Richtlinien

EPBD-Richtlinie: Maßnahmen zur Gebäudeautomation werden bis 2025 Pflicht

Gebäudeautomation wird Pflicht

Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat am 15. Dezember 2021 ihren neuen Vorschlag zur Gebäuderichtlinie vorgelegt. In diesem Kontext wurden ebenso Anforderungen aufgenommen, die mit Hilfe der Gebäudeautomation realisiert werden sollen. So müssen laut Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) 2018/844/EU alle bestehenden und neuen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt bis zum Jahr 2025 mit bestimmten Gebäudeautomations-Funktionen ausgestattet werden. Die Gebäudeautomations- und -steuerungssysteme müssen zu folgenden Punkten in der Lage sein:

  • Kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse des Energieverbrauchs sowie die Möglichkeit zur Anpassung des Energieverbrauchs.
  • Benchmarking der Energieeffizienz des Gebäudes, Erkennung von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme und Bereitstellung von Information der für die Anlagen oder das technische Gebäudemanagement zuständigen Person, mit den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz.
  • Ermöglichung der Kommunikation mit angeschlossenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Geräten im Gebäude sowie Interoperabilität mit gebäudetechnischen Systemen unterschiedlicher proprietärer Technologien, Geräte und Hersteller.

Zusammen mit der Anforderung von Artikel 8, die den Einbau von selbstregulierenden Geräten zur Temperaturkontrolle in jedem Raum vorschreibt, können so jährlich bis zu rund 14 Prozent des gesamten Primärenergieverbrauchs von Gebäuden eingespart werden. Zudem lassen sich der Hochrechnung nach Einsparungen bei den Energierechnungen in Höhe von 36 Milliarden Euro auslösen sowie jährlich 64 Millionen Tonnen CO2 und 450 Terrawattstunde Endenergie.

Beweggrund für diese Maßnahmen ist, dass rund 40 Prozent des Energieverbrauchs in der Europäischen Union (EU) auf Gebäude entfallen. Die EU-Kommission schlägt daher eine Sanierungspflicht vor. So soll bis spätestens 2030 kein Gebäude mehr der schlechtesten Effizienzklasse G angehören. Öffentliche und nicht bewohnte Bauten sollen laut dem Vorschlag bis zum Jahr 2027, Wohnungen und Häuser bis 2030 renoviert werden. Alle Neubauten sollen ab 2030 komplett klimaneutral sein, also keine Treibhausgase mehr ausstoßen.

Die letzte Revision der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde im Juli 2018 verabschiedet und musste von den EU-Mitgliedstaaten bis März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Auch Deutschland ist verpflichtet, diese Anforderungen zu erfüllen und ihre Implementierung zu kontrollieren. Die EPBD-Richtlinie sieht ein umfassendes und integriertes Konzept zur Verbesserung der effizienten Energienutzung in neuen und bestehenden Gebäuden vor, sowohl in Wohn- als auch in Geschäftsgebäuden.

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VDI 3810 Blatt 6:2022-01: Pflichten beim Betreiben von Aufzügen

Betreiberpflichten für Aufzüge

Die Richtlinienreihe VDI 3810 legt die Anforderungen fest, die für das sachgerechte und professionelle Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen gelten. Blatt 6 der Reihe benennt die Pflichten beim Betreiben von Aufzügen. Sie gilt für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Aufzügen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wonach Aufzüge sicher und ordnungsgemäß betrieben werden müssen. Das setzt eine fachgerechte Prüfung, Wartung und Instandsetzung voraus, um insbesondere Personenschäden zu vermeiden.

Als überwachungsbedürftige Aufzüge gelten Personen- und Lastenaufzüge und Autoaufzüge nach Aufzugrichtlinie, und Aufzüge nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie, darunter insbesondere Güteraufzüge mit Personentransport, Plattformaufzüge und Treppenschrägaufzüge, sowie Aufzüge, welche vor dem Inkrafttreten der Aufzug- und Maschinenrichtlinie gefertigt wurden. Insgesamt gibt es rund 675.000 Aufzüge in Deutschland.

VDI 3810 Blatt 6 informiert Arbeitgeber und Dienstleistende sowie Eigentümer und weitere Verantwortliche im Zusammenhang mit dem Aufzugbetrieb über die verschiedenen Aspekte beim Betreiben von Aufzügen: Risikoanalyse und Prüfung- und Wartungsintervalle, Aufsichtspflichten und Notrufsysteme und anzeigepflichtige Ereignisse. Die Richtlinie enthält auch die Anforderungen an die Anlagendokumentation und die darin enthaltenen Dokumente.

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Hinweise dienen auch dem Einhalten der Arbeitgeberverantwortung und der Betreiberpflichten. Gesichtspunkte der Sicherheit und des Arbeit- und Umweltschutzes sind ebenfalls abgedeckt. Wirtschaftliche Faktoren werden mit einbezogen, für diese siehe auch VDI 4707.

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Neue VdS-Richtlinie 3134-2 zur Einbruchmeldetechnik

Neue VdS-Richtlinie 3134-2 zur Einbruchmeldetechnik

Die neue Richtlinie der VdS Schadenverhütung GmbH, VdS 3134-2, wurde im Juni 2021 veröffentlicht und ersetzt die Version 05 vom 1. Februar 2019. Sie liefert Erläuterungen und Informationen zu Begriffen der Sicherungstechnik.

Damit soll das Verständnis aktueller Anforderungen an Einbruchmeldeanlagen, die auf dem VdS-Richtlinienwerk beziehungsweise auf einschlägigen Normen basieren, verbessert werden. Die VdS 3134-2 beschreibt hierzu die Unterschiede zwischen Regelwerken nach VdS einerseits und deutschen sowie internationalen Normen (DIN VDE/DIN EN) anderseits.

Die Richtlinie steht im VdS-Shop kostenlos zum Download zur Verfügung.

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Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Zukünftig wird energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden finanziell stärker gefördert. So hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Neufassungen der drei Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) im Bundesanzeiger am 7. Juni 2021 bekannt gemacht. Die BEG EM ist am 8. Juni 2021, die BEG WG und die BEG NWG sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten ersetzen sie – jeweils gemeinsam mit den Richtlinien für die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG und BEG EM – die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) vom 20. Juli 2016.

Die aktualisierte „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) des BMWi fördert unter anderem die Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie die Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden, den Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren, sommerlichen Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll sowie für Contractoren.

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Neue Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 für Building Information Modeling

Neue Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 für Building Information Modeling

Das neue Blatt 10 der VDI-Richtlinie 2552 unterstützt Planer bei der BIM-gerechten Erstellung von Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) und einem BIM-Abwicklungsplan (BAP). Auftraggeber in BIM-Projekten sollten die benötigte Informationsfülle und -tiefe in den AIA möglichst genau beschreiben.

Für ihre Erstellung enthält das Blatt 10 verlässliche Regeln. Im engen Zusammenhang zur AIA steht der BAP. Er bildet die Grundlage für die Informationserstellung. Ohne ihn ist die Realisierung von BIM-Projekten praktisch nicht möglich. Blatt 10 setzt AIA und BAP in einen gemeinsamen Kontext und beschreibt ihre Rollen und Verknüpfungen bei Ausschreibungen, Angeboten, Eignungsnachweisen und -anforderungen.

Zur Rolle des Auftraggebers im BIM-Projekt gehört die Anforderung der Daten, die er für seine Zwecke benötigt. Die AIA beinhaltet die Informationsfülle und die Informationstiefe, die gebraucht wird. Für ihre Erstellung gelten eigene Regeln, die sich in dieser Richtlinie wiederfinden. Im engen Zusammenhang zur AIA steht der BAP. Er bildet die Grundlage für die Informationserstellung, und ohne ihn ist die Realisierung von BIM-Projekten praktisch nicht möglich. Der BAP gehört zu den Kernelementen der Methode BIM. Auch der BAP ist Gegenstand der vorliegenden VDI-Richtlinie, die sich an Bauherren, Planungs- und Baubeteiligte und Verantwortliche in Betrieb und Instandhaltung im Zusammenhang mit BIM-Prozessen richtet.

Neue Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 für Building Information Modeling

Herausgeber der Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 ist die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (GBG). Die Richtlinie ist im Februar 2021 als Weißdruck und ersetzt den Entwurf von Januar 2020. Sie kann zum Preis ab 60,70 Euro unter www.beuth.de bestellt werden. VDI-Mitglieder erhalten 10 Prozent Preisvorteil auf alle VDI-Richtlinien.

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Aufzugnotruf – Pflicht zur Nachrüstung bis Ende 2020

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2020-04 vom 3. September 2020

Bis zum 31. Dezember 2020 muss jede Aufzugsanlage mit Personenbeförderung über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Basis hierfür ist die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit 2015 festlegt, dass sowohl bestehende als auch neuinstallierte Aufzüge ab dem 1. Januar 2021 über Fernnotruf-Systeme verfügen müssen. Darunter fallen Anlagen, die Personen befördern, sowie Plattformlifte oder Befahranlagen mit über drei Metern Förderhöhe, wenn darin Personen eingeschlossen werden können.

Aufzüge mit Notglocke, Klingel oder sonstigen „Notruf“-Lösungen sind somit nicht mehr zulässig. Über das Zweiwege-Kommunikationssystem können Personen im Aufzug rund um die Uhr eine Sprechverbindung zu einem Notdienst bzw. einer Notrufzentrale herstellen. Die Kommunikation ist dann in beide Richtungen möglich. Innerhalb von 30 Minuten muss die Befreiung von der Notrufzentrale eingeleitet werden.

Bestehende Anlagen können in der Regel bereits mit relativ einfachen Mitteln nachgerüstet werden, zum Beispiel mit einer Gegensprechanlage oder einem fest angebrachten Telefon. Die technische Basis bieten häufig GSM-Mobilfunk-Geräte. Das jeweilige Serviceunternehmen stellt dabei auch die SIM-Karte, so dass für den Betreiber eine Anschlusskoordination entfällt und keine monatlichen Telefonrechnungen zu bearbeiten sind. Damit erfüllen Betreiber die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine sichere Personenbefreiung. Die genauen Anforderungen an das Zweiwege-Kommunikationssystem und den Notruf sind in den TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ unter Ziffer 3.4.3 verzeichnet.

1.695 Zeichen (mit Leerzeichen), zur freien Verwendung, Beleg erbeten

Über die DGWZ

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Ilka Klein
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

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Bis zum 31. Dezember 2020 muss jede Aufzugsanlage mit Personenbeförderung über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen. #Aufzugnotruf www.dgwz.de/aufzugnotruf

Download
www.dgwz.de/aufzugnotruf-nachruestung-bis-2020

  • Pressemitteilung: Nr. 2020-04 (PDF)
  • Bild: Aufzugnotruf-Nachruestung-nach-BetrSichV.jpg

    Bildquelle: Schneider Intercom
    Bildunterschrift: Ab 2021 müssen alle Personenaufzüge nach BetrSichV über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/aufzugnotruf

Brandschutzbeauftragter

Wer eignet sich zum Brandschutzbeauftragten?

Brandschutzbeauftragte in Betrieben werden auf Basis besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen vom Arbeitgeber schriftlich bestellt. Sie stehen dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Seite.

Brandschutzbeauftragte erhalten eine qualifiziert Ausbildung, besondere Vorkenntnisse oder Qualifikationen sind aber nicht notwendig. Idealerweise verfügen sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie sind in der Regel erfahrene und mit dem Betrieb vertraute Mitarbeiter, die der großen Verantwortung gerecht werden können und sich auch gegenüber dem Arbeitgeber und Behördenvertretern durchsetzen können.

In Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung werden Personen als Brandschutzbeauftragte bestellt, die aufgrund ihrer Ausbildung über entsprechende Qualifikationen verfügen. Welche Mindestanforderungen an Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten gestellt werden, stellt die „Information 205-003“ der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) im Detail dar.

DGUV Information 205-003

Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.

Das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ der DGUV beschreibt  in der DGUV Information 205-003 die Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten, definiert die Aufgaben und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.  

Die DGUV Information 205-003 stellt die Zusammenführung und -berarbeitung der drei bisherigen existierenden Veröffentlichungen zur Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (BGI/GUV-I 847, VdS 3111, vfdb 12-09/01) dar.

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VdS 2095 für Brandmeldeanlagen überarbeitet

Die Richtlinien VdS 2095 für die sichere Planung und den Einbau von automatischen Brandmeldeanlagen (BMA) wurden umfassend überarbeitet. Unter anderem wurden neue Hilfestellungen zum Beispiel zur Schnittstellengestaltung und für das Projektieren innovativer Meldetechniken ergänzt. In den Richtlinien ist eine Berichtigung der DIN VDE 0833-2:2017-10 enthalten.

Die neue VdS 2095 kann im VdS-Webshop zum Preis von 110 Euro netto bestellt oder heruntergeladen werden.

Weitere Informationen:

Feststellanlage

Übersicht zu Feststellanlagen

Übersicht zu Feststellanlagen

Einführung | Aufbau | Arten| BegriffserklärungFAQ | Normen und Vorschriften | PublikationenHersteller | Weitere Informationen

Einführung

Feststellanlagen (FSA) werden auch als Türfeststellanlagen (TFA) bezeichnet und dienen dem Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen und Brandschutzabschlüssen wie

  • Brandschutztüren, Rauchschutztüren,
  • Brandschutztore,
  • Rolltoren,
  • Rauchschutztüren und
  • Rauchschürzen zwischen Brandabschnitten.

Im Falle eines Brandes oder einer Rauchentwicklung sichert eine Feststellanlage das sichere schließen der Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse.

Aufbau

Bestandteile einer Feststellanlagen:

  • Feststelleinrichtung wie ein Magnet mit Ankerplatte oder ein Türschließer mit Feststellung und gegebenenfalls automatisierten Tor- und Türantrieben
  • Mindestens ein Brandmelder, beispielsweise optischer Rauchmelder oder Rauchschalter
  • Handauslösetaster zum manuellen Schließen, falls die Feststellung nicht durch geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden kann

Arten von Feststellanlagen

  • Bauart 1: Die Auslösevorrichtung ist nur Bestandteil der Feststellanlage
  • Bauart 2: Die Auslösevorrichtung ist nicht nur Bestandteil der Feststellanlage, sondern auch einer Brandmeldeanlage

Türschließer, Feststellanlagen und Freilauftürschließer im Vergleich

  • Türschließer
    Die Funktion eines Türschließers ist das automatische Schließen der Tür nach dem Vorgang des öffnens. Typische Anwendungsbeispiele sind Brandschutztüren und Außentüren. Türschließer werden nach DIN 18263-1 (bei Bauart K) und DIN EN 1154 technisch reguliert.
  • Feststellanlagen
    Die Funktion einer Feststellanlage ist das Offenhalten der Tür und das automatische Schließen im Rauch- oder Brandfall. Typische Anwendungsbeispiele sind Brandschutztüren die offen stehen. Festellanlagen werden nach DIN 14677, DIBt-Richtlinien und der DIN EN 14637 technisch reguliert
  • Freilauftürschließer
    Die Funktion eines Freilauftürschließers ist die leichte Bedienung der Tür von Hand. Typische Anwendungsbeispiele sind barrierefreie Brandschutztüren. Freiluftschließer werden nach DIN EN 1155, DIN EN 14637 technisch reguliert.

Begriffserklärung

Eingewiesene Person

  • eine Person, die ohne einen Kompetenznachweis eine Feststellanlage warten und überprüfen kann. Zudem muss die eingewiesene Person dies selbstständig und mit eigener Verantwortung tun.

Betreiber

  • Eine Person, die für den Betrieb der Feststellanlage nach DIN 14677 verantwortlich ist.

Instandhalter

  • Bei einem Instandhalter handelt es sich um eine Firma eine Stelle oder eine Person, welche mit der Instandhaltung explizit beauftragt ist.

Fachkraft für Feststellanlagen

  • Eine Person mit einem Kompetenznachweis für die Instandhaltung von Feststellanlagen. Der Kompetenznachweis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

Häufige Fragen zu Feststellanlagen (FAQ)

Wann verwendet man Festellanlagen?

Feststellanlagen werden an Türen von Räumen verwendet, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel entstehen kann. Im Falle eines Brandes oder einer Rauchentwicklung verhindert sie das Ausbreiten des Rauches in andere Räume. Sie wird nur dann verwendet, wenn die Feststellvorrichtungen zusätzlich durch Melder einer Gaswarnanlage ausgelöst werden.

Wie oft müssen Feststellanlagen geprüft werden?

Zum Sicherstellen der Funktionsfähigkeit einer Feststellanlage bedarf es der Funktionsprüfung, die in Abständen von max. einem Monat durchgeführt werden sollte (nach 12 Prüfungen ohne Mangel, kann alle 3 Monate geprüft werden) sowie einer jährlichen Prüfung und Wartung durch einen Sachkundiger oder einem Fachbetrieb.

Wie funktionieren Feststellanlagen?

Eine elektrisch gesteuerte Feststellanlage tritt durch eine Kombination von miteinander vereinbarer Komponenten in Kraft. Auf diese Weise können selbstschließende Feuer-/ Rauchschutztüren durch eine FSA offen gehalten werden und sich im Brandfall zum frühestmöglichen Zeitpunkt selbst schließen.

Wer darf Feststellanlagen instand halten?

Feuer- und Rauchschutztüren und -tore sowie Feststellanlagen müssen regelmäßig durch befähigte Personen mit Sachkundenachweis geprüft und instand gehalten werden. Dies ist wichtig, um im Schadensfall nicht die Versicherungsansprüche zu verlieren.

Normen und Vorschriften

Für Feststellanlagen gelten eine Reihe von technischen Normen und rechtlichen Vorschriften:

Publikationen

Hersteller

Weitere Informationen

Stichworte
Feststellanlagen, FSA, Türfeststellanlagen, TFA, Brandschutzabschlüsse, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse, Brandschutztüren, Brandschutztore, Feuerschutztüren, Fluchttüren, DIN 14677, DIN EN 14637, DIBt-Richtlinie, TRGS 1203, Betriebssicherheitsverordnung, Instandhaltung, Prüfung, Funktionsprüfung, Wartung

Polizei: Aufschaltung von NGRS-Alarm möglich

Egal, ob Behörden, Schulen oder andere öffentliche Einrichtungen: wenn es um die Alarmübertragung durch Notfall- und Gefahren-Reaktionssysteme (NGRS) geht, wünschen sich viele Sicherheitsverantwortliche eine direkte Alarmübertragung zur Polizei. Die nun von der polizeilichen Expertengruppe ÜEA überarbeitete „Bundeseinheitliche Richtlinie für ÜMA/EMA bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren“ – kurz ÜEA-Richtlinie – schafft diese Möglichkeit.

Zum einen regelt die Richtlinie erstmals unter welchen Bedingungen ein NGRS an die Polizei angeschlossen werden kann und legt die Anforderungen der Normenreihe DIN VDE V 0827 als „Regel der Technik“ zu Grunde. Zur Erinnerung: diese Normenreihe beschreibt die Anforderungen an technische Systeme, die in Notfällen Alarme auslösen können, sowie das technische Risikomanagement im Allgemeinen.

Durch die Überarbeitung der ÜEA-Richtlinie sind nun sowohl Alarm- als auch Sprachübertragungen zur Polizei möglich. Größte technische Herausforderung ist dabei das geforderte Übertragungsprotokoll VdS 2465, das bereits bei Überfall- und Einbruchmeldeanlagen angewendet wird. Zumal die Mühe lohnt: Einmal umgesetzt, verbessern direkte Verbindungen zur Polizei sowohl die Alarmvorprüfung als auch die Interventionsplanung signifikant. Neuanlagen sollten deshalb stets unter Berücksichtigung der überarbeiteten Richtlinien installiert werden.

Autor: Bernd Rompel, Technischer Oberamtsrat (TOAR), Polizeiakademie Hessen

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