Gefährdungsbeurteilung - Kür oder Pflicht?

Gefährdungsbeurteilung – Kür oder Pflicht?

Verdunstungskühlanlagen sind nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft, sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden weit verbreitet. Um Schäden für Mensch und Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten, sind Betreiber gesetzlich verpflichtet, verschiedene Prüf- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu gehört u. a. das Führen eines detaillierten Betriebstagebuchs über die Anlage. Zudem müssen regelmäßige mikrobiologische Untersuchungen des Nutzwassers durchgeführt werden, in der Regel alle drei Monate, bei Kühltürmen sogar monatlich. Zusätzlich sind interne Untersuchungen des Nutzwassers alle zwei Wochen vorzunehmen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Meldung von Überschreitungen des Maßnahmenwertes im Zusammenhang mit Legionellen. Nach der Wiederinbetriebnahme der Anlage ist eine „hygienefachliche Untersuchung“ erforderlich, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß funktioniert. Bestandsanlagen und neue Anlagen oder Änderungen und Stilllegungen müssen der Fachbehörde gemeldet werden. Zudem sind alle fünf Jahre Überprüfungen durch öffentlich bestellte Sachverständige durchzuführen.

Die Grundlage für diese Prüf- und Überwachungspflichten bildet die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI). Diese Vorgaben dienen dem Schutz von Umwelt und Gesundheit und gewährleisten eine verantwortungsbewusste Nutzung von Verdunstungskühlanlagen.

Ein entscheidender Schritt im Umgang mit Verdunstungskühlanlagen ist auch die Durchführung einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung. Hierbei werden potenzielle Gefahrenquellen ermittelt und die mit dem Betrieb der Anlagen verbundenen Risiken bewertet. Dadurch können mögliche Gefährdungen minimiert oder beseitigt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung einer Verdunstungskühlanlage identifiziert potenzielle Gefahrenquellen wie Legionellen, bewertet die Risiken, analysiert Expositionsmöglichkeiten für Menschen und legt Schutzmaßnahmen sowie einen Notfallplan fest. (al)

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Nachbehandlung von Trinkwasser

Die Nachbehandlung von Trinkwasser

Aus gesundheitlich-hygienischen Gründen besteht keine Notwendigkeit, das vom Wasserversorger gelieferte Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation nachzubehandeln. In Deutschland muss das vom öffentlichen Wasserversorger zur Verfügung gestellte Trinkwasser die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen. Das leitungsgebundene Trinkwasser gehört damit zu den am besten überwachten Lebensmitteln.

Zum Schutz der Trinkwasser-Installation vor Partikeln oder zur Verbesserung von Gebrauchseigenschaften kann eine Nachbehandlung jedoch sinnvoll sein. Ist dies der Fall, so müssen diese Nachbehandlungsanlagen als Bestandteil der Trinkwasser-Installation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Nach DIN 1988-200 dürfen festgelegte Nachbehandlungsverfahren angewendet werden, wobei mit Ausnahme der vorgeschriebenen mechanischen Filtration die anderen Nachbehandlungsverfahren nur in begründeten Fällen erfolgen dürfen. Hierzu zählen Chemikaliendosierung, Enthärtung durch Ionenaustausch und Härtestabilisierung durch Kalkschutzgeräte. Desinfektionsverfahren dürfen nur anlassbezogen und keinesfalls prophylaktisch angewendet werden.

Autor: Christoph Theelen, Referent Wasserwirtschaft, -güte und -verwendung, Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)

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Rufanlagen und IP-Vernetzung

Rufanlagen nach DIN VDE 0834 und IP-Vernetzung

Im neuen überarbeiteten ZVEI-Merkblatt „Rufanlagen nach DIN VDE 0834 und IP-Vernetzung“ werden Risiken beschrieben, die bei Rufanlagen im Zusammenhang mit der Nutzung systemfremder IT-Infrastrukturen entstehen können. Rufanlagen zur Alarmierung sind dafür ausgelegt, speziell in Notsituationen Menschen zu helfen, die sich nicht selbst helfen können, Leben zu retten und Gefahren abzuwenden.

Daher müssen sie gemäß DIN VDE 0834 ein eigenes, von Fremdsystemen unabhängiges Leitungs- und Übertragungsnetz besitzen, das durch die Geräte der Rufanlage überwacht und gesteuert wird. Die Ruffunktion muss stets höchste Priorität haben und jederzeit gewährleistet sein. Aktive Netzwerkkomponenten der Rufanlage dürfen ausschließlich nur durch diese genutzt werden. Eine sichere Trennung nach EN 60601-1 mit 2 x MOPP (Means of Patient Protection) und die Rückwirkungsfreiheit verbundener Systeme für die Rufanlage sind umzusetzen.

Im Merkblatt werden mögliche und normativ unzulässige Konstellationen beim Einsatz von Rufanlagen beschrieben. Sicher ist ein eigenes, von anderen Systemen unabhängiges Netz. Die Nutzung fremder Übertragungswege zwischen Organisationsgruppen ist bereits kritisch zu betrachten. Werden diese auch nur gelegentlich zusammengelegt oder wird gar stets die allgemeine IT-Infrastruktur genutzt, ist dies auf keinen Fall erlaubt.

Autor: Dr.-Ing. Matthias Rychetsky, Vorsitzender Fachkreis Rufanlagen, Verband der Elektro- und Digitalindustrie e. V. (ZVEI), Geschäftsführender Gesellschafter EFE Elektronik- Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H

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Legionellen im Kaltwasser

Trinkwasserhygiene: Legionellen im Kaltwasser

Insbesondere in hygienisch sensiblen Gesundheitseinrichtungen sowie Gebäuden mit hohen Wärmelasten ist die aktive Kühlung von kaltem Trinkwasser (Potable Water Cold: PWC) als praxisrelevante Ergänzung im Rahmen der a.a.R.d.T. eine wirksame Maßnahme zur Absicherung der Trinkwassergüte.

In rund 12 Prozent aller Kaltwasserproben wurden im Rahmen einer Dissertation von 2004 Legionellen nachgewiesen. Auch wurde festgestellt, dass die Kaltwasser-Temperaturen mit der Größe des Systems ansteigen. Kaltwasser-Installationen können vor allem durch Fremderwärmung ein ernsthaftes Hygienerisiko darstellen. Die Grenze von 25 °C (empfohlen: 20 °C) ist damit einer der grundsätzlich einzuhaltenden Parameter.

Legionellen im Kaltwasser

Autor: Dr. Christian Schauer, Direktor des Kompetenzzentrums Wasser, Corporate Technology Viega

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Neues DGWZ-Seminar „Regalanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach DIN EN 15635“

Neues DGWZ-Seminar zur Prüfung von Regalanlagen nach DIN EN 15635

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-14 vom 16. September 2021

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) bietet neu das Seminar „Regalanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach DIN EN 15635“ an. Damit werden Fachleute zur Befähigten Person für die regelmäßige Prüfung von Regalanlagen zum sogenannten Regalinspekteur ausgebildet. Vermittelt werden die rechtlichen Grundlagen, Vorschriften und Normen, die Aufgaben, Rechte, Pflichten sowie die Verantwortung und Haftung der Befähigten Person, Montage und Statik, Instandhaltung und Reparatur, Gefährdungsbeurteilung und Unfallgefahren sowie Schutzmaßnahmen.

Nach DIN EN 15635:2009-08 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ und DGUV-Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und Geräte“ (BGR 234) müssen Einfahr-, Durchfahr-, Durchlauf-, Fachboden- und Kragarmregale, Mehrgeschossanlagen und Palettenregale von einer sachkundigen Person überprüft werden. Für die jährliche Regalinspektion nach DIN EN 15635 muss eine Ausbildung zum Regalinspekteur absolviert werden. Zur wöchentlichen Sichtkontrolle sind unter anderem Personen befähigt, die ein Seminar zum Regalprüfer besucht haben.

Regalanlagen sind im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitsmittel und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu unterziehen. Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen. Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von Befähigten Personen nach § 2 Abs. 6 BetrSichV durchgeführt werden. Konkretisierungen können den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ entnommen werden. Beim Festlegen der Prüffristen sind vom Betreiber die Vorgaben der DGUV-Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ und die DGUV-Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ einzubeziehen.

Das zweitägige Seminar findet sowohl bundesweit als auch online statt und richtet sich an Personal aus der Lagerverwaltung und Logistik, Haustechniker, Fachkräfte der Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte sowie Mitarbeiter aus Wartung, Instandhaltung, Konstruktion und Montage von Regalen.

Die Teilnahmegebühr für das Seminar mit Zertifizierung beträgt 645 Euro zzgl. MwSt. Die ersten Präsenzveranstaltungen finden vom 9. bis 10. November 2021 in Hamburg und vom 23. bis 24. November 2021 in Nürnberg statt. Die ersten Online-Seminare finden vom 18. bis 19. November 2021 und vom 6. bis 7. Januar 2022 statt. Weitere Informationen können unter www.dgwz.de/regalanlagen heruntergeladen werden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Ilka Klein
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
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Neues DGWZ-Seminar „Regalanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach DIN EN 15635“. #Arbeitssicherheit #BefaehigtePerson #Regalanlagen #Regalprüfung www.dgwz.de/seminar-regalanlagen-befaehigte-person-pruefung-din-en-15635

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Bildunterschrift: Regalanlagen müssen regelmäßig gemäß DIN EN 15635 durch eine Befähigte Person geprüft werden.

Weiterführende Informationen
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Neues DGWZ-Seminar "Leitern, Tritte, Fahrgerüste - Befähigte Person zur Prüfung"

Neues DGWZ-Seminar „Leitern, Tritte, Fahrgerüste – Befähigte Person zur Prüfung“

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-11 vom 05. August 2021

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) bietet neu das Seminar „Leitern, Tritte, Fahrgerüste – Befähigte Person zur Prüfung“ an. Damit können sich Interessenten zur Befähigten Person für die regelmäßige Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten ausbilden lassen. Referenten sind Experten für Arbeitsschutz, Fachleute der Branche, Mitarbeiter aus einschlägigen Normen- und Verbandsgremien sowie Mitarbeiter aus Forschung, Entwicklung und Vertrieb der führenden Hersteller mit Praxisbezug und Vortragserfahrung. Vermittelt werden unter anderem die rechtlichen Grundlagen, Vorschriften und Normen, die Aufgaben, Rechte, Pflichten sowie die Verantwortung und Haftung der Befähigten Person, Bauarten und Kennzeichnung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten, ein sicherheitsgerechter Umgang, die Gefährdungsbeurteilung sowie die Instandhaltung und Reparatur.

Die regelmäßige Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand muss gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und DGUV-Information 208-016 durch geschulte Fachkräfte überprüft und gewartet werden. Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Für die Sicherheit beim Umgang mit Steiglösungen gelten Normen wie die DIN EN 131 „Leitern“, die DIN EN 14183:2004-03 „Tritte“ sowie die DIN EN 1004-1:2021-02 „Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen – Teil 1: Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen“.

Um Unglücke und Verletzungen zukünftig einzudämmen beziehungsweise zu vermeiden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den zweiten Teil der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 aktualisiert. So sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten und Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Zudem stürzen laut Statistik „Arbeitsunfallgeschehen 2019“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in knapp 30 Prozent aller meldepflichtigen Absturzunfälle die Verletzten von Leitern oder Tritten (11.612 Fälle). Ursachen sind oftmals defekte Steigmittel oder der unsachgemäße Gebrauch von Leitern und Tritten.

Das eintägige Seminar findet sowohl bundesweit als auch online statt und richtet sich an Haustechniker, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Hausmeister, Mitarbeiter aus Lagerverwaltung, Logistik, Konstruktion, Montage, Wartung und Instandhaltung sowie Ingenieure, Handwerker und Mechaniker.

Die Teilnahmegebühr für die Zertifizierung beträgt 420 Euro zzgl. 19 Prozent MwSt. Die ersten Veranstaltungen finden am 7. Oktober 2021 in Köln und am 21. Oktober 2021 in Nürnberg statt. Die ersten Online-Seminare werden am 15. Oktober 2021 und am 26. November 2021 angeboten. Weitere Informationen können unter www.dgwz.de/leitern-tritte-fahrgerueste heruntergeladen werden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

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Neues DGWZ-Seminar "Leitern, Tritte, Fahrgerüste - Befähigte Person zur Prüfung"

Bildquelle: Günzburger Steigtechnik GmbH
Bildunterschrift: Die Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten erfolgt durch Befähigte Personen.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/seminare/leitern-tritte-fahrgerueste

Mitarbeiter schützen in Zeiten der Pandemie

Mitarbeiter schützen in Zeiten der Pandemie

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Sie stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente.

Sie wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erstellt und ebenso vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Veröffentlichung freigegeben.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können laut BAuA davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

Weitere Informationen

Corona-Pandemie: Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und Auswirkungen der Lungenkrankheit COVID-19

Coronavirus: Informationen zu DGWZ-Veranstaltungen

Coronavirus: Informationen zu DGWZ-Veranstaltungen

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) ist von Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Seit 1. August 2020 finden unsere Verstaltungen regulär statt. Dafür haben wir ein Hygienekonzept erarbeitet und mit den Tagungshotels abgestimmt. Sollten Kontaktbeschränkungen oder behördliche Auflagen eine reguläre Durchführung verhindern, finden unsere Veranstaltungen ersatzweise als Online-Seminar statt. Falls die Teilnehmer kein Online-Seminar wünschen, können Sie kurzfristig stornieren oder auf ein anderes Präsenz-Seminar umbuchen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Finden Veranstaltungen trotz der Coronakrise statt?
    Seit 1. August 2020 finden unsere Verstaltungen regulär statt. Dafür haben wir ein Hygienekonzept erarbeitet und mit den Tagungshotels abgestimmt. Sollten Kontaktbeschränkungen oder behördliche Auflagen eine reguläre Durchführung verhindern, finden unsere Veranstaltungen ersatzweise als Online-Seiminar statt. Falls die Teilnehmer kein Online-Seminar wünschen, können Sie kurzfristig stornieren oder auf ein anderes Präsenz-Seminar umbuchen.
  • Kann ich meine Teilnahme an einer Veranstaltung absagen?
    Wenn Veranstaltungen behördlich nicht möglich sind, können Sie alternativ an einem Online-Seminar teilnehmen oder Ihre Teilnahme kostenlos stornieren. Grundsätzlich können Sie Ihre Teilnahme an DGWZ-Veranstaltungen jederzeit absagen. Durch Ihre Absage können gemäß den Stornierungsbedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kosten entstehen (www.dgwz.de/agb). Müssen Sie kurzfristig stornieren, sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam eine Lösung finden.
  • Kann ich auf einen anderen Termin umbuchen?
    Grundsätzlich können Sie jede Veranstaltung nach unseren AGB bis vier Wochen vorher kostenlos umbuchen. Müssen Sie kurzfristig umbuchen, sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam eine Lösung finden.
  • Meine Veranstaltung wurde abgesagt. Was muss ich tun?
    Sie müssen nichts weiter tun. Sollte eine DGWZ-Veranstaltung abgesagt werden müssen, teilen wir Ihnen dies möglichst frühzeitig persönlich mit und Sie können sich für eine von drei Möglichkeiten entscheiden: 1. Sie können auf einen Ersatztermin umbuchen, 2. Sie können auf ein Online-Seminar umbuchen, 3. Sie können Ihre Buchung stornieren und erhalten Ihr Geld zurück.
  • Bekomme ich für eine abgesagte Veranstaltung mein Geld zurück?
    Wenn wir Veranstaltungen absagen, und Sie nicht auf einen Ersatztermin umbuchen möchten, bekommen Sie Ihr Geld zurück. Für die Rückerstattung erhalten Sie eine Gutschrift und eine Überweisung. Sie können uns bei der Rückabwicklung unterstützten, indem Sie uns eine E-Mail an veranstaltungen@dgwz.de schicken mit Angabe der Rechnungsnummer und dem Datum, wann Sie den Betrag überwiesen haben.
  • Wie funktioniert ein Online-Seminar?
    Sie melden sich zu einem Webinar über die Website des Seminars an (www.dgwz.de/seminare). Sie erhalten dann per E-Mail eine Anmeldebestätigung mit einem Registrierungs-Weblink, wo Sie sich mit Namen und E-Mail zum Webinar registrieren. In einer weiteren E-Mail erhalten Sie einen persönlichen Teilnahme-Weblink, den Sie zur festgelegten Zeit über Ihren Internetbrowser (z.B. Firefox, Chrome, Safari) aufrufen. Sie können am Webinar von jedem Ort teilnehmen. Sie benötigen dafür einen Computer mit Internet. Da Sie das Webinar über Ihren Internetbrowser verfolgen, benötigen Sie keine spezielle Software. Um nichts zu verpassen, können Sie sich zusätzlich auch mit dem Telefon in das Webinar einwählen. Sie können während des Seminars jederzeit Fragen stellen. Sie entscheiden selbst, ob Sie die Fragen schriftlich per Chat stellen oder Ihr Mikrofon und Videobild zuschalten wollen. Es können auch mehrere Teilnehmer gleichzeitig mit dem Referenten diskutieren.
  • Was ist der Unterschied von einem Online-Seminar und einem Präsenz-Seminar?
    Präsenzveranstaltung und Online-Seminar sind gleichwertige Veranstaltungen. Der einzige Unterschied ist, dass Sie beim Seminar gemeinsam mit dem Referenten und den Teilnehmern im Seminarraum sitzen. Beim Online-Seminar ist dieser Seminarraum virtuell, d.h. Teilnehmer und Referent nehmen gleichzeit teil, aber sind räumlich getrennt und werden mit einer Webkonferenz-Software miteinander verbunden. Per Bild und Ton verfolgen die Teilnehmer am Computer den Vortrag des Referenten und können miteinander kommunizieren. Die fachlichen Inhalte und das vermittelte Wissen sind identisch. Auch die schriftliche Prüfung, die Qualifikation und der errichte Abschluss sind identisch.
  • Welchen Preisunterschied haben Online-Seminar und Präsenz-Seminar?
    Die Teilnahmegebühren für ein Online-Seminar und ein Seminar sind identisch. Die Organisation, das vermittelte Wissen und die Abschlussqualifikation sind es auch. Der Veranstalter übernimmt bei einem Seminar im Hotel die Kosten für Verpflegung und Tagungsraum. Bei ein em Online-Seminar hingegen ist eine personalintensive persönliche und technische Betreuung notwendig. Die Teilnehmer sparen jedoch beim Online-Seminar Arbeitszeit und Reisekosten. Sie entscheiden selbst, welches Medium Sie zum Lernen bevorzugen: Das echte Seminar vor Ort oder virtuell vom Arbeitsplatz oder von Zuhause aus.
  • Wie funktioniert die schriftliche Prüfung in einem Online-Seminar?
    Wenn eine schriftliche Prüfung gefordert ist, findet diese bei einem Online-Seminar in derselben Zeit online am Computer statt. Sie erhalten ein Online-Formular, das Sie in der vorgegebenen Zeit ausfüllen und direkt zurücksenden. Sie stehen die gesamte Zeit mit dem Prüfer in Kontakt.
  • Bekomme ich beim Besuch eines Online-Seminars ein Zertifikat?
    Sie bekommen beim Besuch eines Online-Seminars dieselben Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate wie bei einem echten Seminar und erhalten damit die gleiche fachliche Qualifikation wie beim Besuch einer Präsenz-Veranstaltung.

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Corona, Virus, COVID-19, SARS-CoV-2, Neuartiges Coronavirus, Krise, Krankheit, Lungenkrankheit, Seuche, Pandemie, Epidemie, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit, DGWZ, Erreichbarkeit, Seminare, Veranstaltungen

Coronavirus

Das Robert-Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informieren zur Ausbreitung und über Maßnahmen gegen Covid-19.

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Betriebliches Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Betriebliches GesundheitsmanagementGesundheit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass Beschäftigte und Unternehmen ihrer Tätigkeit erfolgreich nachgehen können. Um das körperliche und psychische Wohlbefinden zu gewährleisten, ist es wichtig, Arbeitsbedingungen gesundheitsförderlich zu gestalten und Gesundheitskompetenzen der Beschäftigten zu stärken.

Genau wie die Planung, Errichtung und der Betrieb eines Gebäudes, erfordert die nachhaltige Verankerung des Themas „Gesundheit“ im Betrieb ein systematisches Vorgehen. Zur Unterstützung bei der Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements hat die gesetzliche Unfallversicherung VBG das Angebot „GMS – Gesundheit mit System“ mit einem 7-stufigen Handlungskreislauf entwickelt:

  1. Günstige Rahmenbedingungen schaffen
  2. Bestandsaufnahme
  3. Auswertung
  4. Ziele
  5. Maßnahmen
  6. Umsetzung
  7. Erfolgskontrolle und Verbesserung

GMS-Handlungskreis - Gesundheit mit System

Durch stetiges Durchlaufen des GMS-Handlungskreislaufs wird das Thema Gesundheit nachhaltig im betrieblichen Kontext verankert und ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess gewährleistet.

Ein betriebliches Gesundheitsmanagement ist nicht nur für Großbetriebe sinnvoll. Im Gegenteil: Gerade wer weniger Beschäftigte hat, muss sich nachhaltig und systematisch um deren Gesundheit kümmern, um langfristig am Markt bestehen zu können.

Autor:
Tobias Belz ist Koordinator des Präventionsfelds Gesundheit mit System bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG

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Gesundheit, Arbeitsplatz, Betrieb, Gesundheitsmanagement, Arbeitsbedingungen, GMS, Handlungskreislauf, Mitarbeiter, Beschäftigte