Normen und Vorschriften für Lastaufnahmemittel
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Lastaufnahmemittel sind wesentliche Hilfsmittel bei der Handhabung von Lasten und müssen höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Vorschriften und Normen stellen klare Anforderungen an ihre Konstruktion, Prüfung und deren sachgemäße Verwendung, um einen sicheren und effizienten Betrieb zu gewährleisten.
Übersicht Normen und Vorschriften für Lastaufnahmemittel (PDF)
VDI 4068 Blatt 1: Zur Prüfung befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung
Die VDI 4068 Blatt 1 legt Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen fest und beschreibt deren Qualifikationsmerkmale gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV und TRBS 1203 für die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Die fachliche Qualifikation dieser Personen ist arbeitsmittel- oder anlagenbezogen, wobei ihre Auswahl in der betrieblichen Praxis von den eingesetzten Arbeitsmitteln oder der Art der überwachungsbedürftigen Anlage abhängt.
Weitere Informationen: VDI 4068 Blatt 1: Zur Prüfung befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung
VDI-MT 4068 Blatt 2: Zur Prüfung befähigte Personen – Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel
Die Richtlinie gibt externen Schulungsanbietern, die „zur Prüfung befähigte Personen für Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel“ ausbilden, Hinweise zu wichtigen Prüfungsinhalten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie konkretisiert die allgemeinen Aussagen der Richtlinie VDI 4068 Blatt 1 für die genannten Arbeitsmittel. Für zur Prüfung befähigte Personen gibt es kein konkret definiertes Berufsbild. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert ganz allgemein „Personen mit Fachkenntnissen für die Prüfung von Arbeitsmitteln“. Deshalb stehen Schulungsanbieter, die zur Prüfung befähigte Personen ausbilden, häufig vor Problemen, wenn sie die Schulungs- und Prüfungsinhalte zusammenstellen. Die Richtlinienreihe VDI 4068 gibt den Ausbildungsstätten Hilfestellung, indem sie fachbezogene Kenntnisse und Prüfungsinhalte für zur Prüfung befähigte Personen definiert.
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DIN EN 12195-1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit – Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften
Die DIN EN 12195-1 ist eine europäische Norm, die sich mit der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen befasst. Sie legt Methoden zur Berechnung der notwendigen Sicherungskräfte fest, um die Ladung während des Transports sicher zu fixieren. Diese Norm ist anwendbar auf die Gestaltung von Sicherungsmethoden wie Blockieren, Niederzurren und deren Kombinationen für den Straßentransport von Gütern.
Die aktuelle Ausgabe vom Januar 2021 enthält Änderungen gegenüber der vorherigen Version. Dazu gehören Anpassungen im Vorwort, Aktualisierungen der normativen Verweise sowie Ergänzungen und Überarbeitungen von Definitionen und Sicherheitsfaktoren. Zudem wurden Tabellen, Formeln und Abbildungen aktualisiert, und ein neues Kapitel zur Prüfung der Ladungssicherung eingeführt.
Die Norm richtet sich an Hersteller von Ladungssicherungseinrichtungen, Transportunternehmen und Fachkräfte, die für die Sicherung von Ladungen verantwortlich sind. Sie dient als Grundlage für die sichere Planung und Durchführung von Transporten, um Unfälle und Schäden durch unzureichend gesicherte Ladung zu vermeiden.
Weitere Informationen: DIN EN 12195-1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit – Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften
DIN EN 16851: Krane – Leichtkransysteme
Die DIN EN 16851:2021-11 legt sicherheitstechnische Anforderungen für Leichtkransysteme, Säulenschwenkkrane und Wandauslegerkrane fest, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht werden. Sie dient der Erfüllung der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und unterstützt den Nachweis der Übereinstimmung mit den darin enthaltenen Anforderungen. Die Norm behandelt signifikante Gefährdungen, Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen sowie Benutzerinformationen. Sie gilt für Kransysteme aus Stahl oder Aluminium (außer geschweißte Aluminiumkonstruktionen) und deckt Lasten bis 4 Tonnen für Leichtkransysteme sowie bis 10 Tonnen und ein Kippmoment von 500 kNm für Säulenschwenk- und Wandauslegerkrane ab. Bestimmte Bereiche, wie explosionsgefährdete Umgebungen oder das Heben von Personen, sind ausgeschlossen.
Weitere Informationen: DIN EN 16851: Krane – Leichtkransysteme
DIN EN 13155: Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel
Die DIN EN 13155:2020 legt sicherheitstechnische Anforderungen für lose Lastaufnahmemittel fest, die in Verbindung mit Kranen, Hubwerken und handgeführten Manipulatoren eingesetzt werden. Sie dient der Erfüllung der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und erleichtert den Nachweis der Konformität. Die Norm deckt verschiedene Lastaufnahmemittel wie Blechklemmen, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Traversen, C-Haken, Krangabeln, Klemmen und Transportankersysteme für Beton ab. Sie regelt den Nachweis der statischen, elastischen und Ermüdungsfestigkeit, schließt jedoch bestimmte Gefährdungen, wie den Kontakt mit Lebensmitteln, den Umgang mit gefährlichen Materialien oder das Heben von Personen, aus.
Weitere Informationen: DIN EN 13155: Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Die DGUV Vorschrift 1 dient als grundlegende Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und richtet sich an Unternehmer sowie Versicherte. Ihr Ziel ist es, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren festzulegen.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 36 Hafenarbeit
Die DGUV Vorschrift 36 regelt die Sicherheitsanforderungen für Arbeiten in Häfen und enthält allgemeine Bestimmungen zur persönlichen Schutzausrüstung, Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln, etwa zu Rauchverboten und dem Umgang mit Gefahrenstoffen. Besondere Vorschriften betreffen den Einsatz von Umschlaggeräten und Lastaufnahmeeinrichtungen, darunter Containerkrane und Spreader. Zudem werden Sicherheitsmaßnahmen beim Anschlagen und Transport von Lasten definiert, insbesondere im Umgang mit Rundstahlketten als Anschlagmittel. Ziel der Vorschrift ist die Unfallverhütung und die Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen in der Hafenlogistik.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 36 Hafenarbeit
DGUV Vorschrift 37 Hafenarbeit
Die DGUV Vorschrift 37 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Sicherheits- und Gesundheitsstandards für Tätigkeiten in Hafenbereichen festlegt. Die Vorschrift umfasst allgemeine Bestimmungen wie Betriebsanweisungen, Anforderungen an Fuß- und Kopfschutz, Regelungen zur Alleinarbeit, den Umgang mit Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, Rauchverbote, Maßnahmen zur Rettung von Personen sowie den Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen. Zudem enthält sie besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten, einschließlich Anforderungen an deren Tragfähigkeit, den Umgang mit Mängeln und die Zeichengebung beim Einweisen. Ziel der Vorschrift ist es, Arbeitsunfälle zu verhindern und sichere Arbeitsbedingungen im Hafenbetrieb zu gewährleisten.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 37 Hafenarbeit
DGUV Vorschrift 52 Krane
Die DGUV Vorschrift 52 regelt die Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion, den Betrieb und die Prüfung von Kranen, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie gilt für Hebezeuge, die Lasten anheben und in verschiedene Richtungen bewegen können, wobei bestimmte Ausnahmen, wie Krane auf Seeschiffen oder Hebeeinrichtungen, die Teil von Maschinen sind, ausgeschlossen sind. Ein zentraler Aspekt ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, um die Sicherheit bereits bei der Konstruktion und Ausstattung zu gewährleisten. Besondere Anforderungen gelten für programmgesteuerte Krane, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Zudem schreibt die Vorschrift vor, dass Krane vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden müssen, wobei die Prüfungen von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt und im Prüfbuch dokumentiert werden. Auch der sichere Betrieb der Krane wird geregelt, was die Qualifikation des Personals und die Einhaltung von Wartungs- und Betriebsanweisungen einschließt.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 52 Krane
DGUV Vorschrift 53 Krane
Die DGUV Vorschrift 53 regelt die Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion, den Betrieb und die Prüfung von Kranen, um Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie richtet sich an Personen, die bei Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand versichert sind. Die Vorschrift verlangt, dass Krane den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, um einen sicheren Betrieb sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Konstruktion als auch die Ausstattung der Krane. Darüber hinaus legt die Vorschrift fest, dass die Prüfungen von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden müssen, die entweder von der Technischen Überwachung oder vom Unfallversicherungsträger anerkannt sind.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 53 Krane
DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte
Die DGUV Vorschrift 54 legt Sicherheitsstandards für Konstruktion, Prüfung und Betrieb dieser Geräte fest und definiert Anforderungen an Bauweise, Kennzeichnung, Sicherungen und Steuerungen, um Unfälle zu vermeiden. Zudem regelt sie Prüfverfahren sowie den sicheren Betrieb, einschließlich Vorgaben zur Aufstellung, zulässigen Belastungen und regelmäßigen Kontrollen. Ziel der Vorschrift ist es, durch klare Regelungen den sicheren Umgang mit Winden, Hub- und Zuggeräten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhindern.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 55 Winden, Hub- und Zuggeräte
Die DGUV Vorschrift 55 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die Sicherheitsstandards für den Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten festlegt. Die Vorschrift umfasst allgemeine Bestimmungen zum Geltungsbereich und definiert zentrale Begriffe. Sie stellt Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Geräte, einschließlich Kennzeichnung, Transport- und Befestigungseinrichtungen, Sicherungen, Steuereinrichtungen, Bremseinrichtungen, Rücklaufsicherungen, Überlastsicherungen sowie Seil- und Kettentriebe. Zudem regelt sie Prüfverfahren und den sicheren Betrieb, einschließlich Vorgaben zur Aufstellung, zulässigen Belastungen und regelmäßigen Kontrollen. Ziel der Vorschrift ist es, durch klare Vorgaben für Konstruktion, Prüfung und Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 55 Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte
Die DGUV Vorschrift 64 legt Sicherheitsanforderungen für den Einsatz von schwimmenden Arbeitsgeräten fest. Und definiert Anforderungen an die Bauweise und Ausrüstung, einschließlich Schwimmfähigkeit, Kentersicherheit, Sicherheitsabständen und Warnsystemen. Weiterhin werden Vorgaben zur Konstruktion von Schwimmkörpern, Hebezeugen und Fördergeräten gemacht, um die Sicherheit während des Betriebs zu gewährleisten. Zudem regelt die Vorschrift Prüfverfahren und die Dokumentation der Prüfergebnisse. Ziel ist es, durch klare Vorgaben Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit auf schwimmenden Geräten zu erhöhen.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
Die DGUV Regel 100-500 bietet detaillierte Sicherheitsstandards und Empfehlungen für den Betrieb verschiedener Arbeitsmittel. Die Regel umfasst spezifische Kapitel zu Maschinen und Anlagen, wie etwa zu Draht- und Drahtverarbeitungsanlagen, Walzwerken, Pressen, Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, Textilmaschinen und weiteren Geräten. Es werden die sicherheitsrelevanten Anforderungen für den jeweiligen Maschinentyp, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Sie richtet sich an Unternehmer und Betreiber von Arbeitsmitteln und dient als Leitfaden zur Umsetzung von Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz.
Weitere Informationen: DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
Die DGUV-Regel 109-017 beschreibt die Risiken und Schutzmaßnahmen für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen. Sie bietet Unternehmern eine kompakte Zusammenfassung ihrer organisatorischen Verantwortung bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln sowie bei der Auswahl und Qualifikation der Mitarbeiter. Zudem erhalten Fachkräfte praktische Anleitungen zur sicheren Handhabung und Überprüfung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln.
Weitere Informationen: DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
Die DGUV Regel 101-005 definiert Anforderungen für den sicheren Einsatz von Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden. Sie umfasst Komponenten wie Personenaufnahmemittel, Hebezeuge, Tragmittel, Anschlagmittel und Aufhängungen. Die Regel beschreibt verschiedene Typen solcher Mittel, darunter Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze und Siloeinfahreinrichtungen.
Weitere Informationen: DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
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