TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen

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Übersicht

Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es werden sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen festgelegt, die bei der sicheren Nutzung von Aufzugsanlagen zu beachten sind, um den Bestimmungen der BetrSichV zu entsprechen.

Die TRBS 3121 präzisiert innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung. Sofern die Technischen Regeln befolgt werden, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die relevanten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine alternative Lösung, ist sicherzustellen, dass mindestens ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter gewährleistet wird.

Die aktuell gültige technische Regel für Betriebssicherheit 3121:2018-10-10 ist im Oktober 2018 in Kraft getreten.

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Inhaltsverzeichnis DIN VDE V 0108-100-1TRBS 3121:2018-10-10 – Norm bestellen

Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Pflichten des Arbeitgebers

Anhang 1 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach
dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen- und Lasten-
aufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV

Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach
dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen-Umlaufauf-
zügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV

Weitere Informationen

Stichworte

Aufzug, Fahrstuhl, Aufzugsganlagen, Aufzugswart, Aufzugswärter, Aufzugsnotruf, TRBS 3121, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Technische Regel für Betriebssicherheit