Neue Betriebssicherheitsverordnung
Neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) seit 1. Juni 2015 in Kraft
Einige wichtige Änderungen für Unternehmer und Arbeitgeber:
Die notwendige Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur das Arbeitsmittel selbst, sondern auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Sie muss bereits vor dem Beschaffungsprozess begonnen und fachkundig durchgeführt werden, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Dabei ist eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen, die die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen durch fachkundige Beschäftigte sicherstellt.
Fremdfirmen müssen vom Unternehmer vorher über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden.Umgekehrt müssen Auftragnehmer über Gefährdungen, die durch ihre Arbeiten entstehen, den Auftraggeber und andere beteiligte Firmen informieren.
In Aufzügen muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames, mit einer Notrufzentrale verbundenes Zweiwege-Kommunikationssystem montiert sein. Zu jeder Aufzugsanlage muss ein Notfallplan erstellt werden. Prüfungen erfolgen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). (hk)
Autor: Holger Kück (hk), Sicherheitsingenieur und Geschäftsführer von KUECK Industries Ltd.
Weitere Informationen
- Übersicht zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Der Planerbrief – Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von TGA