Schlagwortarchiv für: Betriebssicherheitsverordnung

Betreiberpflichten im Gebäudemanagement

Betreiberpflichten werden im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschrieben. Die im Jahr 2015 novellierte und bis zur Fassung vom März 2017 mehrfach ergänzte aktuelle Version stellt Arbeitgeber, Betreiber und Gebäudedienstleister vor zahlreiche Herausforderungen.

Die BetrSichV regelt die Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Für die Umsetzung der BetrSichV und die weiteren Pflichten aus dem Arbeitsschutz ist der jeweilige Arbeitgeber verantwortlich, dessen Mitarbeiter die Instandsetzung oder den Betrieb der Anlagen durchführen.

Eine stärkere Rolle nehmen seit der Novellierung der BetrSichV die vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen ein. Unternehmer haben vor der Verwendung von Arbeitsmitteln jegliche Art von möglichen Gefährdungen zu ermitteln und daraus Schutzmaßnahmen und Anweisungen für die Verwendung und Instandsetzung von Arbeitsmitteln abzuleiten.

Ein besonderes Spannungsfeld eröffnet sich beim Betrieb und der Instandhaltung von Kundenanlagen durch externe Dienstleister. Nach der Delegation von Betreiberpflichten ist der Arbeitgeber des Betriebspersonals für die Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich. Schwierig wird es, wenn mehrere Dienstleister und Nachunternehmer gemeinsam für Betrieb und Instandsetzung verantwortlich sind. Hier entstehen oft Fehler durch doppelte oder lückenhafte Verantwortungsbereiche.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, diese übertragenen oder delegierten Pflichten erfüllen zu können. Gerne wird dies eher als Pflicht des Auftragnehmers angesehen, was dazu führt, dass der Auftragnehmer durch Informations- bzw. Dokumentationslücken in Verantwortungsbereiche gerät, dessen er sich oft nicht bewusst ist.

Bei einem Unfall kann unter diesen Umständen der Auftragnehmer in die Haftung geraten, da er allein für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich ist. Eine Möglichkeit zur Senkung des Haftungsrisikos ist die Beschreibung der erforderlichen Pflichten und Schnittstellen aller Beteiligten vor der Leistungserbringung.

Autor: Bernd Lausch, Leiter Operational Excellence, Apleona HSG GmbH

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Fernnotruf für Aufzüge im Bestand muss nachgerüstet werden

Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt seit 2015 fest, dass sowohl bestehende als auch neu installierte Aufzüge künftig über Fernnotruf-Systeme verfügen müssen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich im Notfall eine Sprechverbindung zwischen Fahrstuhl und Leitstelle herstellen lässt. Die verwendeten Systeme müssen den technischen Anforderungen des Norm-Entwurfs DIN EN 81-28 entsprechen. Für die Nachrüstpflicht im Bestand gilt eine Frist bis 2020. Betreiber tun aber gut daran, die Installation nicht auf die lange Bank zu schieben. Denn wenn eingeschlossene Personen nicht schnell genug befreit werden können, haften Betreiber schon heute.

Autor: Michael Schenkelberg, Leiter Vertrieb und Marketing, Schneider Intercom GmbH

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Neue Betriebssicherheitsverordnung

Neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) seit 1. Juni 2015 in Kraft

Einige wichtige Änderungen für Unternehmer und Arbeitgeber:

Die notwendige Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur das Arbeitsmittel selbst, sondern auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Sie muss bereits vor dem Beschaffungsprozess begonnen und fachkundig durchgeführt werden, z.  B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Dabei ist eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen, die die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen durch fachkundige Beschäftigte sicherstellt.

Fremdfirmen müssen vom Unternehmer vorher über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden.Umgekehrt müssen Auftragnehmer über Gefährdungen, die durch ihre Arbeiten entstehen, den Auftraggeber und andere beteiligte Firmen informieren.

In Aufzügen muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames, mit einer Notrufzentrale verbundenes Zweiwege-Kommunikationssystem montiert sein. Zu jeder Aufzugsanlage muss ein Notfallplan erstellt werden. Prüfungen erfolgen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). (hk)

Autor: Holger Kück (hk), Sicherheitsingenieur und Geschäftsführer von KUECK Industries Ltd.

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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) regelt im Sinne des Arbeitschutzes die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Die Betriebssicherheitsverordnung ist die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG. Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung wurde neu gefasst und ist am 7. Januar 2015 von der Bundesregierung beschlossen worden. Die neue Verordnung trägt den geänderten Langtitel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“. Der Kurztitel „Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV“ wurde beibehalten.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

BetrSichV (PDF)Inhaltsverzeichnis DIN VDE V 0108-100-1  (Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§  1    Anwendungsbereich und Zielsetzung
§  2    Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§  3    Gefährdungsbeurteilung
§  4    Grundpflichten des Arbeitgebers
§  5    Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§  6    Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  7    Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  8    Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§  9    Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10    Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11    Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12    Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13    Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14    Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15    Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16    Wiederkehrende Prüfung
§ 17    Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18    Erlaubnispflicht

Abschnitt 4 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19    Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20    Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21    Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22    Ordnungswidrigkeiten
§ 23    Straftaten
§ 24    Übergangsvorschriften

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Weiterführende Informationen

Schlagworte

Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung, Gesundheitsschutz, Verordnung, Gesetz, Schutzkonzept