Behandlung und Verarbeitung von "Aufzugs-Notrufen"

VDMA 15324 Aufzugs-Notrufe

Der Verein Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA), Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen, hat mit der Technischen Regel VDMA 15324:2023-06 „Behandlung und Verarbeitung von ‚Aufzugs-Notrufen‘, ausgelöst durch das Zweiwege-Kommunikationssystem“ ein aktualisiertes Einheitsblatt erstellt, um für die Befreiung von Personen aus Aufzugsanlagen als auch im Umgang mit den eingehenden Meldungen in den Leitstellen einen Leitfaden für die Handhabung als Empfehlung zu haben.

Änderungen ergeben sich vor allem aus dem Kapitel 4.6 „Sonderthemen“. Dieses wurde in 4.6 „Routineruf“ und 4.7 „technische Meldungen“ aufgeteilt. So muss das Notrufsystem nach EN 81-28 zu Prüfzwecken regelmäßig das Eingangssignal eines Alarms automatisch simulieren (Routineruf) und nachfolgend eine Verbindung zur Aufzug-Notrufempfangsstelle über den selben Kommunikationsweg, wie er auch für den Notruf verwendet wird, aufbauen. Die Häufigkeit des Routinerufs kann vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, darf jedoch nach EN 81-28 drei Tage nicht überschreiten. Das Fehlschlagen des Routinerufs wird im Fahrkorb angezeigt und der Betreiber muss sicherstellen, dass zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Da der Routineruf die Überwachung des gesamten Übertragungsweges einschließt, ist eine weitere darüberhinausgehende Überwachung des Übertragungsweges nicht erforderlich.

Bei Unterschreiten der Mindestkapazität oder dem Ausfall der Ersatzstromversorgung muss eine Information an die Aufzug-Notrufleitzentrale erfolgen. Bei Erhalt dieser Meldung müssen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden. Bei Eingang einer technischen Defektmeldung des Notrufsystems muss die Aufzug-Notrufleitzentrale geeignete Maßnahmen einleiten.

Das VDMA-Einheitsblatt richtet sich an Betreiber von Aufzugsanlagen für den Personentransport und deren Dienstleister, einschließlich Interventionsdienst und Wartungsunternehmen. Die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem, welche in der TRBS 3121 konkretisiert sind, gelten für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge mit Personenbeförderung nach der Richtlinie 2014/33/EU. Für Aufzüge nach der Maschinenrichtlinie gelten reduzierte Anforderungen. Es wird jedoch empfohlen, für diese Art von Aufzugsanlagen die gleichen Punkte zu erfüllen, wie für Aufzüge nach der Aufzugsrichtlinie. Es gilt nicht für Personen-Umlaufaufzüge, Aufzüge in Windkraftanlagen und Fassadenbefahranlagen.

VDMA-Mitglieder können VDMA 15324:2023-06 (de) in der Datenbank VDMA-Einheitsblätter kostenfrei herunterladen. Nicht-Mitglieder können das VDMA-Einheitsblatt über den Beuth-Verlag beziehen.

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