Planung, Betrieb und Prüfung von Ladestationen

Planung, Betrieb und Prüfung von Ladestationen

Die technischen Mindestanforderungen für Ladestationen von Elektroautos sind in der Ladesäulenverordnung (LSV) geregelt. Der Betreiber muss Maßnahmen ergreifen, um den sicheren Betrieb durch regelmäßig wiederkehrende Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschrift oder Betriebssicherheitsverordnung zu gewährleisten. Für das Lastmanagement, die Abrechnung und die Einbindung der Ladestationen in die bestehende Infrastruktur gelten eine Reihe von Parametern und Vorschriften.

So darf die Planung, Errichtung, Änderung und Prüfung von Ladestationen nur von einer Fachkraft durchgeführt werden. Für die Anerkennung zur Befähigten Person nach TRBS 1203 ist eine abgeschlossene Ausbildung beziehungsweise ein abgeschlossenes Studium im elektrotechnischen Bereich erforderlich. Alternativ gilt auch ein Nachweis als „Elektrotechnisch unterwiesene Person“ (EuP) oder „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“. Zudem muss die Person mindestens einjährige Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der anstehenden Prüfung nachweisen.

Autorin: Ilka Klein, Marketing und Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Moderne Gas-Brennwertgeräte können mit bis zu 30 Prozent Wasserstoff betrieben werden.

Heizen mit Wasserstoff

Gemäß des Klimaschutzplans der Bundesregierung müssen die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2050 auf null reduziert werden. Ein Hoffnungsträger für die Dekarbonisierung des Energiesystems ist CO2-neutral erzeugter Wasserstoff. Besonders prädestiniert für seine Anwendung ist der Wärmesektor, da er einer der größten Energieverbraucher und CO2-Emittenten ist und im Gegensatz zu den anderen Sektoren bereits über Technologien zu seiner Nutzung verfügt.

Die Einführung des neuen Energieträgers wird schrittweise erfolgen, zum Beispiel durch eine erhöhte Einspeisung ins Erdgasnetz. Schon heute wäre die Einspeisung von bis zu 20 Prozent Wasserstoff in die Erdgasnetze prinzipiell machbar, was den CO2-Ausstoß um rund 7 Prozent reduzieren würde. Moderne, im Markt verfügbare Gas-Brennwertgeräte für Mehrfamilienhäuser und Gewerbebetriebe, aber auch für Einfamilienhäuser, lassen sich sogar mit bis zu 30 Prozent Wasserstoff betreiben.

Derzeit werden Brennwertgeräte für den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff im Labor getestet. Basis sind moderne Wandgeräte für Erdgas mit einem vollvormischenden Gasbrenner. Die Felderprobung erfolgt ab 2023. Die Geräte werden sich dann mit reinem Wasserstoff, mit Erdgas oder mit Erdgas-Wasserstoff-Gemischen betreiben lassen. So können sie später in der Praxis auch in Phasen des Übergangs von einer Erdgas- hin zu einer Wasserstoff-Versorgung zukunftssicher genutzt werden.

Autor: Wolfgang Rogatty, Lead Trade Media, Viessmann Werke GmbH & Co. KG

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Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz

Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Einführung | Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ am 16. Oktober 2023 verkündet und tritt zum 1. Januar 2024 als novelliertes GEG in Kraft. Das Gesetz wurde offiziell am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Um die klimapolitischen Ziele zu realisieren, wie den Klimaschutz fördern, und die Abhängigkeit von importierter fossiler Energie zu reduzieren, ist es wichtig, die Energieumstellung im Bereich der Wärmeversorgung voranzutreiben.

Überblick über die wichtigsten Fakten:

  •  Gemäß dem Gesetz muss der Energieanteil aus erneuerbaren Quellen bei jeder neu installierten Heizung mindestens 65 Prozent betragen.
  • Intakte Heizungen dürfen weiterhin genutzt werden, selbst im Fall einer Störung, sofern eine Reparatur möglich ist.
  • Die Regelungen des GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Folgende Optionen stehen für den Heizungstausch/-einbau zur Verfügung: Der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets), Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie und Gasheizungen, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzen. Für Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, muss ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen.
  • Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Die Verwendung fosiller Brennstoffe ist dann ab 2045 nicht mehr zulässig.
  • Das GEG enthält Härtefallregelungen, nach der eine Ausnahme von der Heizpflicht mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist.
  • Um sicherzustellen, dass auch Bürgerinnen und Bürger mit niedrigeren und mittleren Einkommen den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien arbeiten, bewältigen können, gewährt der Staat verschiedene Zuschüsse und vergünstigte Kredite
  • Vermieter dürfen bei Investitionen oder Modernisierungen in neue Heizungsanlagen bis zu zehn Prozent der Kosten auf Mieter umlegen, aber die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter und Monat kann nur um höchstens 50 Cent steigen. Damit werden Mieter vor übermäßigen Kosten geschützt.
  • Die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien in Heizsystemen tritt ab dem 1. Januar 2024 für die meisten Neubauten in Kraft, abhängig vom Zeitpunkt des Bauantrags. Bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken haben längere Übergangsfristen, um Investitionsentscheidungen besser auf die örtliche Wärmeplanung abstimmen zu können.Die Kommunen sind aktiv in der Förderung der kommunalen Wärmeplanung involviert. Bis spätestens Mitte 2028 (in Großstädten bis Mitte 2026) müssen sie bestimmen, wo in den kommenden Jahren der Ausbau von Wärmenetzen oder klimaneutralen Gasnetzen stattfinden wird.

Ab 2024 wird die DIN V 18599-09:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden und löst die DIN V 4108-06:2003-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ und die DIN V 4701-10:2003-08 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen – Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“ ab.

Vorschriften

In Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz gelten eine Reihe von Normen und Technischen Regeln:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte

Gebäudeenergiegesetz, GEG, Energieeinspargesetz, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Energieeinsparverordnung, Energieeinsparrecht, EnEV, EEWärmeG, Energieausweis, Erneuerbare Energien, Klimaschutzprogramm, Gebäudeeffizienz, Energieeffizienz, Niedrigstenergiegebäude, Energieeinsparung, Energetische Bewertung, DIN V 18599, DIN V 4108, DIN V 4701

Übersicht zu Ladestationen für Elektroautos

Übersicht zu Ladestationen für Elektroautos

Einführung | Vorschriften | Publikationen | Hersteller | Weitere Informationen

Einführung

Eine Ladestation ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen dient. Dabei handelt es sich um eine speziell für Elektrofahrzeuge konzipierte Station, die in ihrer Bauweise meist einer Zapfsäule für konventionelle Kraftstoffe nachempfunden ist. Man unterscheidet zwischen den im Privatbereich eingesetzten Wandladestationen und In-Kabel Kontrollboxen (ICCB), sowie den öffentlichen Ladesäulen, die an Tankstellen, Parkplätzen oder in Parkgaragen installiert sind.

Um die ökonomisch und ökologisch effizienteste Ladelösung zu finden, braucht es speziell für Kunden- und Mitarbeiterparkplätze in Gebäuden einen ganzheitlichen Ansatz. Die Basis bilden intelligente Ladesysteme, die die Einbindung dezentraler Energieversorgungskonzepte, wie die Kombination mit einer Photovoltaikanlage und eines Energiespeichers, berücksichtigen.

Das Laden von E-Fahrzeugen birgt gewisse Risiken, da vergleichsweise viel Energie benötigt wird. Um die Ladezeit kurz zu halten, wird eine hohe elektrische Leistung abgefragt. Diese Dauerbelastung kann bei den Installationen zu Problemen führen. Die Steckdose oder das Kabel können heiß werden und zu Kurzschlüssen oder Bränden führen. Auf öffentlichen Plätzen, wie auf dem Parkplatz eines Supermarktes kann das verheerende Folgen haben. Bei öffentlichen Stationen ist eine regelmäßige Elektroprüfung nach den DGUV Vorgaben daher Pflicht.

Aufgrund einiger Besonderheiten von Ladestationen, z. B. eigene Normen, besondere Herstellervorgaben, geringe Schleifenimpedanz, höherer Spannungsabfall bei längeren Zuleitungen zum Fahrzeug, spezielle Steckverbindungen, sind für die Prüfungen an den Prüfer und die Messgeräte höhere Anforderungen gegeben.

Die Norm DIN VDE 0100-722 „Errichten von Niederspannungsanlagen“ Teil 7-722 beschreibt die „Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen“ und mit der konkreten Schaffung und Ausgestaltung von Ladeplätzen in Gebäuden befasst sich die Richtlinie VDI 2166 Blatt 2 „Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden – Hinweise für die Elektromobilität“.

Vorschriften

Für Ladestationen gelten folgende Normen und Technische Regeln:

Publikationen

Hersteller

Weitere Informationen

Stichworte
Ladesäulen, Ladestationen, Ladeplätze, Elektroautos, Elektrofahrzeuge, Elektromobilität, E-Mobility, Ladesysteme, Ladeinfrastruktur, Lastmanagement, Lastmessung, Energiespeicher, VDI 2166, VDI 2166 Blatt 2, DIN VDE 0100-722, DGUV Vorschrift 3DA

Neues Gebäudeenergiegesetz tritt ab November 2020 in Kraft

Neues Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2020-05 vom 10. September 2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gilt ab 1. November 2020. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit hin. Damit werden die Regelungen zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme vereinheitlicht und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Im Jahr 2023 sollen die aktuellen Anforderungen nochmals überprüft werden.

Für bereits genehmigte Bauvorhaben gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1. November 2020 ist das GEG anzuwenden. Für genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben wie zum Beispiel für viele Sanierungen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, so ist das GEG anzuwenden.

Mit dem GEG erfolgt eine Umstellung auf neue Normen. Architekten und Planer müssen ab 2024 die DIN V 18599:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ als alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden berücksichtigen. Das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden“ und DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen wird damit abgelöst.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt ab 1. November 2020. #Gebäudeenergiegesetz www.dgwz.de/gebaeudeenergiegesetz

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  • Pressemitteilung: Nr. 2020-05 (PDF)
  • Bild: Neues-Gebaeudeenergiegesetz-tritt-ab-November-in-Kraft-Presse.jpg
    Neues Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft
    Bildquelle:
    anatoliy_gleb – stock.adobe.com
    Bildunterschrift: Das neue Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Bauherren zur Nutzung mindestens einer Form Erneuerbarer Energien aus gebäudenahen Quellen wie zum Beispiel Solaranlagen.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/gebaeudeenergiegesetz

Elektromobilität als Chance nutzen

Die Mobilität befindet sich im Wandel. Wir müssen aufhören über den Klimawandel und Umweltschutz zu reden. Wir müssen handeln, an Lösungen arbeiten und Taten sprechen lassen.

Zum Erreichen der Klimaziele führt kein Weg an batterieelektrischen Fahrzeugen vorbei. Für eine großflächige Verbreitung müssen jedoch Vorurteile beseitigt und die Akzeptanz in der Bevölkerung geschaffen werden. Elektrofahrzeuge sind lange nicht mehr auf die Kurzstrecke limitiert und Reichweiten von über 500 Kilometer sind möglich. Am Beispiel von StreetScooter konnte die RWTH Aachen mit ihrem Return-on-Engineering-Konzept ebenso zeigen, dass die Entwicklung und Produktion von Elektrofahrzeugen mit kundenorientierten, agilen Methoden schnell und günstig erfolgen kann. Ebenso befindet sich die Ladeinfrastruktur in Deutschland im Aufbau, wobei noch diverse gesetzliche Hürden aus dem Weg zu räumen sind. Bereits heute stehen über 17.000 öffentliche Ladesäulen zur Verfügung. Erfahrungsgemäß wird jedoch das klassische Laden an einer Tankstelle ein Auslaufmodell sein und Laden zu Hause oder am Arbeitsplatz die dominierende Variante werden. Hierfür sind bereits heute intelligente Technologien mit 11 bis 22 kW Leistung auf dem Markt, die auch für die Zukunft ein sicheres Investment darstellen. Insbesondere werden bidirektionales Laden und Smart Grid Technologien immer wichtiger.

Autor: Prof. Dr.-Ing. Achim KampkerChair of Production Engineering of E-Mobility Components (PEM), RWTH Aachen University

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Energetisch bauen

Das neue Fachportal  Energieeffizientes Bauen und Sanieren (FEBS) der Deutschen Energie-Agentur (dena) im Auftrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigt die wichtigsten Gesetze zur Energieeinsparung und informiert über individuelle Sanierungsfahrpläne und Fördermöglichkeiten. Es richtet sich an Experten der Energieberatung. Das Portal stellt Wissenswertes zur Planung und Umsetzung am Bau, in der Gebäudetechnik und im Gebäudebetrieb bereit.

Autor: Beatrice Kuhn, Teamleiterin Kommunikation Energieeffiziente Gebäude, Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Weitere Informationen:

Klimafreundliche Kältemittel für Kälteanlagen und Klimanlagen - F-Gas-Verordnung, Fluorierte Treibhausgase

F-Gas-Verordnung: Onlineportal bietet Hilfe

Unterstützung für Kälteanlagen-Betreiber beim Umstieg auf klimafreundliche Alternativen bietet das von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online und dem Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit realisierte Informationsportal „Klimafreundliche Kälte“. Auf dem Portal werden die Folgen der EU-F-Gas-Verordnung Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase – die schrittweise von 2015 bis 2030 in Kraft tritt – dargestellt. Es zeigt zudem, wie bei der Modernisierung und beim Neubau von Anlagen sowohl Klimaschutz als auch die Energieoptimierung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gelingen.

Autor: Jens Hakenes, Leiter Redaktion, co2online gGmbH

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LED-Beleuchtung im Büro: Energieeffizienz und Ergonomie am Arbeitsplatz

Planungssicherheit bei der LED-Beleuchtung

LED-Beleuchtung im Büro: Energieeffizienz und Ergonomie am ArbeitsplatzDas Seminar „LED-Beleuchtung – Planungssicherheit in der Lichttechnik“ der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit gibt Planern, Errichtern und Betreibern eine neutrale Übersicht über den aktuellen Stand der Lichttechnik und neue Anwendungsmöglichkeiten. Damit sollen die Planung und Modernisierung von Beleuchtungsanlagen auch tatsächlich energieeffizient und investitionssicher umgesetzt werden können.

Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV) Titel, Novelle, Änderungen zur Fassung 2009 vom 16.10.2013

Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt am 1. Mai 2014 in Kraft

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 Titel, Novelle, Änderungen zur Fassung 2009 vom 16.10.2013Energieeinsparverordnung (EnEV) – Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Das wurde mit der Veröffentlichung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt amtlich.

Die Energieeinsparverordnung regelt die energetischen Anforderungen für Neubauten. Insbesondere verschärfen sich ab 2014 die Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten, der Energieausweis gewinnt eine stärkere Bedeutung und Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen von Hausbesitzern bis 2015 ausgetauscht werden.

Weitere Informationen und die vollständige Fassung der EnEV 2014 finden Sie unter

www.dgwz.de/enev