Richtlinien

Neuauflage der GEFMA-Richtlinie 190

Neuauflage der GEFMA-Richtlinie 190

Der Deutsche Verband für Facility Management gefma hat die Technische Regel GEFMA 190:2023-06 „Betreiberverantwortung 2.0 im Facility Management (inklusive ESG)“ überarbeitet. Änderungen ergeben sich für Eigentümer und Betreiber von baulichen Anlagen (inklusive Gebäudetechnik und Außenanlagen) in Deutschland vor allem in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance, ESG).

Damit gibt die Richtlinie GEFMA 190 klare Hinweise für einen zukunftssicheren Betrieb und eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern von Facility-Management-(FM)-Leistungen. Die Grundlage für die ESG-Aspekte bildet die Richtlinie GEFMA 163-1 „ESG im Facility Management“, in der unter anderem die wichtigen Weichenstellungen durch die EU-Taxonomie-Verordnung und die Corporate Sustainability Reporting Directive (künftige Notwendigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung) dargestellt werden.

Die Betreiberverantwortung wird in der aktualisierten GEFMA 190 auf den Betrieb aller Arten von gewerblichen und öffentlichen Gebäuden bezogen, beispielsweise Verwaltungsgebäude, Produktions- und Lagergebäude, Energieanlagen und deren Gebäude, Verkaufsstätten, Versammlungs- und Sportstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Hotels und Gaststätten, Schulen und Hochschulen, Flughäfen und Bahnhöfe, Messebauten usw. Auch auf Wohngebäude kann der Begriff des Betreibens angewandt werden, wenngleich hier nur einzelne Aspekte zutreffen (zum Beispiel Betrieb von Aufzugsanlagen, Feuerungsanlagen, Großgaragen innerhalb von Wohnanlagen). Selbst bei leerstehenden Gebäuden sind noch eine Reihe von Pflichten zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung im Sinne dieser Richtlinie zu beachten. GEFMA 190 kann für 231,12 EUR inkl. MwSt. über den Beuth-Verlag bezogen werden.

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Risiken für die Trinkwassergüte in Gebäuden

Auf Basis der EU-Trinkwasserrichtlinie von Ende 2021 hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, die bisherige Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vollständig neu aufzusetzen. Die novellierte TrinkwV ist am 24. Juni 2023 in Kraft getreten und setzt damit eine zentrale Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Betreiber sind künftig verpflichtet, frühzeitig potenzielle Gefährdungen für die Trinkwassergüte in Gebäuden zu erkennen, um darauf reagieren zu können.

Grundsätzlich müssen alte Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Das Gesundheitsamt kann diese Fristen unter genau definierten Umständen verlängern. Zudem wird am 12. Januar 2028 ein neuer Grenzwert für Blei im Trinkwasser eingeführt, der an allen Entnahmestellen einzuhalten ist. Daher ist es für Planer wichtig, nur noch Produkte für die Trinkwasserinstallation auszuschreiben, die den Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes entsprechen. Nur so kann dieser neue Grenzwert für Blei sicher eingehalten werden. Die neue TrinkwV soll durch geeignete Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch stärken.

Autor: Dr. Peter Arens, Hygienespezialist, Schell GmbH & Co. KG

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Die Neutralität des Fachplaners im neuen Planerbrief

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2023-10 vom 2. Mai 2023

Zum 1. Mai 2023 ist der neue Planerbrief Nr. 41 der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) erschienen. Im Editorial setzt sich Gastautor Dr. Peter Burnickl, Gründer und CEO der Burnickl Ingenieure Holding GmbH, mit der zur Neutralität, Compliance und Beratung verpflichteten Aufgabe eines Fachplaners auseinander.

Weitere Themen im Planerbrief sind Wärmepumpen, das KRITIS-Dachgesetz, Stromüberlastung durch E-Ladesäulen und künstliche Intelligenz im Brandschutz. Die aktualisierte Fassung der VDI-Richtlinie 4645 zu Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern gibt detaillierte Empfehlungen zur Auswahl der geeigneten Wärmepumpe und zur Auslegung der Anlage, um eine hohe Effizienz und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Was wird auf Unternehmen mit dem geplanten KRITIS-Dachgesetz zukommen, dessen Eckpunkte Ende 2022 veröffentlicht wurden? Ein Stromanbieter zeigt auf, wie eine Stromüberlastung durch E-Ladesäulen vermieden werden kann. Darüber, wie der Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der videobasierten Branderkennung bereits heute genutzt werden kann, informiert ein weiterer Beitrag.

Mit dem Planerbrief informiert die DGWZ alle zwei Monate unabhängig und neutral über neue Vorschriften, Technologien und Veranstaltungen zu Planung, Errichtung und Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA). Der nächste Planerbrief Nr. 42 erscheint am 1. Juli 2023. Der Planerbrief kann kostenlos auf der Website www.planerbrief.de abonniert und heruntergeladen werden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
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Die Neutralität des Fachplaners ist Thema im Planerbrief Nr. 41 vom Mai 2023. www.planerbrief.de

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Bildunterschrift: Die Neutralität des Fachplaners ist Thema im Planerbrief Nr. 41 vom Mai 2023.

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Neue Trinkwasserverordnung tritt in Kraft

Neue Trinkwasserverordnung tritt in Kraft

Der Bundesrat hat am 31. März 2023 der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung mit Änderungen  zugestimmt, so dass in Kürze eine überarbeitete und neu strukturierte Trinkwasserverordnung in Kraft treten wird. Die neue Trinkwasserverordnung nimmt mit einer Vielzahl von Anpassungen die Änderungen der seit 2021 geltenden Europäischen Trinkwasserrichtlinie auf.

Die Änderungen betreffen insbesondere das Risikomanagement, die Qualitätsparameter und die Grenzwerte für Legionellen und Blei. So sieht die Verordnung erstmals verpflichtende, umfassende Regelungen zur Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung für die Wasserversorgung vom Rohwasser bis zur Entnahmearmatur bei den Verbrauchern vor. Zu den neu eingeführten Parametern zählen zum Beispiel per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS). Zukünftig müssen die Wasserversorgungsunternehmen das Trinkwasser auf PFAS untersuchen und gegebenenfalls mit hohem technischem Aufwand herausfiltern. PFAS werden nicht vollständig abgebaut und reichern sich im Laufe der Zeit im menschlichen und tierischen Gewebe und in der Umwelt an. Zu den geänderten Parametern zählen unter anderem die Grenzwerte für Legionellen und Blei. Da sich der in der EU-Trinkwasserrichtlinie erstmals festgelegte Grenzwert für Legionellen vom deutschen Wert unterscheidet, wird dies zu Änderungen im deutschen Trinkwasserrecht für den Bereich Trinkwasser-Installation führen. Zudem wird der Grenzwert für Blei weiter gesenkt. Das betrifft sowohl das Trinkwasser als auch die verwendeten Materialien und Werkstoffe. Hinzu kommt ein Verbot für noch vorhandene Bleileitungen. Bisher durften Bleileitungen bei Einhaltung der Grenzwerte in der Versorgung belassen werden. Die neue Trinkwasserverordnung legt eine Frist fest, in der vorhandene Bleileitungen stillgelegt oder ausgetauscht werden müssen.

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Neue VDI 4645 zur Planung von Wärmepumpen

Neue VDI 4645 zur Planung von Wärmepumpen

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2023-09 vom 28. März 2023

Zum 1. April 2023 erscheint eine aktualisierte Fassung der Technischen Regel VDI 4645 „Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb“. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Damit wird die zuletzt gültige Fassung vom August 2018 ersetzt.

Die überarbeitete Richtlinie behandelt die für die Planung von Wärmepumpenanlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern erforderlichen Schritte von der Voruntersuchung und Konzepterstellung bis zur Detailplanung. Ziel ist die Vermeidung von Fehlfunktionen, Betriebsstörungen oder Schäden an Wärmepumpenanlagen sowie die Optimierung solcher Anlagen. Enthalten sind weiterhin Hinweise zu empfohlenen hydraulischen Schaltungen, zur Dimensionierung von Anlagenkomponenten, zur Dokumentation, zur Inbetriebnahme der Anlage und Unterweisung des Betreibers und auch zu Kostenbetrachtungen. Im Anhang der Richtlinie sind Checklisten und Beispiele zur Unterstützung der Vorgehensweise bei der Planung enthalten. Auch das sinnvolle Zusammenwirken mit anderen Anlagenbauteilen, wie weiteren Wärmeerzeugern, Wärmespeicherung, -verteilung und -übergabe wird betrachtet.

Gegenüber der Vorgängerversion gibt es unter anderem folgende Änderungen: Aktualisierung von benannten deutschen und europäischen Gesetzen und Verordnungen im Fließtext und im Anhang, Berücksichtigung von Energieberatern im Rahmen der Voruntersuchungen, textliche Präzisierungen z. B. in der Tabelle für schalltechnische Anforderungen gemäß TA Lärm/VDI 2058.

„Die Besonderheiten des Einbindens von Wärmepumpen in bestehende Heizanlagen ist ein Thema, das aktueller wohl kaum sein kann. Die VDI 4645 ist damit ein wertvolles Werkzeug für Ingenieure, Planer, Installateure und andere Fachleute im Bereich der Gebäudetechnik, indem sie praxisnahe Anleitungen für die Umsetzung von energieeffizienten Konzepten in Gebäuden, gleich, ob Neubau oder Bestandsgebäude, bietet“, kommentiert Harald Fonfara, Vorsitzender des Richtlinienausschusses der VDI 4645, die innerhalb des VDI vom VDI-Fachbereich Energie- und Umwelttechnik betreut wird.

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Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

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Neue VDI 4645 „Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb“ zum 1. April 2023 veröffentlicht. #Wärmepumpen #VDI4645 #Seminar www.dgwz.de/neue-vdi-4645-planung-waermepumpen

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Neue VDI 4645 zur Planung von Wärmepumpen

Bildquelle: nikomsolftwaer – Stock.adobe
Bildunterschrift: Die neue VDI 4645 „Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb“ wird zum 1. April 2023 veröffentlicht.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/vdi-4645

VDI 4645 Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb

VDI 4645

Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb

Übersicht | Inhalt | Richtlinie bestellen | Weitere Informationen

Übersicht

Die Richtlinie behandelt die für die Planung von Wärmepumpenanlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern erforderlichen Schritte von der Voruntersuchung und Konzepterstellung bis zur Detailplanung. Sie gibt Hinweise zu empfohlenen hydraulischen Schaltungen, zur Dimensionierung von Anlagenkomponenten, zur Dokumentation, zur Inbetriebnahme der Anlage und  Unterweisung des Betreibers und auch zu Kostenbetrachtungen. Im Anhang der Richtlinie sind Checklisten und Beispiele zur Unterstützung der Vorgehensweise bei der Planung enthalten. Auch  das sinnvolle Zusammenwirken mit anderen Anlagenbauteilen, wie weiteren Wärmeerzeugern, Wärmespeicherung, -verteilung und -übergabe wird betrachtet.

Für diese Richtlinie ist das VDI-Gremium „Qualitätssicherung von Wärmepumpen-Schulungen“ zuständig.

Die aktuell gültige Richtlinie VDI 4645:2023-04 tritt im April 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie VDI 4645:2018-03 vom März 2018.

Inhalt

Inhaltsverzeichnis DIN VDE V 0108-100-1

Inhalt zur Richtlinie VDI 4645

  • Vorbemerkung
  • Einleitung

1 Anwendungsbereich

2 Normative Verweise

3 Begriffe

4 Formelzeichen, Abkürzungen und Indizes

5 Bilanzgrenzen und Effizienzbetrachtung

5.1 Bilanzgrenzen

5.2 Effizienzbetrachtung einer Elektro-Wärmepumpe

5.3 Effizienzbetrachtung einer Gas-Wärmepumpe

6 Voruntersuchung

6.1 Genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen

6.2 Energiebezug

6.3 Besonderheiten bei Elektro-Wärmepumpen

6.4 Besonderheiten bei mit Brennstoff angetriebenen Wärmepumpen

6.5 Anforderungen an den Aufstellraum

7 Zuständigkeiten – Energieversorger, Behörden, Bergamt, Handwerk, Planung

8 Grundlagenermittlung

8.1 Bestandsaufnahme

8.2 Heizlast

8.3 Wärmeübergabe

8.4 Gebäudekühlung

8.5 Trinkwassererwärmung

8.6 Dimensionierung der Wärmepumpe

8.7 Betriebsweise

8.8 Wärmespeicher

8.9 Wärmequellen

8.10 Nutzung von Solarenergie

8.11 Anlagenkonzept

8.12 Angebotserstellung

9 Detailplanung der Komponenten und der Gesamtanlage

9.1 Vorbereitung der Detailplanung

9.2 Heizlast

9.3 Wärmeübergabe

9.4 Gebäudekühlung

9.5 Trinkwassererwärmung

9.6 Dimensionierung der Wärmepumpe

9.7 Auswahl der Betriebsweise der Wärmepumpe

9.8 Wärmespeicher und deren Dimensionierung

9.9 Wärmequellen

9.10 Nutzung von Solarenergie

9.11 Anlagenkonzept

9.12 Erstellung der Ausführungs- und Genehmigungsunterlagen

10 Auftragsvergabe

11 Inbetriebnahme und Unterweisung

11.1 Inbetriebnahme der Anlage

11.2 Dokumentation und Unterweisung des Nutzers

12 Inspektion und Wartung der Anlage

Anhang A Relevante Gesetze, Verordnungen, Normen

Anhang B Auslegungsbeispiel für ein Flächenheizsystem

Anhang C Auslegungsbeispiel für ein Heizkörpersystem

Anhang D Checkliste – Konzept- und Detailplanung von Wärmepumpenanlagen

Anhang E Ablaufplan zur Festlegung von Betriebsweisen und Wahl der Wärmepumpe

Anhang F Hydraulische Schaltungen

Anhang G Effizienzbewertung von Elektro-Wärmepumpen

Anhang H Kostenrechnung für eine Elektro-Wärmepumpe

Anhang I Beispiel Anlagenbuch F-Gase-Verordnung

Anhang J Zapfprofile

Anhang K Berechnungsbeispiel zur Auswahl der Wärmepumpe und Dimensionierung der Bauteile

Anhang L Checklisten für Inbetriebnahme/Reglereinstellungen, Fehlersuche, Sicherheitsüberprüfungen und Wartungs-/Inspektionsarbeiten

Norm bestellen

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Stichwörter

Heizungsanlagen, Wärmepumpen, Wärmepumpenanlagen, Ein- und Mehrfamilienhäusern, VDI 4645, VDI 4645:2023-04, Planung, Errichtung, Betrieb, Richtlinie, Norm, Vorschrift, Technische Regel, kaufen, bestellen, download

EPBD-Richtlinie: Maßnahmen zur Gebäudeautomation werden bis 2025 Pflicht

Gebäudeautomation wird Pflicht

Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat am 15. Dezember 2021 ihren neuen Vorschlag zur Gebäuderichtlinie vorgelegt. In diesem Kontext wurden ebenso Anforderungen aufgenommen, die mit Hilfe der Gebäudeautomation realisiert werden sollen. So müssen laut Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) 2018/844/EU alle bestehenden und neuen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt bis zum Jahr 2025 mit bestimmten Gebäudeautomations-Funktionen ausgestattet werden. Die Gebäudeautomations- und -steuerungssysteme müssen zu folgenden Punkten in der Lage sein:

  • Kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse des Energieverbrauchs sowie die Möglichkeit zur Anpassung des Energieverbrauchs.
  • Benchmarking der Energieeffizienz des Gebäudes, Erkennung von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme und Bereitstellung von Information der für die Anlagen oder das technische Gebäudemanagement zuständigen Person, mit den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz.
  • Ermöglichung der Kommunikation mit angeschlossenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Geräten im Gebäude sowie Interoperabilität mit gebäudetechnischen Systemen unterschiedlicher proprietärer Technologien, Geräte und Hersteller.

Zusammen mit der Anforderung von Artikel 8, die den Einbau von selbstregulierenden Geräten zur Temperaturkontrolle in jedem Raum vorschreibt, können so jährlich bis zu rund 14 Prozent des gesamten Primärenergieverbrauchs von Gebäuden eingespart werden. Zudem lassen sich der Hochrechnung nach Einsparungen bei den Energierechnungen in Höhe von 36 Milliarden Euro auslösen sowie jährlich 64 Millionen Tonnen CO2 und 450 Terrawattstunde Endenergie.

Beweggrund für diese Maßnahmen ist, dass rund 40 Prozent des Energieverbrauchs in der Europäischen Union (EU) auf Gebäude entfallen. Die EU-Kommission schlägt daher eine Sanierungspflicht vor. So soll bis spätestens 2030 kein Gebäude mehr der schlechtesten Effizienzklasse G angehören. Öffentliche und nicht bewohnte Bauten sollen laut dem Vorschlag bis zum Jahr 2027, Wohnungen und Häuser bis 2030 renoviert werden. Alle Neubauten sollen ab 2030 komplett klimaneutral sein, also keine Treibhausgase mehr ausstoßen.

Die letzte Revision der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde im Juli 2018 verabschiedet und musste von den EU-Mitgliedstaaten bis März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Auch Deutschland ist verpflichtet, diese Anforderungen zu erfüllen und ihre Implementierung zu kontrollieren. Die EPBD-Richtlinie sieht ein umfassendes und integriertes Konzept zur Verbesserung der effizienten Energienutzung in neuen und bestehenden Gebäuden vor, sowohl in Wohn- als auch in Geschäftsgebäuden.

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VDI 3810 Blatt 6:2022-01: Pflichten beim Betreiben von Aufzügen

Betreiberpflichten für Aufzüge

Die Richtlinienreihe VDI 3810 legt die Anforderungen fest, die für das sachgerechte und professionelle Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen gelten. Blatt 6 der Reihe benennt die Pflichten beim Betreiben von Aufzügen. Sie gilt für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Aufzügen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wonach Aufzüge sicher und ordnungsgemäß betrieben werden müssen. Das setzt eine fachgerechte Prüfung, Wartung und Instandsetzung voraus, um insbesondere Personenschäden zu vermeiden.

Als überwachungsbedürftige Aufzüge gelten Personen- und Lastenaufzüge und Autoaufzüge nach Aufzugrichtlinie, und Aufzüge nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie, darunter insbesondere Güteraufzüge mit Personentransport, Plattformaufzüge und Treppenschrägaufzüge, sowie Aufzüge, welche vor dem Inkrafttreten der Aufzug- und Maschinenrichtlinie gefertigt wurden. Insgesamt gibt es rund 675.000 Aufzüge in Deutschland.

VDI 3810 Blatt 6 informiert Arbeitgeber und Dienstleistende sowie Eigentümer und weitere Verantwortliche im Zusammenhang mit dem Aufzugbetrieb über die verschiedenen Aspekte beim Betreiben von Aufzügen: Risikoanalyse und Prüfung- und Wartungsintervalle, Aufsichtspflichten und Notrufsysteme und anzeigepflichtige Ereignisse. Die Richtlinie enthält auch die Anforderungen an die Anlagendokumentation und die darin enthaltenen Dokumente.

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Hinweise dienen auch dem Einhalten der Arbeitgeberverantwortung und der Betreiberpflichten. Gesichtspunkte der Sicherheit und des Arbeit- und Umweltschutzes sind ebenfalls abgedeckt. Wirtschaftliche Faktoren werden mit einbezogen, für diese siehe auch VDI 4707.

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Neue VdS-Richtlinie 3134-2 zur Einbruchmeldetechnik

Neue VdS-Richtlinie 3134-2 zur Einbruchmeldetechnik

Die neue Richtlinie der VdS Schadenverhütung GmbH, VdS 3134-2, wurde im Juni 2021 veröffentlicht und ersetzt die Version 05 vom 1. Februar 2019. Sie liefert Erläuterungen und Informationen zu Begriffen der Sicherungstechnik.

Damit soll das Verständnis aktueller Anforderungen an Einbruchmeldeanlagen, die auf dem VdS-Richtlinienwerk beziehungsweise auf einschlägigen Normen basieren, verbessert werden. Die VdS 3134-2 beschreibt hierzu die Unterschiede zwischen Regelwerken nach VdS einerseits und deutschen sowie internationalen Normen (DIN VDE/DIN EN) anderseits.

Die Richtlinie steht im VdS-Shop kostenlos zum Download zur Verfügung.

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Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Zukünftig wird energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden finanziell stärker gefördert. So hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Neufassungen der drei Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) im Bundesanzeiger am 7. Juni 2021 bekannt gemacht. Die BEG EM ist am 8. Juni 2021, die BEG WG und die BEG NWG sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten ersetzen sie – jeweils gemeinsam mit den Richtlinien für die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG und BEG EM – die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) vom 20. Juli 2016.

Die aktualisierte „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) des BMWi fördert unter anderem die Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie die Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden, den Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren, sommerlichen Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll sowie für Contractoren.

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