen alle notwendigen Ausrüstungsgegenstände in einer einzigen mobilen Einheit. Sie sind explizit dafür konzipiert, in Gebäuden, auf Baustellen oder bei Veranstaltungen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die Erste Hilfe zu optimieren. Mit mobilen Sicherheitssystemen gewinnen Ersthelfer wichtige Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte und können schnell mit der Brandbekämpfung oder mit lebensrettenden Sofortmaßnahmen beginnen.

Autor: Alexander Werdich, Geschäftsführer, MUNK Group

Weitere Informationen

Novelliertes Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ vom 16. Oktober 2023 in Kraft. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt offiziell verkündet.

Das neue GEG sieht vor, dass ab Januar 2024 in Neubaugebieten jede neu eingebaute Heizung 65 % Erneuerbare Energien nutzt.

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gilt diese Vorgabe in Abhängigkeit von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 (in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 30. Juni 2028 (in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern). Die Fristen sind gekoppelt mit den im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung kommunaler Wärmepläne.

Bestehende Heizungen können weiter betrieben und im Bedarfsfall repariert werden.

Die Regelungen des GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Folgende Optionen stehen für den Heizungstausch/-einbau zur Verfügung: Der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets), Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage in Kombination mit Gas- oder Ölheizung oder Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie und Gasheizungen, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzen. Für Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, muss ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen.

Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Ab 2045 ist dann die Verwendung fossiler Brennstoffe nicht mehr zulässig.

Das GEG enthält Härtefallregelungen, nach der eine Ausnahme von der Heizpflicht mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist.

Um den Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien zu unterstützen, sieht das Gesetz zukünftig eine stärker sozial ausgerichtete Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vor. Neben Förderzuschüssen ist die Vergabe von zinsvergünstigten Krediten vorgesehen. Die entsprechende Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahme (BEG EM) wird überarbeitet.

Weitere Informationen

TÜV-Baurechtsreport 2023: Hohe Mängelquote beim Brandschutz

TÜV-Baurechtsreport 2023: Hohe Mängelquote beim Brandschutz

Der TÜV-Verband hat den „Baurechtsreport 2023“ veröffentlicht. In diesem wird angesichts hoher Mängelquoten bei sicherheitsrelevanter Haustechnik vor Defiziten beim Brandschutz wichtiger Gebäudetypen wie den Sonderbauten gewarnt. Hierzu gehören unter anderem Hochhäuser, Beherbergungsstätten wie Hotels oder Jugendherbergen, Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Kitas sowie Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Deren für den Brandschutz wichtige Elektro- und Gebäudetechnik wie Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanlagen oder die Sicherheitsbeleuchtung müssen von unabhängigen Sachverständigen regelmäßig geprüft werden.

Über alle Anlagentypen hinweg ist im Jahr 2022 gut jede vierte Anlage mit „wesentlichen Mängeln“ beanstandet worden (26,5 Prozent). Das ist ein Zuwachs von 0,6 Punkten im Vergleich zum Vorjahr und der höchste Wert, seitdem der TÜV-Verband den „Baurechtsreport“ vor zehn Jahren erstmals herausgegeben hat. Für den aktuellen Report wurden rund 68.800 Anlagen im laufenden Betrieb geprüft und weitere 13.400 vor der ersten Inbetriebnahme.

Zudem wurden weitere sicherheitsrelevante Anlagen für den Brandschutz betrachtet. Die Sachverständigen der TÜV-Organisationen stellten im vergangenen Jahr bei 26,3 Prozent der Feuerlösch- und Sprinkleranlagen wesentliche Mängel fest (plus 0,4 Punkte). Den größten Zuwachs bei der Mängelquote mit plus 3,3 Punkten verzeichneten die Starkstromelektroanlagen auf 19,5 Prozent. Bei den Alarmierungsanlagen stieg der Anteil um 0,5 Punkte auf 28,4 Prozent und bei den CO-Warnanlagen um 1,3 Punkte auf 14,0 Prozent. CO-Warner sind vor allem in Parkhäusern und Tiefgaragen relevant. Leichte Verbesserungen der Mängelquoten gab es nur bei den Anlagen für die Sicherheitsbeleuchtung mit minus 0,3 Punkten auf 24,2 Prozent und bei der Sicherheitsstromversorgung („Notstromaggregate“) mit minus 0,1 Punkten auf 26,3 Prozent.

Die Ursache der steigenden Mängelquote sieht der TÜV-Verband unter anderem in der immer komplexer werdenden Gebäudetechnik, die Brandschutzanlagen anfälliger für Störungen mache. Im Brandfall müssen einzelne Elemente wie Brandmeldung, Lüftung oder Notbeleuchtung reibungslos miteinander kommunizieren – auch wenn sie von unterschiedlichen Fachfirmen verbaut wurden. Hinzu kommen Zeit- und Kostendruck auf Baustellen und der Fachkräftemangel. Außerdem sind bei Bauwerken zahlreiche Vorgaben aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zu berücksichtigen. Der TÜV-Verband stellt den Baurechtsreport 2023 zum kostenlosen PDF-Download zur Verfügung.

TÜV-Baurechtsreport 2023: Hohe Mängelquote beim Brandschutz

Weitere Informationen

Whitepaper zur Gebäudeautomation

Das seit Beginn des Jahres geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt u.a. Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude fest. Das Institut für Gebäudetechnologie (IGT) hat ein Whitepaper veröffentlicht, das die gesetzlichen Vorgaben ausführlich erläutert und konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis beschreibt.

Das GEG 2024 legt mit dem Paragraphen 71a den Fokus auf die Gebäudeautomation als Möglichkeit zu einem energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb bei gleichzeitiger Entlastung des Betriebspersonals. Neu zu errichtende Nichtwohngebäude müssen seit Anfang 2024 einen Mindest-Automationsgrad erfüllen. Nichtwohngebäude im Bestand mit einer Heizung- bzw. Klimaanlage > 290 kW sind bis Ende 2024 mit einem Mindest-Automationsgrad nachzurüsten. Dieser Mindest-Automationsgrad umfasst zum einen die Erreichung des Automationsgrades B gemäß DIN V 18599-11 für die Gewerke Heizung/Kühlung als auch die Nutzung standardisierter Protokolle zur system- und herstellerübergreifenden Kopplung zwischen allen Systemen und Anwendungen.

Das Whitepaper „Die gesetzlichen Anforderungen des GEG 2024 an die Gebäudeautomation“ umfasst 26 Seiten und steht zum kostenfreien Download auf der Website des IGT zur Verfügung.

Weitere Informationen

Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Die neue Technische Regel VDI/AMEV/BVS/DVQST-EE 6023 Blatt 1.1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Leitungsgebundene Getränkespender“ der VDI-Richtlinienreihe 6023 ist zum November 2023 erschienen.

Blatt 1.1 richtet sich an Betreiber von Trinkwasser-Installationen und deren Erfüllungsgehilfen, wie beispielsweise Vertragsinstallationsunternehmen und Facility-Services-Dienstleister. Sie gibt Empfehlungen für alle an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Geräte, Apparate und Armaturen, die das an deren Anschlussstellen vorhandene Trinkwasser über beispielsweise Erhitzen, Kühlen, Carbonisieren, durch Zugabe von Konzentraten oder Extrakten so verändern, dass es nicht mehr der Flüssigkeitskategorie 1 gemäß DIN EN 1717:2011-08 „Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen“, Tabelle B.1, entspricht, einschließlich aller zugehörigen Bauteile sowie gegebenenfalls vorhandener Einrichtungen, die Einfluss auf die Wasserbeschaffenheit nehmen.

Sie beschreibt die notwendigen Maßnahmen für den Anschluss von Getränke- bzw. Wasserspendern an die vorhandene Trinkwasser-Installation, den Betrieb und die notwendigen Hygienekontrollen, um die Anforderungen der Betriebssicherheit zu erfüllen und den Betreibern und Eigentümern Rechtssicherheit zu geben. Das verantwortliche Personal und ggf. die Nutzer des Getränkespenders sind in den Betrieb einzuweisen, und das Gerät regelmäßig zu kontrollieren und instand zu halten.

Die Technische Regel kann über den Beuth-Verlag für 40,30 EUR inkl. MwSt. bezogen werden.

Weitere Informationen