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Aufzüge: Die Pflichten eines Betreibers

Aufzüge: Pflichten des Betreibers

Im Kontext der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Betreiber einer Aufzugsanlage mit einem Arbeitgeber gleichzustellen, da die Verordnung explizit den Arbeitgeber anspricht und somit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes mit einschließt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Bereitstellung von Arbeitsmitteln die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet. Daraus ergeben sich spezifische Pflichten für den Betreiber bzw. Arbeitgeber einer Aufzugsanlage, denen er nachkommen muss.

Die Betreiberpflichten erstrecken sich über verschiedene Bereiche. So ist der Betreiber auch dann als Arbeitgeber anzusehen, wenn er das Gebäude lediglich vermietet. In dieser Rolle ist er Arbeitgeber für Wartungsfirmen, Hausmeister, Reinigungskräfte etc. Zudem muss er die Aufzugsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik betreiben.

Darüber hinaus hat er die Verantwortung, regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage zu gewährleisten und potenzielle Gefahren zu minimieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt ein Soll-Ist-Vergleich, um festzustellen, ob die Aufzugsanlage den aktuellen technischen Standards entspricht. Bei Abweichungen sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.

Außerdem muss der Betreiber periodische Sicherheitsprüfungen gemäß den geltenden Vorschriften durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage den erforderlichen Sicherheitsstandards entspricht. Eine umfassende Dokumentation aller relevanten Unterlagen und Maßnahmen in Bezug auf die Aufzugsanlage ist zu führen und aufzubewahren.

Aufzugsanlagen müssen zudem regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine Beauftragte Person unterzogen werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter, die als Beauftragte Person benannt sind, über ausreichende Schulungen und Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben sicher und fachgerecht auszuführen. Es ist unerlässlich, dass der Betreiber diese Pflichten gewissenhaft erfüllt, um die Sicherheit der Arbeitsumgebung zu gewährleisten und den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. 

Autorin: Nezha Ezzouine, Geschäftsführerin, EZ Ingenieurbüro

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Betreiberpflichten im Griff

Betreiberpflichten im Griff

„Eigentum (bzw. Betrieb) verpflichtet“ – Sobald Unternehmen Gebäude oder Anlagen betreiben, müssen sie eine Reihe von Pflichten beachten. In diesem Zusammenhang spricht man von Betreiberpflichten. Diese werden unter anderem in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Richtlinienreihe VDI 3810 beschrieben. Das unübersichtliche Dickicht dieser Anforderungen trifft auf einen Immobilienbetrieb, der darauf ausgelegt ist, Mitarbeiter oder Mieter warm und trocken leben oder arbeiten zu lassen. Hinzu kommt, dass häufig kompetentes Personal fehlt oder überlastet ist und dadurch ab und zu fach- und termingerechte Wartungen, Prüfungen oder die Behebung von Mängeln unterbleiben. Und das kann im Zweifel teuer werden. Die Herausforderungen bei der Erfüllung von Betreiberpflichten liegen somit in der komplexen Kombination aus regulatorischen Anforderungen, technischen Gegebenheiten und organisatorischer Umsetzung in der täglichen Praxis.

Abgeleitet aus den praktischen Problemen großer Immobilienbestandshalter wurden in den letzten Jahren passende Lösungen entwickelt. Dabei schafft die Verzahnung kompetenter Menschen, optimierter Prozesse und maßgeschneiderter Software hohe Sicherheit und Qualität bei der Einhaltung der Dokumentation von Betreiberpflichten. In einem ersten Schritt werden im Audit die bestehenden Dokumente erfasst und für die weitere Bearbeitung in ein Datenmodell transformiert. Im zweiten Auditschritt wird in einer Erfassung vor Ort die Realität mit der Dokumentenlage abgeglichen. Damit ist eine hochwertige Datenlage gesichert. In einem nächsten Schritt können Jahresprüfungs- und Wartungspläne abgeleitet werden. Im fortlaufenden Monitoring kann der Bestandshalter auf eine Übersicht aller erledigten, kommenden und versäumten Prüfungen und Wartungen zugreifen. Das Zusammenspiel von intelligenter Software und auf Betreiberpflichten fokussierten Mitarbeitern sorgt dafür, dass Prüfungen und Wartungen und die Beseitigung etwaiger Mängel fach- und termingerecht erledigt und dokumentiert werden können.

Autorin: Rabea Feierabend, Marketing Managerin, Solutiance Services GmbH

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Neue Pflichten für Wohn- und Zweckbauten

Die beiden wichtigsten Normen für den Überspannungsschutz in Niederspannungsanlagen, DIN VDE 0100-443 und -534, wurden überarbeitet – mit dem Ergebnis: Seit Oktober 2016 ist Überspannungsschutz bei der Errichtung von Wohn- und Zweckbauten Pflicht.

Durch die Neuregelung der beiden aufeinander abgestimmten Normen haben sich die Anforderungen für den Überspannungsschutz wesentlich erhöht. Betrachtet man die gestiegene technische Ausstattung von Gebäuden und die Entwicklung hin zum Smart Home ist dieser Schutzgedanke auch mehr als gerechtfertigt.

Neben den bereits bestehenden Vorgaben verlangt die DIN VDE 0100-443 nun auch den Einbau von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs – Surge Protective Devices), wenn transiente Überspannungen Auswirkungen haben können auf Ansammlungen von Personen – z.B. in großen Wohngebäuden, Büros, Schulen – und auf Einzelpersonen, z.B. in Wohngebäuden und kleinen Büros, wenn in diesen Gebäuden Betriebsmittel der Überspannungskategorie I oder II installiert werden. Derartige Betriebsmittel sind beispielsweise Haushaltsgeräte, tragbare Werkzeuge und empfindliche elektronische Geräte.

Gemäß DIN VDE 0100-534 ist das Überspannungs-Schutzgerät (SPD) dabei so nah wie möglich am Einspeisepunkt der elektrischen Anlage einzubauen. Bei der Installation in einem Wohngebäude befindet sich der optimale Einbauort im unteren Anschlussraum des Zählerschrankes. Bei neuen Zählerschränken ist eine 40 mm-Sammelschiene vorhanden. Hier kann neben dem selektiven Leitungsschutzschalter etwa ein SPD mit Aufrasttechnik schnell und einfach montiert werden.

Weitere Änderungen sind beispielsweise die maximale Anschlusslänge der Außenleiter und die der Erdleitung an die SPDs. Neu ist zudem die Beschreibung des Schutzbereiches beim Einsatz von SPDs (max. 10 m), gemeint ist damit die maximal zulässige Entfernung zwischen Überspannungs-Schutzgerät und dem zu schützenden elektrischen Betriebsmittel.

Autor: Thomas Seitz, Leiter Technischer Support, DEHN + SÖHNE GmbH + Co.KG.

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Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß Baustellenverordnung

Pflichten auf der Baustelle

Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß BaustellenverordnungBei der Einrichtung einer Baustelle müssen sowohl zivilrechtliche Vorschriften als auch die oft weniger bekannten öffentlich rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Neben dem Arbeitsschutzgesetz und den Bauordnungen der Bundesländer enthält auch die Baustellenverordnung (BaustellV) eine Reihe von Regelungen, die ein Bauherr und die von ihm beauftragten Dritten kennen sollten, wenn sie keine Ordnungswidrigkeit riskieren wollen.

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem ein oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit dem wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Hierzu gehören der Aufbau von Sozialeinrichtungen sowie die Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Die Planung eines Bauvorhabens umfasst auch die Integration der Maßnahmen des Bauherrn oder des beauftragten Dritten. Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, muss ein Koordinator bestellt werden. Das kann auch der Bauherr selbst sein. Zur zentralen Pflicht des Koordinators gehört, eine so genannte Baustellenvorankündigung bei der zuständigen Behörde abzugeben und diese sichtbar auf der Baustelle auszuhängen, wenn eine Grenze von 30 Arbeitstagen überschritten wird und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte anwesend sind oder alternativ ein Arbeitsumfang von voraussichtlich mehr als 500 Personentagen erreicht wird.

Bereits ein nur fahrlässiger Verstoß gegen das Gebot der Baustellenvorankündigung sowie ein fehlender Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der bei besonders gefährlichen Arbeiten erstellt werden muss, können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Bei einer Vorsatzhandlung, durch die das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden, kann sogar eine Strafverfolgung drohen. Es lohnt sich also für Bauherren, Planer und Errichter sich mit den einschlägigen Vorschriften intensiv zu beschäftigen. (ms) www.dgwz.de/baustellv

Autor: Rechtsanwalt Matthias Schütte (ms), Rechtsanwälte Helms – Renner – Wirth, Hannover

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Baustellenverordnung, BaustellV, Baustelle, Pflichten, Koordinator

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Übersicht | Inhalt | Weitere Informationen

Übersicht

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist am 21. August 1996 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Ziel des Gesetzes ist, die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten in Deutschland durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen durchzusetzen und die Arbeit menschengerecht zu gestalten. Die Maßnahmen müssen dabei auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender, vorausgesetzt es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Arbeitsvertrages nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für Beamte gilt das ArbSchG so weit wie es von den einzelnen Bundesländern im Landesrecht geregelt ist.

Verordnungen im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze:

  • Arbeitsstättenverordnung
  • Baustellenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Bildschirmarbeitsverordnung
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • Lastenhandhabungsverordnung
  • PSA-Benutzungsverordnung

Inhalt

Normenbestellung FeststellanlagenArbSchG  Arbeitsschutzgesetz (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz BMJV)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Rechte der Beschäftigten

Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen

Vereinbarungen
§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst

Fünfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20a Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20b Nationale Arbeitsschutzkonferenz

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen

Unfallversicherung
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, Bundesfachstelle
§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 24a Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
§ 25 Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften

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Stichworte

Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, Gesetze, Vorschrift, Richtlinie, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Pflichten, Maßnahmen

Betreiberverantwortung und Haftungsrisiken im Facility Management der Gebäudetechnik

Übersicht zu Betreiberverantwortung

Übersicht zu Betreiberverantwortung und Betreiberpflichten

Einführung | Normen und Vorschriften | PublikationenWeitere Informationen

Einführung

Betreiberverantwortung beschreibt die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Betreiberpflichten, die den Betreiber einer Anlage bzw. Immobilie betreffen. Ein Betreiber ist eine natürliche oder jurstische Person, die

  • ein Grundstück mit einem Gebäude im Eigentum besitzt,
  • Gebäude mit gebäudetechnischen Anlagen betreibt,
  • als Arbeitgeber fungiert, d.h. Arbeitnehmer beschäftigt,
  • Arbeitsplätze und/oder Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen) bereitstellt.

Der Betreiber ist laut Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV) für den sicheren Betrieb verantwortlich und haftet im Schadensfall, falls er eine seiner Pflichten verletzt.

Es besteht die Möglichkeit, die Betreiberpflichten zu delegieren, sodass die Betreiberverantwortung in Teilen an den Delegationsempfänger übertragen wird. Die Delegation ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und muss genau organisiert und dokumentiert werden, damit sichergestellt wird, das alle Betreiberpflichten erfüllt werden.

Normen und Vorschriften

Um den sicheren Betrieb von Gebäuden zu gewährleisten, gelten eine Reihe von technischen Normen und Vorschriften:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte
Betreiberpflichten, Betreiberverantwortung, Betreiber, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, GEFMA Richtlinie 190, VDI 3810, Arbeitgeber, Gebäudedienstleister, Facility Management, Normen, Gesetze, Regelwerke, Pflichten, Prüftermine