Schlagwortarchiv für: TRBS 3121

Personenbefreiung bei Aufzugsanlagen

Personenbefreiung bei Aufzugsanlagen

Laut TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ müssen Betreiber von Aufzugsanlagen sicherstellen, dass eingeschlossene Personen jederzeit und möglichst schnell befreit werden können. Auch bei regelmäßiger Wartung können Aufzüge ausfallen und der Fahrkorb stecken bleiben. Der Betreiber muss eine qualifizierte Person beauftragen, welche die Aufzugsanlagen überwacht, regelmäßige Kontrollen durchführt und Personen im Falle einer Einklemmung befreit. Beauftragte Personen, früher Aufzugswärter, sind speziell geschult. Sie müssen zusätzlich zum theoretischen Sachkundenachweis eine praktische anlagenbezogene Einweisung durch ein Aufzugsunternehmen am zu betreuenden Aufzug nachweisen, bevor sie eingesetzt werden können. Nach einer erfolgreichen Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Ursache der Störung behoben wurde und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

Autorin: Rea Saleh, Referentin Veranstaltungsorganisation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Weitere Informationen

Neues DGWZ-Seminar für Aufzugsanlagen

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2024-05 vom 20. Februar 2024

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) bietet neu das Seminar „Aufzugsanlagen – Beauftragte Person nach TRBS 3121 (Aufzugswärter)“ an. Die eintägige Schulung findet sowohl in Präsenz als auch online statt und vermittelt die Aufgaben der Beauftragten Person für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von Aufzugsanlagen inklusive notwendiger Maßnahmen zur Personenbefreiung.

Die Teilnehmer erlernen die rechtlichen Grundlagen, die Inhalte der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 3121 und TRBS 2181 und das technische Fachwissen über Aufbau und Funktion von Aufzugsanlagen. Ihnen wird die Fachkunde vermittelt, um geeignete Personenbefreiungsmaßnahmen sachgerecht einleiten und durchführen zu können.

„Der Betreiber einer Aufzugsanlage muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter, die als Beauftragte Person benannt sind, über ausreichende Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben sicher und fachgerecht auszuführen. Es ist unerlässlich, dass der Betreiber diese Pflichten gewissenhaft erfüllt, um die Sicherheit der Arbeitsumgebung zu gewährleisten und den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen“, so die Referentin des Seminars, Nezha Ezzouine, Geschäftsführerin des EZ Ingenieurbüros.

Die Schulung richtet sich an Betreiber von Aufzugsanlagen, Mitarbeiter aus Facilitymanagement, Wartungsunternehmen, Feuerwehren, öffentlichen Einrichtungen, Betriebsschlosser, Techniker, Elektriker, Instandhaltungs- und Servicepersonal sowie Mitarbeiter in Vertrieb, Planung und Konstruktion. Nach erfolgreich absolvierter schriftlicher Prüfung erhalten die Teilnehmer ein DGWZ-Zertifikat mit Angabe der Lehrinhalte und Zeiten. Zur Vollständigkeit der Sachkunde sind die Beauftragten Personen gemäß § 4.3 Absatz 3 TRBS 2181 regelmäßig zu unterweisen und es sind entsprechende Übungen durchzuführen. Die Personenbefreiung darf erst nach praktischer Einweisung am zu betreuenden Aufzug durchgeführt werden.

Die Teilnahmegebühr für das eintägige Seminar inklusive Prüfung beträgt 540 Euro zzgl. 19 Prozent MwSt. Die nächsten Präsenzveranstaltungen finden am 18. April 2024 in Hamburg und am 16. Mai 2024 in Stuttgart statt. Die nächsten Online-Seminare finden am 13. Mai 2024 und am 8. Juli 2024 statt. Weitere Informationen können unter www.dgwz.de/aufzugsanlagen abgerufen werden.

Betreiber von Aufzugsanlagen müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den ordnungsgemäßen Betrieb eines Aufzuges gewährleisten. Dazu ist neben der regelmäßigen Prüfung, Wartung und Instandsetzung auch sicherzustellen, dass Notrufe aus den Aufzugskabinen angemessen und zeitnah behandelt werden und eine sichere Befreiung von Personen erfolgt. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, mindestens eine Beauftragte Person für Aufzüge zu benennen.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Dr. Barbara Löchte
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Bildquelle: Schindler Deutschland – Michael Reinhard
Bildunterschrift: Die DGWZ bietet das Seminar zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen neu an.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/aufzugsanlagen

Aufzüge: Die Pflichten eines Betreibers

Aufzüge: Pflichten des Betreibers

Im Kontext der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Betreiber einer Aufzugsanlage mit einem Arbeitgeber gleichzustellen, da die Verordnung explizit den Arbeitgeber anspricht und somit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes mit einschließt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Bereitstellung von Arbeitsmitteln die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet. Daraus ergeben sich spezifische Pflichten für den Betreiber bzw. Arbeitgeber einer Aufzugsanlage, denen er nachkommen muss.

Die Betreiberpflichten erstrecken sich über verschiedene Bereiche. So ist der Betreiber auch dann als Arbeitgeber anzusehen, wenn er das Gebäude lediglich vermietet. In dieser Rolle ist er Arbeitgeber für Wartungsfirmen, Hausmeister, Reinigungskräfte etc. Zudem muss er die Aufzugsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik betreiben.

Darüber hinaus hat er die Verantwortung, regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage zu gewährleisten und potenzielle Gefahren zu minimieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt ein Soll-Ist-Vergleich, um festzustellen, ob die Aufzugsanlage den aktuellen technischen Standards entspricht. Bei Abweichungen sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.

Außerdem muss der Betreiber periodische Sicherheitsprüfungen gemäß den geltenden Vorschriften durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage den erforderlichen Sicherheitsstandards entspricht. Eine umfassende Dokumentation aller relevanten Unterlagen und Maßnahmen in Bezug auf die Aufzugsanlage ist zu führen und aufzubewahren.

Aufzugsanlagen müssen zudem regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine Beauftragte Person unterzogen werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter, die als Beauftragte Person benannt sind, über ausreichende Schulungen und Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben sicher und fachgerecht auszuführen. Es ist unerlässlich, dass der Betreiber diese Pflichten gewissenhaft erfüllt, um die Sicherheit der Arbeitsumgebung zu gewährleisten und den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. 

Autorin: Nezha Ezzouine, Geschäftsführerin, EZ Ingenieurbüro

Weitere Informationen

Neue VDMA 15324 zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen

Neue Richtlinie VDMA 15324 zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2023-17 vom 7. September 2023

Zum 1. Juni 2023 ist eine aktualisierte Fassung der Richtlinie VDMA 15324 „Behandlung und Verarbeitung von ‚Aufzugs-Notrufen‘, ausgelöst durch das Zweiwege-Kommunikationssystem“ erschienen und ersetzt damit die zuletzt gültige Fassung vom November 2019. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Das aktualisierte Einheitsblatt des Vereins Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA), Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen richtet sich an Betreiber von Aufzugsanlagen für den Personentransport und deren Dienstleister, einschließlich Interventionsdienst und Wartungsunternehmen. Für Aufzüge gelten zudem weitere Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem, welche in der TRBS 3121:2018-10-10 „Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen“ konkretisiert sind. Diese gelten für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge mit Personenbeförderung nach der 2014/33/EU:2014-02-26 „Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“. Für Aufzüge nach der Maschinenrichtlinie gelten reduzierte Anforderungen. Es wird jedoch empfohlen, für diese Art von Aufzugsanlagen die gleichen Punkte zu erfüllen, wie für Aufzüge nach der Aufzugsrichtlinie.

Änderungen ergeben sich vor allem aus dem Kapitel 4.6 „Sonderthemen“. Dieses wird nun in 4.6 „Routineruf“ und 4.7 „Technische Meldungen“ aufgeteilt. So muss das Notrufsystem nach DIN EN 81-28:2022-08 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge“ zu Prüfzwecken regelmäßig das Eingangssignal eines Alarms automatisch simulieren (Routineruf) und nachfolgend eine Verbindung zur Aufzug-Notrufempfangsstelle über den selben Kommunikationsweg, wie er auch für den Notruf verwendet wird, aufbauen. Die Häufigkeit des Routinerufs kann vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, darf jedoch nach EN 81-28 drei Tage nicht überschreiten. Das Fehlschlagen des Routinerufs wird im Fahrkorb angezeigt und der Betreiber muss sicherstellen, dass zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Da der Routineruf die Überwachung des gesamten Übertragungsweges einschließt, ist eine weitere darüberhinausgehende Überwachung des Übertragungsweges nicht erforderlich.

Bei Unterschreiten der Mindestkapazität oder dem Ausfall der Ersatzstromversorgung muss eine Information an die Aufzug-Notrufleitzentrale erfolgen. Bei Erhalt dieser Meldung müssen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden. Bei Eingang einer technischen Defektmeldung des Notrufsystems muss die Aufzug-Notrufleitzentrale geeignete Maßnahmen einleiten.

Die VDMA 15324:2023-06 liefert damit einen Leitfaden zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen, die durch Zweiwege-Kommunikationssysteme ausgelöst werden. Zudem dient das Dokument als Empfehlung für die Befreiung von Personen aus Aufzugsanlagen und den Umgang mit eingehenden Meldungen in Leitstellen. Die VDMA 15324:2023-06 kann über den Beuth-Verlag zum Preis von 27,60 Euro inkl. MwSt. bezogen werden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

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Neue VDMA 15324 zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen

Bildquelle: Schindler Deutschland
Bildunterschrift: Zum 1. Juni 2023 ist eine aktualisierte Fassung der Technischen Regel VDMA 15324 „Behandlung und Verarbeitung von ‚Aufzugs-Notrufen‘, ausgelöst durch das Zweiwege-Kommunikationssystem“ erschienen.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/themen/bau-gebaeudetechnik/aufzugsanlagen

Behandlung und Verarbeitung von "Aufzugs-Notrufen"

VDMA 15324 Aufzugs-Notrufe

Der Verein Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA), Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen, hat mit der Technischen Regel VDMA 15324:2023-06 „Behandlung und Verarbeitung von ‚Aufzugs-Notrufen‘, ausgelöst durch das Zweiwege-Kommunikationssystem“ ein aktualisiertes Einheitsblatt erstellt, um für die Befreiung von Personen aus Aufzugsanlagen als auch im Umgang mit den eingehenden Meldungen in den Leitstellen einen Leitfaden für die Handhabung als Empfehlung zu haben.

Änderungen ergeben sich vor allem aus dem Kapitel 4.6 „Sonderthemen“. Dieses wurde in 4.6 „Routineruf“ und 4.7 „technische Meldungen“ aufgeteilt. So muss das Notrufsystem nach EN 81-28 zu Prüfzwecken regelmäßig das Eingangssignal eines Alarms automatisch simulieren (Routineruf) und nachfolgend eine Verbindung zur Aufzug-Notrufempfangsstelle über den selben Kommunikationsweg, wie er auch für den Notruf verwendet wird, aufbauen. Die Häufigkeit des Routinerufs kann vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, darf jedoch nach EN 81-28 drei Tage nicht überschreiten. Das Fehlschlagen des Routinerufs wird im Fahrkorb angezeigt und der Betreiber muss sicherstellen, dass zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Da der Routineruf die Überwachung des gesamten Übertragungsweges einschließt, ist eine weitere darüberhinausgehende Überwachung des Übertragungsweges nicht erforderlich.

Bei Unterschreiten der Mindestkapazität oder dem Ausfall der Ersatzstromversorgung muss eine Information an die Aufzug-Notrufleitzentrale erfolgen. Bei Erhalt dieser Meldung müssen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden. Bei Eingang einer technischen Defektmeldung des Notrufsystems muss die Aufzug-Notrufleitzentrale geeignete Maßnahmen einleiten.

Das VDMA-Einheitsblatt richtet sich an Betreiber von Aufzugsanlagen für den Personentransport und deren Dienstleister, einschließlich Interventionsdienst und Wartungsunternehmen. Die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem, welche in der TRBS 3121 konkretisiert sind, gelten für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge mit Personenbeförderung nach der Richtlinie 2014/33/EU. Für Aufzüge nach der Maschinenrichtlinie gelten reduzierte Anforderungen. Es wird jedoch empfohlen, für diese Art von Aufzugsanlagen die gleichen Punkte zu erfüllen, wie für Aufzüge nach der Aufzugsrichtlinie. Es gilt nicht für Personen-Umlaufaufzüge, Aufzüge in Windkraftanlagen und Fassadenbefahranlagen.

VDMA-Mitglieder können VDMA 15324:2023-06 (de) in der Datenbank VDMA-Einheitsblätter kostenfrei herunterladen. Nicht-Mitglieder können das VDMA-Einheitsblatt über den Beuth-Verlag beziehen.

Weitere Informationen

Neue TRBS 3121 für Betrieb von Aufzügen

Seit Oktober 2018 regelt die neue Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121 die Pflichten des Arbeitgebers für den Betrieb von Aufzügen.

Weitere Informationen:

Schlagwortarchiv für: TRBS 3121

TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen

TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen

Übersicht | Norm bestellen | Inhalt |Weitere Informationen | Stichworte

Übersicht

Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es werden sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen festgelegt, die bei der sicheren Nutzung von Aufzugsanlagen zu beachten sind, um den Bestimmungen der BetrSichV zu entsprechen.

Die TRBS 3121 präzisiert innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung. Sofern die Technischen Regeln befolgt werden, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die relevanten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine alternative Lösung, ist sicherzustellen, dass mindestens ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter gewährleistet wird.

Die aktuell gültige technische Regel für Betriebssicherheit 3121:2018-10-10 ist im Oktober 2018 in Kraft getreten.

Norm bestellen

Inhaltsverzeichnis DIN VDE V 0108-100-1TRBS 3121:2018-10-10 – Norm bestellen

Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Pflichten des Arbeitgebers

Anhang 1 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach
dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen- und Lasten-
aufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV

Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach
dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen-Umlaufauf-
zügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV

Weitere Informationen

Stichworte

Aufzug, Fahrstuhl, Aufzugsganlagen, Aufzugswart, Aufzugswärter, Aufzugsnotruf, TRBS 3121, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Technische Regel für Betriebssicherheit

Aufzugsanlagen - Beauftragte Person nach TRBS 3121 (Aufzugswärter)

Seminar Aufzugsanlagen – Beauftragte Person nach TRBS 3121 (Aufzugswärter)

Seminar Aufzugsanlagen – Beauftragte Person nach TRBS 3121 (Aufzugswärter)

Seminareinladung | Termine | Teilnahmegebühr | Seminarbeschreibung | Nutzen | Schulungsnachweis | Zielgruppe | Voraussetzungen | Inhalte | ReferentenAnmeldung | Weitere Informationen

Das Seminar informiert Betreiber von Aufzugsanlagen über die Sicherheitsanforderungen gemäß TRBS 3121 sowie über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und die erforderlichen Maßnahmen zur Personenbefreiung.

Seminareinladung

Online-Seminar: Wandhydranten - Befähigte Person zur Prüfung nach DIN-EN-671-3 Online-Seminar Aufzugsanlagen – Beauftragte Person – Programm und Anmeldung (PDF)

Seminar: Wandhydranten - Befähigte Person zur Prüfung nach DIN-EN-671-3 Seminar Aufzugsanlagen – Beauftragte Person – Programm und Anmeldung (PDF)

Nächste Termine 2024

Das Seminar dauert einen Tag von 09:00 bis 16:30 Uhr.

Dieses Seminar bieten wir als Präsenzveranstaltung und als Online-Seminar an. Preis, Inhalte und Abschlusszertifikat sind bei beiden Formaten gleichwertig.

  • 13. Mai 2024 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 08. Juli 2024 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 02. September 2024 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 29. Oktober 2024 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 16. Mai 2024 – Stuttgart – freie Plätze
    Hotel Gloria | Sigmaringer Straße 59 | 70567 Stuttgart
  • 13. Juni 2024 – Dortmund – freie Plätze
    Hotel Ambiente | Am Gottesacker 70 | 44143 Dortmund
  • 11. Juli 2024 – Nürnberg – freie Plätze
    Arvena Park Hotel | Görlitzer Straße 51 | 90473 Nürnberg
  • 05. September 2024 – Berlin – freie Plätze
    Gästehaus Lazarus | Bernauer Straße 115 | 13355 Berlin

  • 10. Oktober 2024 – Mannheim – freie Plätze
    Heinrich Pesch Hotel | Frankenthaler Straße 229 | 67059 Ludwigshafen am Rhein

  • 07. November 2024 – Hannover – freie Plätze
    Kleefelder Hof | Kleestraße 3 A | 30625 Hannover
  • 05. Dezember 2024 – Köln – freie Plätze
    Hotel Begardenhof | Brückenstraße 41 | 50996 Köln

Teilnahmegebühr

540,- € zzgl. MwSt.
inkl. Seminar, Unterlagen, Pausenverpflegung, Mittagessen, Prüfung und Sachkundenachweis.

Seminarbeschreibung

Aufzugsanlagen werden als potenziell gefährliche Anlagen betrachtet und unterliegen daher einer Überwachungspflicht. Der Betreiber hat die Verantwortung, die Aufzugsanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, regelmäßige Überwachungen durchzuführen und erforderliche Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich einzuleiten. Geeignete Sicherheitsmaßnahmen müssen getroffen werden.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass Notrufe aus den Aufzugskabinen angemessen und zeitnah behandelt werden und dass eine sichere Befreiung der Personen erfolgt. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Betreiber mindestens eine „Beauftragte Person für Aufzüge“ benennt, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Aufzugs zu gewährleisten.

Nutzen

Das Seminar vermittelt die Aufgaben einer Beauftragen Person, um die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlagen zu gewährleisten und sicherzustellen. Dies dient dem Schutz der Nutzer und der Vermeidung von Unfällen. Mögliche Sicherheitsrisiken sollen identifizieren werden und geeignete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergriffen werden. Die Teilnehmer erlernen die dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen und das technische Fachwissen über Aufbau und Funktion von Aufzugsanlagen. Zudem erlangen Sie die Fachkunde, um Personenbefreiungsmaßnahmen sachgerecht einzuleiten und durchzuführen.

Schulungsnachweis

Die Teilnehmer erhalten nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung das qualifizierte DGWZ-Zertifikat „Beauftragte Person für Aufzugsanlagen gemäß TRBS 3121 (Aufzugswärter)“ mit Angabe der Lehrinhalte und Zeiten.

Hinweis: Dieses Seminar ersetzt nicht die vorgeschriebene Kurzunterweisung am zu betreuenden Aufzug (Berechtigung zur Personenbefreiung).

Zielgruppe

Das Seminar richtet sich an:

  • Betreiber von Aufzugsanlagen,
  • Mitarbeiter aus dem Facility Management,
  • Hausmeister, Haustechnisches Personal, Hausverwaltungen,
  • Mitarbeiter von Wartungsunternehmen, Feuerwehren und öffentlichen Einrichtungen,
  • Betriebsschlosser, -techniker, – elektriker,
  • Instandhaltungs- und Servicepersonal,
  • Mitarbeiter in Vertrieb, Planung und Konstruktion,
  • Mitarbeiter, die mit Aufgaben der Personenbefreiung beauftragt sind.

Voraussetzungen

Für die Teilnahme am Seminar gibt es keine besonderen Voraussetzungen.

Inhalte

  • Rechtliche Grundlagen
  • Vorschriften und Normen: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 12 (3), Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 und 2181
  • Betrieb einer Aufzugsanlage
  • Grundlagen der Aufzugstechnik, Seilaufzug, Hydraulikaufzug
  • Aufgaben, Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftung des Betreibers und der beauftragten Person
  • Aufbau und Funktion von Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufzugskonstruktion
  • Unfallgefahren
  • Personenbefreiung
  • Schriftliche Prüfung

Referenten

  • Nezha Ezzouine ist Ingenieurin für Aufzugstechnik und Geschäftsführerin von EZ Ingenieurbüro. Sie betreut Aufzugsanlagen von der Planung bis zum Bau und Management.
  • Frank Rothe ist Maschinenbauingenieur und Kundendienstleiter, Leitung Modernisierung und Service bei Brosch Standardlift GmbH.
  • Dennis Weiskamp ist Elektrotechnikermeister und Geschäftsführer der Sobbe GmbH Aufzüge.

Anmeldung

Bitte schicken Sie das ausgefüllte Anmeldeformular (PDF) an E-Mail veranstaltungen@dgwz.de oder Telefax 06172 98185-99.

Online-Seminar: Wandhydranten - Befähigte Person zur Prüfung nach DIN-EN-671-3 Online-Seminar Aufzugsanlagen – Beauftragte Person – Programm und Anmeldung (PDF)

Seminar: Wandhydranten - Befähigte Person zur Prüfung nach DIN-EN-671-3 Seminar Aufzugsanlagen – Beauftragte Person – Programm und Anmeldung (PDF)

Über das Veranstaltungs-Telefon 06172 98185-85 beantworten wir gerne montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr Ihre Fragen.

Weitere Informationen

Stichworte
Aufzug, Fahrstuhl, Aufzugsganlagen, Aufzugswart, Aufzugswärter, Aufzugsnotruf, Personenbefreiung, TRBS 3121, DIN EN 81, DGUV Information 209-053, Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Technische Regel für Betriebssicherheit, Beauftragte Person, Seminar, 2024

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Übersicht zur Richtlinie VDMA 15324 zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen

Übersicht zur Richtlinie VDMA 15324 zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen

Einführung | Weitere Informationen

Einführung

Am 1. Juni 2023 wurde eine aktulaisierte Version der VDMA-Richtlinie 15324 mit dem Titel „Behandlung und Verarbeitung von Notrufen in Aufzügen, ausgelöst durch das Zweiwege-Kommunikationssystem“ veröffentlicht. Diese Aktualisierung tritt an die Stelle der bisher gültigen Version, die im November 2019 veröffentlicht wurde.

Das aktualisierte Einheitsblatt, das vom Verein Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) herausgegeben wurde und dem Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen angehört, richtet sich an Betreiber von Aufzugsanlagen für den Personentransport und deren Dienstleister. Hierzu gehören auch Interventionsdienste und Wartungsunternehmen. Zusätzlich zu den Anforderungen der VDMA-Richtlinie gibt es spezifische Vorschriften aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Bezug auf Zweiwege-Kommunikationssysteme für Aufzüge. Diese Vorschriften werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121:2018-10-10 „Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen“ näher erläutert. Diese Vorschriften sind verbindlich für alle Aufzüge, die der Überwachungspflicht unterliegen und Personen befördern, wie es in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments festgelegt ist.

Weitere Informationen

Stichworte

Aufzugsnotruf, Aufzug, Notrufe, VDMA 15324:2023-06, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Zwei-Wege-Kommunikationssystem, Aufzugsanlagen, TRBS 3121, 2014/33/EU, Personenbeförderung, Richtlinie, Technische Regel, VDMAEinheitsblatt