Planerbrief 48 – Juli-August 2024. Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung.

Kältemittelwahl neu überdenken!

Kältemittelwahl neu überdenken!

Im März ist die novellierte F-Gase-Verordnung in Kraft getreten. Dies hat gravierende Folgen für die Planung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten.

Aufgrund einer kontinuierlichen Verringerung der verfügbaren Menge an F-Gasen, durch anwendungsspezifische Verbote des Inverkehrbringens für Anlagen mit F-Gasen sowie durch Verwendungsverbote von bestimmten Kältemitteln für Wartungsarbeiten zeichnet sich klar ab, wie sich die Kälte- und Klimatechnik entwickeln wird: Neuanlagen sollten nur noch mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak bzw. mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen Treibhauspotential geplant werden.

Die bisher vorrangig verwendeten Sicherheitskältemittel werden größtenteils vom Markt verschwinden. Stattdessen kommen Kältemittel zum Einsatz, bei deren Verwendung größere Sorgfalt erforderlich ist, weil diese brennbar (Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind bzw. eine erstickende Wirkung und hohe Anlagendrücke haben (Kohlendioxid). Preissteigerungen und Engpässe für F-Gase sind zu erwarten. Ob das für Wartungsarbeiten ggf. benötigte F-Gas erhältlich sein wird, ist nicht sichergestellt.

Entsorgen Sie also Ihre alten Planungsunterlagen und überdenken Sie die Kältemittelwahl neu!

Autor: Christoph Brauneis, Beauftragter für Politik und Medien, Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF), Landesinnung Kälte-Klimatechnik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK)

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Chillventa 2024

Chillventa 2024

Vom 8. bis 10. Oktober 2024 findet in Nürnberg die Chillventa, internationale Leitmesse für Kältetechnik, statt. Auf der Fachmesse können sich Fachplaner, Architekten, Anlagenbetreiber, Händler und Handwerker über die wichtigsten Trends und Innovationen rund um die Kälte-, Klima-, Lüftungs-, Wärmepumpen- und Isoliertechnik sowie Automation informieren und austauschen. Ein breit gefächertes Rahmenprogramm bietet darüber hinaus Lösungen für die Digitalisierung im Handwerk und die Anwerbung von Fachkräften.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Neue DIN VDE 0833-4 zur Sprachalarmierung im Brandfall erschienen

Neuerungen bei der DIN VDE 0833-4

Am 1. Juni 2024 trat die neue DIN VDE 0833-4 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall“ in Kraft und ersetzt damit die DIN VDE 0833-4:2014-10. Verantwortliche für die Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung und den Betrieb von Anlagen zur Sprachalarmierung erhalten dadurch detaillierte Anweisungen sowohl zu funktionalen Eigenschaften der technischen Einrichtungen als auch zu deren Handhabung und der hierfür erforderlichen Qualifikation.

Seit der letzten Überarbeitung hat sich einiges im Hinblick auf Technik, Anforderungen und Rahmenbedingungen geändert, so dass eine Aktualisierung dringend erforderlich war. Besondere Bedeutung erhalten in der Neufassung die Normabschnitte, die detailliert beschreiben, welche Qualifikation und Fachkenntnisse Fachkräfte für Sprachalarmanlagen besitzen und nachweisen müssen. Hierzu zählen, neben Kenntnissen im Bereich der Elektrotechnik, ausdrücklich auch solche der Elektroakustik. Gefordert wird ein grundlegendes Verständnis physikalischer Eigenschaften des Schalls, wie Nachhall, Störgeräuschpegel oder für die Sprachalarmierung relevante Faktoren wie die Sprachverständlichkeit.

Die Kapitelstruktur wurde dahingehend angepasst, dass sie zukünftig mit allen anderen Teilen der Normenreihe DIN VDE 0833 eine einheitliche Struktur aufweist. In Teil 4 wurde dies erstmalig umgesetzt. Zudem wurde der Anwendungsbereich aktualisiert, so dass die neue Norm über den Brandfall hinaus auch auf andere Notfälle angewendet werden kann. Ebenso enthält das Dokument nun ein „vereinfachtes“ und ein „ausführliches“ Planungsverfahren, welches in Abhängigkeit von den Projektanforderungen ausgewählt werden kann.

Bei der Bewertung der Messergebnisse zur Sprachverständlichkeit, dem Sprachübertragungsindex (STI), wurde einiges geändert, um Verbesserungen zum bisherigen Stand zu erreichen. Zudem erfolgte eine Annäherung zu dem europäischen Regelwerk DIN CEN/TS 54-32. Auch der Themenbereich „Brandfalldurchsagen“ wurde erheblich erweitert und präzisiert, um eine bestmögliche Verständlichkeit zu erreichen und Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Autor: Wolfgang Unger, Business Development Manager Sprachalarmierung, Novar GmbH

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Die passende Erdungsanlage für Gebäude

Die passende Erdungsanlage für Gebäude

Seit dem 1. Juni 2023 gilt die neue DIN 18014 und ist seit diesem Jahr nun auch ausnahmslos anzuwenden. Was hat sich geändert? Die neue Version bezieht sich allgemeiner als ihre Vorgängerin auf die Planung, Errichtung und Dokumentation von Erdungsanlagen für Gebäude. Die Erweiterung der Norm ist eine Reaktion auf die permanente Weiterentwicklung der Bautechnik und die wachsenden Anforderungen an Erdungsanlagen.

In der Praxis bedeutet das vor allem: Die neue DIN 18014 bietet bei einigen Gebäudearten wie beispielsweise bei Standard-Einzelwohngebäuden bis 400 Quadratmeter Grundfläche auch die Möglichkeit, Tiefenerder oder andere Erdungsmaßnahmen anzuwenden. Bislang waren ausschließlich Fundamenterder vorgesehen. Eine weitere Neuerung: Die aktuelle DIN 18014 berücksichtigt unterschiedliche Anforderungen und kann sowohl für Neubauten als auch für Nachrüstungen an Bestandsgebäuden angewendet werden.

Digitale Auswahlhilfen helfen dabei, gemäß der neuen DIN 18014 immer die passende Erdungsanlage zu finden. Sie führen Schritt für Schritt zu den passenden Produkten, bieten Montagebeispiele und einen Überblick über alle benötigten Materialien.

Autorin: Julia Belz, Redakteurin Public Relations, OBO Bettermann Holding GmbH & Co. KG

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Die neue NIS-2-Richtlinie

NIS-2-Richtlinie

Die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) stellt Auflagen bei der Cybersicherheit für bestimmte Unternehmen auf. Ob der eigene Betrieb von der Regelung betroffen ist, ist im Einzelfall abzuschätzen. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen ab 50 Beschäftigten oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von mindestens zehn Millionen Euro direkt betroffen sind, sofern sie einem kritischen Sektor, wie Energie oder Chemiehandel, zugeordnet werden.

Betroffene Unternehmen haben voraussichtlich Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen, welche Sicherheitsvorfälle auf ihre Dienste vermeiden sollen. Außerdem sind sie bei Kenntniserlangung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls verpflichtet, diesen innerhalb konkreter Fristen über einen staatlich eingerichteten Meldeweg zu übermitteln. Weil diese Unternehmen auch zur Sorgfalt für ihre IT-Lieferkette verpflichtet werden, bezieht der Rechtsrahmen indirekt weitere Betriebe mit ein, darunter oftmals kleine und mittlere Unternehmen.

Die EU-Richtlinie ist bis Oktober 2024 in deutsches Recht zu überführen. Bis dahin sind Änderungen am bisherigen Referentenentwurf möglich. Um Planungsunsicherheiten für Unternehmen auszuräumen, wird daher zu einer zeitnahen Schaffung von Rechtsklarheit und Bereitstellung von Informationsangeboten geraten.

Autor: Patrick Schönowski, Referent für den Fachbereich Digitalisierung, Deutscher Mittelstands-Bund (DMB) e.V.

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KI-Lüftungsregelung

KI-Lüftungsregelung

Die Hardware von Lüftungsgeräten in Schwimmbädern ist bereits sehr effizient. Mit möglichst niedrigem Energieaufwand sollen notwendige Temperatur- und Feuchtewerte sowie der Frischluftbedarf erreicht werden. Um die Anlagen möglichst effizient zu betreiben, ist ein erweitertes Modellwissen erforderlich. Denn viele externe Einflussgrößen sind zu berücksichtigen, damit die Lüftungsgeräte im besten Betriebsmodus laufen. Konventionelle Regelansätze stoßen da an ihre Grenzen. Lösungen bieten hier zum Beispiel durch Künstliche Intelligenz (KI) gesteuerte, modellbasierte Regler. Mit einer KI-Lüftungsregelung können im Mittel 25 Prozent Energiekosten in Neu- und Bestandsanlagen eingespart werden.

 Autor: Dr.-Ing. Matthias Lamping, Geschäftsleiter, HANSA Klimasysteme GmbH

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Entrauchung von Garagen: VDI 2053 Blatt 2 veröffentlicht

Entrauchung von Garagen: VDI 2053 Blatt 2 veröffentlicht

Zum Mai 2024 wurde die Technische Regel „VDI 2053 Blatt 2:2024-05 Raumlufttechnik – Garagen – Entrauchung“ veröffentlicht. Damit wird die bisher gültige Fassung der VDI 2053:2004-01 „Raumlufttechnische Anlagen für Garagen“ ersetzt.

Die Richtlinie gilt für natürliche Rauchabzüge und maschinelle Rauchabzugsanlagen in geschlossenen Garagen. Automatische Garagen werden nicht behandelt. Das Dokument des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) beschränkt sich dabei ausschließlich auf Garagen für Personenkraftwagen und gilt für Fahrzeuge jeglicher Antriebsarten wie beispielsweise Verbrenner für Benzin, Diesel oder Wasserstoff sowie für Elektromotoren mit Batterien oder Brennstoffzellen. Die in dieser Richtlinie zugrunde gelegten Werte gehen von Ergebnissen für Wagen mit Verbrennungsmotoren aus.

Die Entrauchung hat eine zentrale Bedeutung für die Brandbekämpfung in Garagen. VDI 2053 Blatt 2 unterstützt mit den beschriebenen Gesichtspunkten die Selbstrettung von Personen, die Unterstützung der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung und den Sachschutz. Dazu beschreibt die Richtlinie Auslegungsmethoden und Beispiele für notwendige Entrauchungsluftvolumenströme bei Bränden von einem, zwei oder drei Pkw in einer Garage. Bei den zur Entrauchung einzusetzenden Lüftungssystemen unterscheidet die VDI 2053 Blatt 2 in Schichtlüftung und Mischlüftung und in den Betrieb mit oder ohne Sprinkleranlage. Laut VDI ist beim Anwenden der VDI 2053 Blatt 2 stets ein Abgleich mit den jeweils örtlich gültigen Vorschriften erforderlich, wie die Garagenverordnungen der Länder. Eine planungs- und genehmigungsgemäße Nutzung wird vorausgesetzt.

Die Richtlinie wendet sich an Bauherren, Fachplaner, Anlagenerrichter, Betreiber, Hersteller, Sachverständige, Genehmigungsbehörden, Feuerwehren, Arbeitssicherheit und Versicherungen. VDI 2053 Blatt 2 kann für 137,10 EUR bei DIN Media bestellt werden.

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Pflicht zur E-Rechnung ab 2025

Mit dem im März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz werden elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) für Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend sein. Ab dann müssen Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Zukünftig wird zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden. E-Rechnungen müssen dann in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das dem europäischen Rechnungsstandard EN16931 entspricht und die elektronische Verarbeitung ermöglicht. Bekannte Formate für die E-Rechnung sind in Deutschland die „XRechnung“ und das „ZUGFeRD-Format“. Unter sonstige Rechnungen fallen Papierrechnungen und solche, die in einem anderen elektronischen Format (PDF, JPG, etc.) übermittelt werden. Betroffen sind nur B2B-Geschäfte zwischen inländischen Unternehmen.

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung ab Januar 2025. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen an unternehmerische Geschäftspartner wird mit unterschiedlichen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2027 eingeführt.  So dürfen Rechnungen in Papierform oder als E-Rechnung, die nicht der EU-Norm entsprechen (bei Zustimmung des Empfängers) noch bis Ende 2026 gestellt werden. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro gilt dies bis Ende 2027. Ab 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich die Anforderungen an die E-Rechnung und deren Übermittlung erfüllen.

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BGV Expertentag Elektrotechnik 2024

Vom 23. bis 25. September 2024 veranstaltet die BGV Immobilien GmbH & Co. KG (Badische Versicherungen) in Karlsruhe den BGV Expertentag Elektrotechnik.

Im Fokus der diesjährigen Veranstaltung steht das Thema Energieeffizienz. Mit dieser Veranstaltung bietet die BGV Sachverständigen und Fachleuten eine unabhängige Plattform, ihre Erfahrungen, Informationen und Neuigkeiten neutral und ungezwungen im Kollegenkreis auszutauschen. Ein umfangreiches Vortragsprogramm liefert Hintergrundinformationen zu den Themen Balkonkraftwerk, Photovoltaikanlagen und CO2-Neutralität. Für die Veranstaltung ist eine Anmeldung erforderlich. Die Teilnahmegebühr beträgt 251 Euro netto.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)

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Neue GEFMA-Richtlinie 116 veröffentlicht

Neue GEFMA-Richtlinie 116

Die neue Richtlinie GEFMA 116 „Planungs- und baubegleitendes Facility Management“ wurde in einem länder- und verbandsübergreifenden Arbeitskreis zwischen dem Deutschen Verband für Facility Management e. V. (gefma), Facility Management Austria (FMA) sowie IFMA Schweiz entwickelt.

Mit zehn Themenbereichen und 77 Fokusthemen unterstützt die Publikation vor allem Bauherren, Planer und Facility Manager dabei, einen ganzheitlichen Prozess für Planung, Bau und Betrieb zu entwickeln. Dieser bildet in jeder Phase des Bauprojekts die wichtigsten Schlüsselthemen für einen erfolgreichen Lebenszyklus der Immobilie ab.

Durch die systematische Integration des planungs- und baubegleitenden Facility Managements in ein Immobilienprojekt soll ein Beitrag für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit von Gebäuden entstehen.

GEFMA 116 ist ab sofort für Mitglieder kostenfrei im gefma-Onlineshop erhältlich. Nicht-Mitglieder können sie dort zum Preis von 98 Euro zzgl. USt. erwerben.

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