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Förderung für klimafreundlichen Neubau

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 22. März 2024 das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) für Wohn- und Nichtwohngebäude neu aufgelegt. Die Antragstellung zur Förderung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Für den klimafreundlichen Neubau stellt das Bundesbauministerium 2024 insgesamt 762 Millionen Euro in Form von zinsverbilligten Förderkrediten zur Verfügung. Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die spezifische Grenzwerte für die Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus unterschreiten und den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 bzw. Effizienzgebäudes 40 für Neubauten vorweisen. Eine größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen. Antragsberechtigt sind Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen. Zudem erhalten Kommunen und Landkreise Investitionszuschüsse z.B. für den Bau von Wohnungen, Kindertagesstätten oder Schulen.

Daneben steht Privatpersonen das Programm Genossenschaftliches Wohnen mit einem Fördervolumen von insgesamt 15 Millionen Euro für zinsverbilligte Förderkredite in 2024 zur Verfügung. Mit dem Programm Altersgerecht Umbauen wird der barrierefreie Umbau von Wohnungen unterstützt, damit Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Zuhause leben können. Hierfür stehen in diesem Jahr 150 Millionen Euro in Form von Investitionszuschüssen für private Eigentümer und Mieter bereit.

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BEG im Wandel

Förderung für Gebäude

Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gelten seit August 2022 neue Förderbedingungen. Dies betrifft Komplettsanierungen, die noch laufende Neubauförderung sowie einzelne Sanierungsmaßnahmen. Im Wesentlichen wurden im Bereich der Einzelmaßnahmen (BEG EM) die Fördersätze gesenkt, alle Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein Heizungs-Tauschbonus von zusätzlich 10 % zum regulären Fördersatz eingeführt. Im nächsten Schritt soll die Förderung für den Gebäudeneubau ab 2023 neu ausgerichtet werden.

Neben der Veränderung der Förderbedingungen wurde die Antragstellung übersichtlicher. Anträge für Komplettsanierungen sind an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu richten. Hier liegt der Fokus nun auf zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen. Für Förderungen von Einzelmaßnahmen wie z.B. die Erneuerung von Türen, Fenstern oder Heizungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.  

Die Struktur der BEG bleibt unverändert und gliedert sich in die drei Teilprogramme: Wohngebäude (BEG WG) für die Sanierung oder den Neubau von Wohngebäuden, Nichtwohngebäude (BEG NWG) für die Sanierung oder den Neubau von Nichtwohngebäuden sowie Einzelmaßnahmen (BEG EM) für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden. Die Förderprogramme richten sich an Privatpersonen, Unternehmen, kommunale Unternehmen, Kommunen sowie gemeinnützige Organisationen.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Fördergeld-Broschüre 2021

Fördergeld Klimaschutz im Gebäude

In der 130 Seiten starken Broschüre „Fördergeld für wirksamen Klimaschutz im Gebäude“ werden über 260 bundes- und landesweite Förderprogramme übersichtlich gegliedert vorgestellt, die für mehr Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Gebäude bereitstehen.

Privathaushalte, Gewerbetreibende sowie Kommunen, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen finden mit entsprechenden Einstiegshilfen schnell das passende Förderprogramm. Zudem beinhaltet die Broschüre weitere Tipps zum Beispiel zur richtigen Beantragung der Fördergelder über die weiterführende Suche im Internet bis zum Messen der erzielten Energiesparerfolge.

Der Ratgeber wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) von der co2online gemeinnützigen GmbH erstellt. Er informiert über die Förderkonditionen mit Stand vom Juli 2021. Diese können sich in der Zwischenzeit geändert haben und können sich auch zukünftig noch ändern. Die Broschüre steht zum kostenlosen Download bereit.

Fördergeld-Broschüre 2021

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Förderung von Ladestationen für Kommunen und Unternehmen

KfW-Förderung von Ladestationen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördern seit dem 23. November 2021 Ladestationen in Unternehmen und Kommunen. Die Zuschussprogramme KfW 441 und KfW 439 fördern die Errichtung neuer Ladestationen für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Unternehmen und Kommunen. Auch TGA-Planungsbüros und SHK-Betriebe können die Zuschüsse beantragen.

Eine finanzielle Unterstützung gibt es für den Kauf und die Montage von Ladestationen an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen zum Aufladen gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge wie Flottenfahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge sowie zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Beschäftigen der Unternehmen und Kommunen. Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten – Anschaffung, Anschluss und Montage –, ist aber auf maximal 900 Euro pro Ladepunkt begrenzt.

Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler, Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Unternehmen sowie Kirchen, ebenso wie kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang genutzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder aus Eigenerzeugung vor Ort, zum Beispiel aus einer Photovoltaik-Anlage bezogen werden.

Unternehmen müssen den Zuschuss vor Beginn des Vorhabens im KfW-Zuschussportal beantragen. Kommunen stellen ihren Zuschussantrag vor Vorhabensbeginn direkt bei der KfW. Die Frist zum Nachweis der durchgeführten Maßnahme beträgt 12 Monate ab Bestätigung des Zuschussantrags.

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Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-09 vom 13. Juli 2021

Mit der Förderung von Investitionen für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden sollen künftig noch stärkere Anreize zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 gesetzt werden. Hierfür sind im Rahmen der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Neufassungen der Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) am 8. Juni 2021 sowie für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Die Bündelung der Förderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vereinfacht die Antragstellung und bietet einen besseren Zugang zu den Förderungen, indem sämtliche Förderangebote (Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Fachplanung und Baubegleitung) mit nur einem Antrag bei nur einer Institution (BAFA oder KfW) beantragt werden können. Zudem wird jeder Fördertatbestand sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten. Für den Einsatz Erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierungen werden sogenannte EE-Klassen (z. B. „Effizienzhaus 55 EE“) eingeführt und die Förderquote angehoben. Eine erhöhte Förderung erhalten ebenso Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifizierung (Zertifikat mit Qualitätssiegel „Nachhaltig Bauen“ des BMI) mit sogenannter NH-Klassifizierung. Zugleich wird die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung ausgeweitet.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractor-Geber.

Für weitere Fragen stehen die KfW (www.kfw.de/beg) und das BAFA (www.bafa.de/beg) mit ihren Info-Centern zur Verfügung.

2.378 Zeichen (mit Leerzeichen), zur freien Verwendung, Beleg erbeten

Über die DGWZ

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner

Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

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Neufassungen der Bundes-Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft getreten. #BEG www.dgwz.de/neue-foerderung-fuer-effiziente-gebaeude

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Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Bildquelle: SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG
Bildunterschrift: Die Bundesförderung für Gebäude beinhaltet auch eine energieeffiziente Dämmung von Dächern.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/beg-em-wg-nwg

Neue Norm DIN VDE V 0826-1:2018-09 Smart Home

Neue DIN VDE V 0826-1 Smart Home

Logo DFK Deutsches Forum KriminalPräventionIm September 2018 haben die vom Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) getragene Normungsorganisation Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) in DIN und VDE zusammen mit der Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) die Vornorm DIN VDE V 0826-1 veröffentlicht. Die Norm für Gefahrenwarnanlagen (GWA) aus 2013 wurde überarbeitet und um die Sicherheitstechnik im Smart Home erweitert. Sie legt einheitliche Anforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung in Häusern und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Die Vornorm dient zugleich als Grundlage für die finanzielle Förderung von Sicherheitstechnik im Einbruchschutz bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Autorin: Sabrina Mohr, Sachbearbeiterin für Einbruchschutz und Smart Home, Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK)

Weitere Infomationen

 

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Förderung von Wärmepumpen

Förderung von Wärmepumpen

Förderung von Wärmepumpen

Einführung | BEG | KFN | BEWKälte- und Klimaanlagen

Einführung

Im Rahmen der Energiewende nimmt die Nutzung von Wärmepumpen zur Beheizung von Gebäuden immer mehr zu, da sie eine umweltfreundliche und effiziente Alternative darstellt. Um den Einsatz von Wärmepumpen weiter zu fördern und den Umstieg auf nachhaltige Heiztechnologien zu unterstützen, hat die Bundesregierung verschiedene Förderungsmaßnahmen eingeführt.

Die gängigste Förderung von Wärmepumpenanlagen ist die finanzielle Unterstützung durch staatliche Programme. Diese können Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Vergünstigungen umfassen. Oftmals werden die Fördermittel an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie zum Beispiel die Nutzung erneuerbarer Energien oder die Installation einer effizienten Wärmepumpenanlage.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit dem 1. Januar 2023 sind die neuen Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und damit nach Ende Juli 2022 die zweite Reformstufe in Kraft getreten. Die energetische Gebäudeförderung des Bundes wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude neu strukturiert. Die BEG umfasst drei Teilprogramme: die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM). Alle drei Teilprogramme sind von den Änderungen betroffen.

Antragstellung: Um eine Förderung zu erhalten, müssen Anträge vor Beginn des Vorhabens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Als Vorhabensbeginn gilt im Allgemeinen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags, der dem eigentlichen Projekt zugeordnet werden kann. Dies gilt auch für Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Verträge. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden. Um den Förderantrag für eine BEG-Einzelmaßnahme zu stellen, ist es erforderlich, dies ausschließlich elektronisch über die Website des BAFA durchzuführen.

Bundesförderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Seit dem 1. März 2023 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) das Teilprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) eingeführt. Diese neue Förderung ersetzt das bisherige Neubauförderprogramm, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verwaltet wurde.

Ziel der umgestalteten Förderung für den Neubau ist, die Emissionen von Treibhausgasen während des gesamten Lebenszyklusses einer Immobilie zu verringern, den Energiebedarf während der Betriebsphase zu minimieren und den Einsatz von erneuerbaren Energien zu steigern.

Folgende KfW-Programme werden im Rahmen der KFN angeboten:

Die Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln, ohne dass zusätzliche Tilgungszuschüsse gewährt werden. Die Vergabe der Kredite erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei den bestehenden BEG-Programmen, ohne dass Beihilfen gewährt werden.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Die BEW bietet Anreize für Betreiber von Wärmenetzen, in die Errichtung von Wärmenetzen mit einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien zu investieren und bestehende Netze auf eine klimaneutrale Weise umzugestalten. Die Förderung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, der das gesamte Wärmenetz in den Fokus nimmt und darauf abzielt, sowohl die Umstellung vorhandener Netze auf erneuerbare Energien und Abwärme als auch den Neubau von überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgten Netzen effektiv zu unterstützen.

Die Fördermaßnahmen gliedern sich in vier aufeinander aufbauende Module, wovon die ersten drei bereits aktiv gefördert werden. Das vierte Modul ist für die nahe Zukunft geplant, um seine Umsetzung zu starten. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal.

BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen

Genauso wie Heizsysteme, die auf erneuerbaren Energien basieren, werden auch energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen (KK-Anlagen) von der Bundesregierung unterstützt. Dabei können auch Wärmepumpensysteme von dieser Förderung profitieren. Allerdings erfolgt die Förderung für KK-Anlagen im Gegensatz zur Unterstützung für Heizsysteme mit erneuerbaren Energien nicht über das Marktanreizprogramm (MAP), sondern über einen eigenständigen Fördertopf.

Weitere Informationen

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