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Neue F-Gase Verordnung

Neue F-Gase-Verordnung

Die seit März 2024 gültige F-Gase-Verordnung bringt neue Pflichten für Planung, Installation und Betrieb von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen. Manche Vorgaben gelten erst seit Januar 2025. So ist jetzt die Verwendung von F-Gasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von über 2500 für die Instandhaltung von allen Kälteanlagen verboten – wiederaufbereitetes Kältemittel ausgenommen. Für Wärmepumpen und Klimaanlagen gilt das ab 2026. Zudem ist das Inverkehrbringen von „in sich geschlossenen Kälteanlagen“ mit F-Gasen mit GWP>150 verboten. Gleiches gilt für Mono-Splitgeräte unter 3 kg Füllmenge mit Kältemittel mit GWP>750. Außerdem wurde die Menge der F-Gase, die in der EU verkauft werden darf, reduziert.

Autor: Christoph Brauneis, Politik & Medien, Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik + VDKF e.V.

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Kältemittelwahl neu überdenken!

Kältemittelwahl neu überdenken!

Im März ist die novellierte F-Gase-Verordnung in Kraft getreten. Dies hat gravierende Folgen für die Planung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten.

Aufgrund einer kontinuierlichen Verringerung der verfügbaren Menge an F-Gasen, durch anwendungsspezifische Verbote des Inverkehrbringens für Anlagen mit F-Gasen sowie durch Verwendungsverbote von bestimmten Kältemitteln für Wartungsarbeiten zeichnet sich klar ab, wie sich die Kälte- und Klimatechnik entwickeln wird: Neuanlagen sollten nur noch mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak bzw. mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen Treibhauspotential geplant werden.

Die bisher vorrangig verwendeten Sicherheitskältemittel werden größtenteils vom Markt verschwinden. Stattdessen kommen Kältemittel zum Einsatz, bei deren Verwendung größere Sorgfalt erforderlich ist, weil diese brennbar (Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind bzw. eine erstickende Wirkung und hohe Anlagendrücke haben (Kohlendioxid). Preissteigerungen und Engpässe für F-Gase sind zu erwarten. Ob das für Wartungsarbeiten ggf. benötigte F-Gas erhältlich sein wird, ist nicht sichergestellt.

Entsorgen Sie also Ihre alten Planungsunterlagen und überdenken Sie die Kältemittelwahl neu!

Autor: Christoph Brauneis, Beauftragter für Politik und Medien, Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF), Landesinnung Kälte-Klimatechnik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK)

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Neue F-Gase-Verordnung: Fluorierte Gase durch natürliche Kältemittel ersetzen

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2024-08 vom 21. März 2024

Am 11. März 2024 trat die novellierte F-Gase-Verordnung als „Verordnung (EU) 2024/573“ in Kraft. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Vorrangiges Ziel der europäischen Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) ist es, die Emissionen von fluorierten Gasen in der Atmosphäre zu beschränken (Phase-down). Hierzu umfasst die F-Gase-Verordnung zum einen Verbote zur Nutzung fluorierter Gase (F-Gase) in verschiedenen Anwendungen. Zum anderen enthält sie Vorschriften für den Umgang mit F-Gasen und Geräten, in denen diese verwendet werden. Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) – den am häufigsten verwendeten F-Gasen, auf die rund 90 % der F-Gas-Emissionen entfallen – soll bis 2030 gegenüber 2015 um 95 % verringert und bis 2050 auf null sinken. Damit sollen laut EU-Kommission bis 2050 etwa 500 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente (CO2e) vermieden werden.

Zudem dürfen bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Ähnliche Schritte sieht die neue F-Gase-Verordnung für Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte vor, die ab 2035 keine F-Gase mehr enthalten dürfen. Neuanlagen sollten daher zukünftig nur noch mit natürlichen Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak beziehungsweise mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen Global Warming Potential-Wert (GWP) geplant werden. Allerdings gilt es bei diesen Kältemitteln zu beachten, dass sie entweder brennbar (Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind oder eine erstickende Wirkung haben (Kohlendioxid).

Auch bei Service und Wartung greift die novellierte F-Gase-Verordnung. So darf bereits seit 2020 bei größeren Kälteanlagen kein Kältemittel mehr mit einem GWP über 2.500 als Frischware verwendet werden. Ab 2025 entfallen die Ausnahmen für kleine Anlagen, ab 2032 gilt für Frischware GWP 750 als maximal erlaubte Obergrenze. Mit einem GWP ab 2.500 darf recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel allerdings für Servicezwecke bis 2030 eingesetzt werden. Bei Klimaanlagen und Wärmepumpen ist der Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP über 2.500 ab 2026 als Frischware verboten. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit einem GWP von 2.500 und mehr darf noch bis 2032 eingesetzt werden.

Das Inverkehrbringen von Teilen, wie Verdichter und Ventile, die für die Reparatur und Wartung bestehender Anlagen mit F-Gasen erforderlich sind, ist dauerhaft zulässig. Die Anforderungen und Intervalle – abhängig von den Kältemittelfüllmengen – für Dichtheitskontrollen bleiben bestehen. Allerdings müssen nun auch Anlagen mit Hydrofluorolefin- (HFO) Kältemitteln wie z.B. R1234yf oder R1234ze künftig auf Dichtheit kontrolliert werden, wenn sie mehr als 1 Kilogramm Füllmenge enthalten.

Darüber hinaus wird der Einsatz von Schwefelhexafluorid (SF6) in neuen elektrischen Schaltanlagen nach Übergangsfristen gänzlich verboten. Damit wird ein klimaneutraler Ausbau der Stromnetze ermöglicht. Zudem darf ab 2035 grundsätzlich nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen verwendet werden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
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Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
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Bildunterschrift: Die novellierte F-Gase-Verordnung trat am 11. März 2024 als (EU) 2024/573 in Kraft.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/themen/bau-gebaeudetechnik/kaeltemittel

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab 25. Mai 2018

Checkliste Datenschutzgrundverordnung (DGVO)

Am 25. Mai 2018 endet die Übergangsfrist zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Bis dahin sollten in Unternehmen folgende Maßnahmen umgesetzt sein:

  1. Nach außen hin nicht angreifbar machen (Abmahnungen) und öffentlich sichtbare Texte anpassen.
  2. Website: Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweis, verschlüsselte Formulare und Datenschutz-Hinweise.
  3. Fachkundigen Datenschutzbeauftragten benennen (ab 10 Mitarbeiter).
  4. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anlegen: Tabelle mit einer Auflistung, welche personenbezogenen Daten von Kunden, Mitarbeitern, etc. wann, wie und warum erhoben werden.
  5. Datenprozesse definieren, Zugriffe auf die Daten beschränken, alle Maßnahmen dokumentieren.

Autor: Eckart Roeder, Geschäftsführer, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Stichworte
Datenschutzgrundverordnung, DGVO, Richtlinie, Datenschutz, Datenschutzerklärung

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Ladesäulenverordnung (LSV)

Ladesäulenverordnung (LSV)

Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile

Ladesäulenverordnung (LSV)

Übersicht | Inhalt | Weitere Informationen

Übersicht

Die Ladesäulenverordnung (LSV), die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet wurde, ist am 17. März 2016 in Kraft getreten und durch Artikel 1 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ des Bundesgesetzblatts am 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden. Mit ihr wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU umgesetzt.

Die vorliegende Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile sowie weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung.

Elektromobile werden in der Verordnung als ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 bezeichnet. Ladepunkte sind dementsprechend Einrichtungen, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt sind und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.

Inhalt

Ladesäulenverordnung (LSV)

Normenbestellung FeststellanlagenLSV  Ladesäulenverordnung (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz BMJV)

Eingangsformel

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität

§ 4 Punktuelles Aufladen

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde

§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8 Übergangsregelung

Schlussformel

Weitere Informationen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Einleitung | Inhalt | Volltext | Weitere Informationen

Einleitung zur Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) regelt im Sinne des Arbeitschutzes die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Grundbausteine der Betriebssicherheitsverordnung sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Die BetrSichV ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Richtlinie 2009/104/EG ist eine Europäische Richtlinie, die als die Zweite Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG über über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) die Mindestanforderungen für Arbeitsmittel ergänzt.

Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung wurde neu gefasst und ist am 7. Januar 2015 von der Bundesregierung beschlossen worden. Die neue Verordnung trägt den geänderten Langtitel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“. Der Kurztitel „Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV“ wurde beibehalten.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§  1    Anwendungsbereich und Zielsetzung
§  2    Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§  3    Gefährdungsbeurteilung
§  4    Grundpflichten des Arbeitgebers
§  5    Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§  6    Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  7    Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  8    Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§  9    Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10    Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11    Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12    Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13    Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14    Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15    Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16    Wiederkehrende Prüfung
§ 17    Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18    Erlaubnispflicht

Abschnitt 4 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19    Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20    Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21    Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22    Ordnungswidrigkeiten
§ 23    Straftaten
§ 24    Übergangsvorschriften

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Volltext der Betriebssicherheitsverordnung

Volltext der Betriebssicherheitsverordnung als PDF-Datei zum Herunterladen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – PDF

Weitere Informationen zur Beriebssicherheitsverordnung

Stichworte
Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung, Gesundheitsschutz, Schutzkonzept

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Übersicht

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Verordnung über Arbeitsstätten

Einleitung | Inhalt | Volltext | Weitere Informationen

Einleitung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Gestaltung und dem Betrieb von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV) regelt im Sinne des Arbeitsschutzes die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten in Arbeitsstätten. Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in den Räumlichkeiten und Arbeitsumgebungen sicherzustellen, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Dabei berücksichtigt die Verordnung sowohl bauliche und technische Aspekte als auch soziale und organisatorische Maßnahmen.

Ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung ist die Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitgeber verpflichtet, Risiken in Arbeitsstätten systematisch zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei orientiert sich die Verordnung am Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene, um eine sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Zusätzlich enthält sie konkrete Mindestanforderungen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Sanitärräumen und sozialen Einrichtungen.

Die Arbeitsstättenverordnung basiert auf der europäischen Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG und wurde im Laufe der Jahre mehrfach an aktuelle technische und rechtliche Entwicklungen angepasst. Die zuletzt überarbeitete Fassung trat am 3. Dezember 2016 in Kraft und trägt den geänderten Langtitel „Verordnung über Arbeitsstätten“. Der Kurztitel „Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV“ wurde beibehalten.

Inhalt

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

Volltext der Arbeitsstättenverordnung

Volltext der Arbeitsstättenverordnung als PDF-Datei zum Herunterladen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – PDF

Weitere Informationen

Stichworte
Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV, Arbeitsstätte, Verordnung

Gesetze und Verordnungen

Gesetze und Verordnungen

Gesetze | Verordnungen | Muster-Richtlinien | Weitere Informationen

Ein Gesetz ist eine Rechtsnorm, die menschliches Verhalten regelt. Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland erfordert auf Bundesebene die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane. Es richtet sich im Wesentlichen nach dem Grundgesetz, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.

In dieser Liste wird nach und nach auf die wichtigsten deutschen Gesetze verwiesen.

Gesetze

Verordnungen

Muster-Richtlinien

Weitere Informationen

Stichworte
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien