Planerbrief 13 – Januar-Februar 2018. Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung.

Kabel und Leitungen in Neuanlagen

Kabel und Leitungen in Neuanlagen sollten nach dem 1. Juli 2017 nur nach den vom Betreiber der elektrischen Anlage vorgegebenen Euroklassen installiert werden. Da endete nämlich die Koexistenzperiode der harmonisierten Norm hEN 50575:2014. Die Norm setzt die EU-Bauprodukteverordnung (BauPVO) für Kabel und Leitungen um. Die BauPVO ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten und löst die bisherige Bauproduktenrichtlinie (BPR) von 1998 ab.

Inhalt und Ziel der BauPVO ist es, die Evakuierungszeit innerhalb von Gebäuden durch die verbauten Leitungen und Kabel deutlich zu verlängern, und zwar durch den Einsatz von verbesserten Kabeln und Leitungen im Brandverhalten. In diesem Zusammenhang stehen auch die anderen Vorgaben aus dem vorbeugenden Brandschutz z. B. auch das Thema Brandschutzschalter (AFDD) aus der DIN VDE 0100-420. Ob dieses Ziel mit den Vorgaben erreicht wird, wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen.

Die Kabelindustrie im Zentralverband der Elektroindustrie (ZVEI) hat sich auf eine Position zu Kabeln als vorbeugender Brandschutz geeinigt und das White Paper „Brandschutzkabel“ herausgegeben. Der VDE hat mit der Vornorm DIN VDE V 0250-10:2017-02 reagiert und die Brandklassen aus dem White Paper der Kabelindustrie informativ übernommen. Genauso wie in der DIN VDE 0100-420 wird hier auf die Einteilung in die Euroklassen verwiesen und diese mit Beispielen hinterlegt.

Autor: Dierk Wolfinger, Gesamtverantwortliche Elektrofachkraft, BGV Badische Versicherungen

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Messerundgänge zur Light + Building 2018

Zur Light + Building vom 18. bis 23. März 2018 in Frankfurt am Main bietet die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit täglich geführte Messerundgänge für Planer, Gebäudebetreiber und Mitarbeiter aus Planungsabteilungen und Behörden an. Die Rundgänge besuchen acht Aussteller und zeigen die Höhepunkte der Messe. Die Teilnahme ist kostenlos und beinhaltet Eintrittskarte, Teilnahmezertifikat, einen gedruckten Messeführer sowie ein umfassendes Informationspaket im Nachgang mit der Post.

Autor: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Brandschutzschalter (AFDD) - Fehlerlichtbögen als Brandursache

Fehlerlichtbögen als Brandursache

Rund 200.000 Brände gibt es jährlich in Deutschland, wovon rund 33 % der Brandursachen auf Fehler in der Elektroversorgung zurückzuführen sind. Hauptursache solcher Brände sind Störlichtbögen, welche von vorhandenen Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen und Fehlerstromschutzschaltern, nicht erfasst werden. Diese technische Lücke schließt der Brandschutzschalter (Arc Fault Detection Device = AFDD).

In den USA sind Brandschutzschalter seit vielen Jahren vorgeschrieben. Mit der Veröffentlichung der Errichtungsbestimmung IEC 60364-4-42 bzw. des HD 60364-4-42 wurde die Dringlichkeit erkannt und die Installation von Brandschutzschaltern empfohlen. Diese Empfehlung wird in der EU sukzessive in nationale Bestimmungen überführt.

So sind in Deutschland seit Februar 2016 AFDD‘s per Norm für bestimmte Gebäude gefordert. Mit der Veröffentlichung der nationalen Norm DIN VDE 0100-420:2016-02 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Schutz gegen thermische Auswirkungen“ wird die Installation des Brandschutzschalters für Endstromkreise für bestimmte Gebäude definiert. Die Norm ist nach Ablauf der Einspruchsfrist seit 19. Dezember 2017 „aktiv“ und gilt nun für Neuanlagen und Anlagen die verändert werden.

Die in der Norm definierten Liegenschaften sind Gebäude u.a. mit Schlaf- und Aufenthaltsräumen (Schulen, Kindertagesstätten, Seniorenheime), öffentliche Gebäude mit unersetzbaren Gütern (Museen, Bahnhöfe, Flughäfen) und Gebäude mit gelagerten oder gefertigt aus leicht brennbaren Gütern (holzverarbeitende Betriebe, Druckereien, Textilfabriken, Holzwohnhäuser).

Bei der Einhaltung der Norm kann der Anspruch geltend gemacht werden, den aktuellen Stand der Technik erfüllt zu haben. Generell sollte der Einsatz von AFDD’s über die aufgeführten Anwendungsbereiche hinaus überdacht werden. Speziell Gebäude-Betreiber sollten ihre Kunden über die neue Norm informieren und dahingehend beraten, ob gefährdete Bereiche abgesichert werden sollten. Auf diese Weise können AFDD’s eine sinnvolle Ergänzung des technischen Brandschutzes darstellen und Menschenleben sowie Güter nachhaltig schützen.

Autor: Bernd Lausch, Leiter Operational Excellence, Apleona HSG GmbH

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Megatrend Urbanisierung - Stadt im Abendlicht

Megatrends: Wohnen und Arbeiten 2020

Megatrends sind Lawinen in Zeitlupe. Sie verändern nicht nur einzelne Segmente oder Bereiche des sozialen Lebens oder der Wirtschaft. Sie formen ganze Gesellschaften um. Wohnen und Arbeiten wird in Zukunft maßgeblich von vier Megatrends geprägt: 1. Urbanisierung, 2. Globalisierung, 3. Digitalisierung und 4. Individualisierung.

Die Individualisierung führt dazu, dass Wohnen, Arbeiten und Konsum, Kinder- und Altenbetreuung am Wohn- und Arbeitsort, Privat- und Geschäftsleben künftig stärker ineinander greifen. Hierauf müssen bauliche Strukturen flexibel reagieren. Bei weiterhin hohen Herstellungs-, Bewirtschaftungs- und Modernisierungskosten müssen Gebäude zunehmend multifunktional und „nutzungsneutral“ gestaltet werden. Durch die zunehmende Digitalisierung des Alltags werden Steuerungs- und Kommunikationstechnologien verstärkt Einzug in Gebäude halten. Der Bedarf nach einer nachhaltigen Bauweise prägt die Architektur, Immobilienwirtschaft sowie den Haus- und Städtebau in den kommenden Jahrzehnten. Bauliche Auflagen an ressourcenschonende, energieeffiziente Gebäude werden steigen, weil Gebäude zukünftig nach ihrer Ökobilanz bewertet werden.

Autor: Eduard Posch, Kommunikation, Zukunftsinstitut Österreich GmbH

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Projektmanagement für große Baustellen

Bei der Realisierung von komplexen und großen Projekten mit besonderen Anforderungen, wie sie etwa beim Bau von Flughäfen, Bahnhöfen und Konzerthallen anzutreffen sind, muss rechtzeitig geprüft werden, ob neben der klassischen Projektsteuerung in Stabsfunktion und der Projektleitung in Linienfunktion weitere Leistungen projektspezifisch zu ergänzen sind. Spektakuläre Fehlsteuerungen bei solchen Projekten in jüngster Zeit haben verdeutlicht, dass wichtige Felder des Projektmanagements nicht rechtzeitig in Angriff genommen worden sind.

Die Fachkommission Projektsteuerung/Projektmanagement im Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) hat hierzu im Dezember 2017 das AHO-Heft Nr. 19 „Ergänzende Leistungsbilder im Projektmanagement für die Bau- und Immobilienwirtschaft“ herausgegeben. Beschrieben werden zwölf weitere Leistungen, die das Bauprojektmanagement teilweise erheblich erweitern, unter anderem im Hinblick auf die Haftungs- und Risikoübernahme des Auftragnehmers. Jeder Projektsteuerer und Investor sollte bei Projektbeginn prüfen, inwiefern ein Teil dieser Leistungen ergänzend erbracht werden muss. Dies ist sehr bedeutsam in der frühen Phase der Projekte, da fehlerhafte, verspätete oder gar nicht erbrachte Leistungen zu irreversiblen Projektstörungen führen, die nicht ohne Schaden kompensiert werden können.

Ergänzende Leistungsbilder für das Management komplexer Großprojekte

  1. Projektentwicklung Neubau/Bestand (Baulandentwicklung)
  2. Projektsteuerung von städtebaulichen Leistungen
  3. Stakeholdermanagement
  4. Multiprojektmanagement
  5. Risikomanagement
  6. Projektcontrolling für Anteilseigner, Investoren und deren Aufsichtsgremien
  7. Value Engineering
  8. Inbetriebnahmemanagement
  9. Technisches Inbetriebnahmemanagement in Anlehnung an VDI 6039
  10. Projektmanagement bei Infrastrukturvorhaben
  11. Nutzerprojektmanagement
  12. Leistungen der Mieterkoordination bei Handelsimmobilien

Autor: Prof. Dr.-Ing. Norbert Preuß, Geschäftsführender Vorstand, DVP Deutscher Verband der Projektmanager in der Bau- und Immobilienwirtschaft e.V., Leiter der AHO-Fachkommission Projektsteuerung/Projektmanagement

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Fernnotruf für Aufzüge im Bestand muss nachgerüstet werden

Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt seit 2015 fest, dass sowohl bestehende als auch neu installierte Aufzüge künftig über Fernnotruf-Systeme verfügen müssen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich im Notfall eine Sprechverbindung zwischen Fahrstuhl und Leitstelle herstellen lässt. Die verwendeten Systeme müssen den technischen Anforderungen des Norm-Entwurfs DIN EN 81-28 entsprechen. Für die Nachrüstpflicht im Bestand gilt eine Frist bis 2020. Betreiber tun aber gut daran, die Installation nicht auf die lange Bank zu schieben. Denn wenn eingeschlossene Personen nicht schnell genug befreit werden können, haften Betreiber schon heute.

Autor: Michael Schenkelberg, Leiter Vertrieb und Marketing, Schneider Intercom GmbH

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Neue Instandhaltungsrichtlinie RWA

Der Arbeitskreis Technik des FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. und VdS haben die neue Richtlinie 3830:2017-09 (01) „Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an natürlichen RWA“ veröffentlicht. Sie kann zum Preis von 20,76 Euro inkl. 19 % MwSt. heruntergeladen werden.

Ermittler-Zugang zu Alarmanlagen

Der Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) nimmt Stellung zum Vorschlag des BMI über den Zugang von Ermittlungsbehörden zu installierten Anlagenzentralen.

Elektroinstallation für Multimedia-Anwendungen und im AAL-Umfeld

Zwei neue Broschüren der Initiative Elektro+ geben Tipps für die Elektroinstallation für Multimedia-Anwendungen und für ältere Menschen (AAL = Ambient Assistant Living).

Sachkundige Person, Befähigte Person oder Fachkraft?

Für die Arbeits- und Betriebssicherheit in Unternehmen und für Arbeiten an Sicherheitsanlagen verlangt der Gesetzgeber den Einsatz von Personen mit besonderer Befähigung. Die Bezeichnungen klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche Bedeutungen.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Gefährdungsbeurteilungen und die Instandhaltung von Arbeitsmitteln nur durch fachkundige Personen auszuführen. Arbeitsmittel prüfen darf nur eine befähigte Person, überwachungsbedürftige Anlagen, z.B. Aufzüge, eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Sicherheitssysteme fallen nicht unter die BetrSichV.

Die notwendigen Qualifikationen für die Arbeiten an Sicherheitsanlagen sind in den Anwendungsnormen des jeweiligen Gewerkes beschrieben, also z.B. für Brandmeldeanlagen in der DIN 14675. Die Errichtung, Planung, Projektierung und Instandhaltung solcher Anlagen darf nur von einer Fachkraft für das jeweilige Gewerk vorgenommen werden. Voraussetzungen sind eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und die Prüfung durch eine anerkannte Stelle. Weniger anspruchsvolle Tätigkeiten können durch sachkundige oder eingewiesene Personen erfolgen.

Autor: Christian Kühn, Geschäftsführer, Schlentzek & Kühn GmbH