Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß Baustellenverordnung

Baustellenverordnung

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet.

Die Baustellenverordnung umfasst folgende Pflichten für den Bauherrn:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens,
  • Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen,
  • Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten,
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung. Praxishilfen und Informationen unterstützen die Umsetzung.

Weitere Informationen

Baustellenverordnung, BaustellV, EU-Bauchstellenrichtlinie, Baustellen-Koordinator