Planerbrief 03 – Juli-August 2015. Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung.

Planerbrief informiert über Gebäudetechnik

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2015-04
vom 1. Juli 2015

Am 1. Juli 2015 wurde der neue Planerbrief der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit veröffentlicht. Der Newsletter informiert alle zwei Monate über neue Vorschriften, Technologien und Veranstaltungen zu Planung, Errichtung und Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA). Die aktuelle Ausgabe kann kostenlos per E-Mail an planerbrief@dgwz.de oder über die Website www.planerbrief.de angefordert werden.

Themen der neuen Ausgabe sind Building Information Modeling (BIM), IT-Sicherheit in Unternehmen, der Technische Risikomanager nach DIN VDE V 0827, die neue Betriebssicherheitsverordnung, Fernwartung vernetzter Gebäudetechnik und die aktualisierte Norm DIN VDE 0833, Teil 4 für Sprachalarmierung im Brandfall. Die Artikel vermitteln neutrale Fachinformationen und stammen von anerkannten Fachleuten der jeweiligen Branche.

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit will mit dem Planerbrief frühzeitig auf neue Entwicklungen in der Gebäudetechnik hinweisen und den fachlichen Austausch darüber fördern.

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Über die DGWZ

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und führt bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften durch. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartnerin

Sarah Richter
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

Schlagworte

Betrieb, Errichtung, Newsletter, Planerbrief, Planung, Technische Gebäudeausrüstung, TGA

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    Titel Planerbrief 03 - Juli-August 2015
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Weiterführende Informationen

www.planerbrief.de

Sarah Merz ist Produktmanagerin im Bauwesen im Beuth Verlag

Bereit für BIM

Building Information Modeling

Sarah Merz ist Produktmanagerin im Bauwesen im Beuth VerlagBuilding Information Modeling, kurz BIM, steht für eine innovative Arbeits- und Planungsmethode, welche nun auch in Deutschland zu einem Kulturwandel im gesamten Bauwesen führt.

Die Arbeit mit Zeichnungen, Listen und Plänen, die von einer am Bau beteiligten Disziplin zur nächsten weitergereicht werden, macht den Alltag eines Planers aus. Doch Organisation, Dokumentation und Speicherung von Informationen gestalten sich nicht zuletzt deswegen schwierig, weil jede Disziplin unterschiedliche Programme nutzt und Daten lokal speichert. Bei BIM werden hingegen alle Informationen zentral, z.B. in einer Cloud, abgelegt, so dass sie über den kompletten Gebäude-Lebenszyklus zugänglich sind. Das Klassifikations- und Beschreibungssystem für BIM-Objekte, formuliert in der im Januar 2015 erschienenen DIN SPEC 91400, sichert den einheitlichen Datenaustausch.

Mittels BIM werden Schnittstellenfehler minimiert und eine höhere Kosten- und Terminsicherheit gewährleistet.

Doch die fortschreitende Digitalisierung im Bauwesen, Bestandteil der Digitalen Agenda der Bundesregierung, und die steigende Interdisziplinarität werfen Fragen bei allen am Bau beteiligten Akteuren auf. Um möglichst schnell einen Zugang zu BIM finden zu können, bedarf es vieler Informationen. Veröffentlichungen und Seminare helfen, aus der neuen Methode der Bauplanung seinen eigenen Mehrwert zu ziehen. Viel Erfolg dabei.

Ihre Sarah Merz
Produktmanagerin Bauwesen, Beuth Verlag GmbH

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Logo der Allianz für Cyber-Sicherheit vom BSI (png)

Sichere IT-Systeme

Allianz für Cyber-Sicherheit

Logo der Allianz für Cyber-Sicherheit vom BSI (png)Die Allianz für Cyber-Sicherheit ist eine Initiative des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der deutschen Wirtschaft, um die IT-Sicherheit in Deutschland zu stärken. Über 1.200 Unternehmen und Institutionen nehmen bereits teil. Sie werden kostenlos über neue Gefahren und Gegenmaßnahmen informiert, tauschen Erfahrungen aus und besuchen regelmäßige Veranstaltungen zu aktuellen Themen rund um die Cyber-Sicherheit. Der nächste Cyber-Sicherheitstag findet am 24. September 2015 in Hamburg statt. (sp)

Autorin: Stephanie Pötz (sp), Referat C 26 IT-Grundschutz und Allianz für Cyber-Sicherheit, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Weitere Informationen

Dipl.-Ing. Thomas Behra ist Berater für Qualitäts- und Risikomanagementprozesse

Was ist ein Technischer Risikomanager?

DIN VDE V 0827 fordert erstmalig einen Technischen Risikomanager

Der Planerbrief sprach mit dem Risikomanagementberater Thomas Behra über Aufgaben und Einsatzgebiete.

Herr Behra, was genau macht ein Technischer Risikomanager?

Der Technische Risikomanager nimmt die Risikobewertung für Schulen und andere öffentliche Einrichtungen vor, untersucht Lage, Größe und Vorkommnisse in der Vergangenheit. Aus dem Ergebnis ergeben sich bestimmte Schutzklassen, aus denen er dann geeignete Maßnahmen ableitet, um die Einrichtung auf mögliche Gefahrensituationen und Bedrohungslagen vorzubereiten und die Menschen optimal zu schützen. Für ein Schulzentrum in einem sozialen Brennpunkt einer Großstadt beispielsweise besteht ein anderes Risiko als für eine ländliche Grundschule. Als Maßnahme kann dann zum Beispiel ein Notfall- und Gefahren-Reaktions-System eingesetzt werden, wie es in der Norm genannt wird.

Wer braucht einen Technischen Risikomanager?

Ein Risikomanagement ist nichts Neues und bereits in der ISO 31000 und der deutschsprachigen Fassung ORN 49000 geregelt. Für Banken und Versicherungen ist die Risikobewertung eine wichtige Geschäftsgrundlage. Und auch in Unternehmen setzt sich mehr und mehr die Erkenntnis durch, Prozesse und mögliche Risiken zu bewerten und präventiv Maßnahmen zu ergreifen. Neu ist, dass durch die DIN VDE V 0827 nun auch für öffentliche Einrichtungen und Schulen ein Risikomanagement gefordert wird, wenn technische Systeme eingesetzt werden sollen.

Wie kann man Technischer Risikomanager werden?

Technischer Risikomanager könnte ein leitender Mitarbeiter einer Bau- oder Schulbehörde oder eines Betreibers werden. Auch Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragte können sich gut zu diesem Thema weiterbilden. Sachverständige und Ingenieurbüros können diese Dienstleistung anbieten und sich die notwendige Qualifikation erwerben. Hierfür entstehen derzeit neue Schulungsangebote. An etwa drei Tagen werden die Normeninhalte vermittelt. In einer schriftlichen Prüfung muss dann das Fachwissen nachgewiesen werden, um das Zertifikat zum Technischen Risikomanager zu erlangen.

Interviewpartner: Dipl.-Ing. Thomas Behra ist Berater für Qualitäts- und Risikomanagementprozesse und EOQ-Auditor

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Neue Betriebssicherheitsverordnung seit 1. Juni 2015 in Kraft

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist seit dem 01.06.2015 in Kraft. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für Unternehmer und Arbeitgeber zusammengefasst:

Die notwendige Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur das Arbeitsmittel selbst, sondern auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Sie muss bereits vor dem Beschaffungsprozess begonnen und fachkundig durchgeführt werden, z.  B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Dabei ist eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen, die die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen durch fachkundige Beschäftigte sicherstellt.

Fremdfirmen müssen vom Unternehmer vorher über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden.Umgekehrt müssen Auftragnehmer über Gefährdungen, die durch ihre Arbeiten entstehen, den Auftraggeber und andere beteiligte Firmen informieren.

In Aufzügen muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames, mit einer Notrufzentrale verbundenes Zweiwege-Kommunikationssystem montiert sein. Zu jeder Aufzugsanlage muss ein Notfallplan erstellt werden. Prüfungen erfolgen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).

Gefährdungsbeurteilung

Jetzt umfasst die Gefährdungsbeurteilung nicht nur die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels durch das Arbeitsmittel selbst, sondern auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Dabei sind vor allem folgende Kernpunkte zu berücksichtigen:

  • die Gebrauchstauglichkeit inkl. der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung
  • die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe
  • die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdungen bei Maßnahmen zu deren Beseitigung Gefährdungsbeurteilung auch für alle überwachungsbedürftigen Anlagen, also auch für Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind.

Außerdem soll mit der Gefährdungsbeurteilung bereits vor dem Beschaffungsprozess – also schon in der Planung – begonnen werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig, zum Beispiel durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt durchgeführt werden, wenn der Unternehmer nicht selber fachkundig ist.

Praktische Konsequenz: Die Gefährdungsbeurteilung ist nun viel umfassender definiert, als bisher. Sie beginnt jetzt schon bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln für das Unternehmen. Achtung, das Vorhandensein eines CE-Zeichens reicht nicht mehr aus, denn der Hersteller des Arbeitsmittels kann nicht die Bedingungen im Betrieb kennen, die aber nun zu berücksichtigen sind. Denken Sie außerdem daran, dass bei der Verwendung von Arbeitsmitteln altersbedingt unterschiedliche Belastungen auftreten können. Das muss berücksichtigt werden, zum Beispiel durch die Bereitstellung altersvariabler Arbeitsmittel.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen zukünftig noch mehr und früher in den Planungs- und Beschaffungsprozess für Arbeitsmittel eingebunden werden.

Instandhaltung

Der Unternehmer muss Instandhaltungsmaßnahmen treffen, die sicherstellen dass Arbeitsmittel während ihrer gesamten Verwendungsdauer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und sich in einem sicheren Zustand befinden.

Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Dabei ist eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen, die die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigten oder in gleicher Weise geeigneten Auftragnehmern sicherstellt.

Es muss eine verantwortliche Person für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahmen sicher zu stellen.

Praktische Konsequenz: Vor jeder Instandhaltungsmaßnahme benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. Ohne die geht es nicht mehr. Eine unverzügliche Instandhaltung unter Leitung einer verantwortlichen Person ist Pflicht.

Betriebsstörungen

Unsichere Betriebszustände sind unzulässig und zu vermeiden. Das gilt besonders bei An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgängen. Geht das nicht, müssen Sie Maßnahmen zu deren Beherrschung zu treffen.

Beschäftigte und Dritte müssen bei einem Unfall oder Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dazu sind geeignete Zugänge zu schaffen und ggf. Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen vorzusehen. Sind spezielle Informationen über Maßnahmen bei Notfällen erforderlich, müssen diese auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen.

Müssen Sie bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder ähnlichen Vorgängen, beispielsweise bei der Fehlersuche, die technischen Schutzmaßnahmen für den Normalbetrieb ganz oder teilweise außer Betrieb nehmen, oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so müssen Sie die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahme gewährleisten. Besonders sind dabei Gefahrenbereiche mit Zutrittsverbot abzugrenzen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich, müssen Sie die Sicherheit der Beschäftigten durch weitere Maßnahmen gewährleisten.

Praktische Konsequenz: Sie müssen mittels Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für Betriebsstörungen und besondere Betriebszustände festlegen und umsetzen. Der Dokumentationsaufwand wird höher werden.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Arbeiten dürfen nur durch betriebsfremde Personen (Fremdfirmen) ausgeführt werden, wenn diese über die nötige Fachkunde verfügen. Fremdfirmen müssen vom Unternehmer vorher über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden. Auf der anderen Seite müssen die Auftragnehmer über Gefährdungen, die durch ihre Arbeiten entstehen, den Auftraggeber und andere beteiligte Firmen informieren. Diese gegenseitige Informationspflicht gilt auch, wenn mehrere Unternehmen in einem Betrieb arbeiten. In diesem Fall müssen sie sich auch gegenseitig über auftretende Gefährdungen informieren.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Abstimmung von Schutzmaßnahmen müssen alle betroffenen Arbeitgeber zusammenarbeiten. Tritt eine zusätzliche Gefährdung für Beschäftigte anderer Arbeitgeber auf, ist für die Abstimmung der Schutzmaßnahmen eine, hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugte, Person zu bestellen. Die Bestellung einer solchen Person entbindet die einzelnen Arbeitgeber aber nicht von ihren Pflichten.

Praktische Konsequenz: Der gegenseitigen Abstimmung und Dokumentation wird eine höhere Bedeutung zukommen, als oftmals bisher gelebt. Betriebsordnungen für Fremdfirmen werden zunehmend zum Alltag werden.

Neuregelung zu Aufzugsanlagen

Im Fahrkorb muss bis spätestens bis zum 31.12.20202 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem montiert sein, welches ständig eine Notrufzentrale erreichen kann.

Zu jeder Aufzugsanlage muss bis zum 31.05.2016 ein Notfallplan erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • Standort der Anlage
  • Verantwortlicher Arbeitgeber
  • Personen, die Zugang zu der Anlage haben
  • Personen, die eine Befreiung eingeschlossener Personen vornehmen können
  • Kontaktdaten von Personen, die Erste Hilfe leisten können
  • Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Instandhaltungsarbeiten müssen anhand der Art und Intensität der Nutzung der Anlage festgelegt werden.

Mit dem Ziel der Sicherheit der Anlage bis zur nächsten Prüfung müssen diese durchgeführt werden. Dabei sind auch alle externen Sicherheitseinrichtungen zu betrachten. Prüfungen erfolgen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und zwar

  • vor erstmaliger Inbetriebnahme
  • regelmäßig Wiederkehrend, längstens alle 2 Jahre (Hauptprüfung)
  • in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen als Zwischenprüfung

dabei ist in der Aufzugskabine eine Prüfplakette anzubringen, aus der sich das Datum der nächsten Prüfung (Monat/Jahr) und die prüfende ZÜS ergeben.

Der Autor
Holger Kück ist Sicherheitsingenieur und Geschäftsführer von KUECK Industries Ltd.

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Die Nutzung von Standard-IT-Geräten und die Verbindung über vorhandene IT-Netze oder das Internet erhöhen die Wirtschaftlichkeit. So können Diagnose, Entstörung und Softwareaktualisierungen aus der Ferne erfolgen, ohne den Geschäftsbetrieb zu stören. Die Fernwartung von Gebäudetechnik und Sicherheitssystemen ist heute bereits Realität und spart Zeit und Kosten durch weniger Service-Einsätze vor Ort. Die sichere Verbindung mit dem Servicecenter der Wartungsfirma erfolgt verschlüsselt und durch zugriffsgeschützte Verbindungen.

Allerdings birgt die Vernetzung auch Risiken durch unerlaubte Zugriffe von außen. Dafür müssen entsprechende IT-Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Voraussetzung für eine digitale Vernetzung gebäudetechnischer Systeme sind daher IT-Sicherheitsfunktionen wie Firewalls, Verschlüsselung und Authentifizierung. Betreiber, Planer und Errichter müssen sich darauf einstellen, zukünftig noch mehr IT-Wissen aufzubauen oder externe Dienstleister einbinden. (ns)

Autor: Norbert Stühmer, Produktbereich Gebäudesicherheit, Bosch Sicherheitssysteme GmbH

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Sprachalarmierung im Brandfall nach DIN VDE 0833-4

Sprachalarm im Bahnhof nach DIN VDE 0833-4Zum 1. Mai 2015 endete die Koexistenzphase der DIN VDE 0833-4 „Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall“. Daraus ergeben sich Änderungen für Planer und Betreiber.

Bisher war es aufgrund der unklaren Verantwortlichkeiten schwer sicherzustellen, dass nach der Errichtung einer Sprachalarmanlage (SAA) die geforderte Sprachverständlichkeit tatsächlich erreicht wird. Dieses ist jedoch erforderlich, um die Wirksamkeit der SAA sicherzustellen. Deshalb fordert die aktuelle DIN VDE 0833-4, dass die maßgeblichen akustischen Parameter wie Nachhallzeit und Störgeräuschpegel vom Planer mit dem Betreiber abgestimmt, festgeschrieben und im Rahmen der Planung dokumentiert werden.

Autor: Dipl.-Ing. Andreas Simon, Sachverständiger für Beschallungsanlagen, Graner + Partner Ingenieure

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Schlagworte

DIN VDE 0833-4, Brandfall, SAA, Sprachalarm, Sprachverständlichkeit

Risikobewertung Notfall- und Gefahrensituation

Neues Seminar: Technischer Risikomanager

Technischer Risikomanager nach DIN VDE V 0827

Der Technische Risikomanager unternimmt eine Risikobewertung für Notfall- und Gefahrensituationen.Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit bietet erstmalig das Seminar Technischer Risikomanager nach DIN VDE V 0827 an. Die dreitägige Schulung richtet sich an leitende Mitarbeiter und Sicherheitsfachkräfte von Schulen, Schul- und Bauämtern und anderen Öffentlichen Einrichtungen sowie an Sachverständige und Fachplaner.

Technische Risikomanager nehmen eine Risikobewertung für Einrichtungen vor, in denen ein Notfall- und Gefahren-Reaktions-System (NGRS) errichtet werden soll. Aus Lage, Größe und Vorkommnisse in der Vergangenheit werden Schutzklassen und Maßnahmen bestimmt, um z. B. die Schule auf mögliche Bedrohungslagen und Gefahrensituationen vorzubereiten. Der Technische Risikomanager fällt die notwendigen Entscheidungen für die Auswahl eines geeigneten NGRS.

Das Seminar vermittelt umfassende Kenntnisse zum Risikomanagement, den zugrundeliegenden Normen und den notwendigen Dokumentationspflichten wie dem Aufstellen und Pflegen der Risikomanagement-Akte. Nach bestandener schriftlicher Prüfung erhalten die Teilnehmer das Zertifikat zum Technischen Risikomanager nach DIN VDE V 0827. (er)

Weitere Informationen

Schlagworte

  • Technischer Risikomanager, Risikobewertung, Gefahrensituation, Bedrohungslage
  • Schule, Öffentliche Einrichtung
  • DIN VDE V 0827, ISO 31000, ONR 49000