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Neue ASR A2.3 erschienen

Änderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ veröffentlicht

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Pressemitteilung Nr. 2024-24

Im November 2024 sind Änderungen an der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Die Änderungen von November 2024 beziehen sich auf die Fassung von März 2022.

Die Regelungen zu dynamischen optischen Sicherheitsleitsystemen wurden präzisiert. Abschnitt 9 erhielt eine formale Überarbeitung der Struktur und wurde um spezifische Ausnahmeregelungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ergänzt, die technisch bedingt mit netzersatzfähigen Anlagen auf Verbrennungsmotorbasis betrieben werden, beispielsweise in medizinisch genutzten Bereichen.

Die Übergangsregelung für bestehende Sicherheitsbeleuchtungsanlagen wurde auf Gebäude beschränkt, deren Bau bis zum 30. April 2025 abgeschlossen ist oder deren Bauantrag bis zu diesem Datum gestellt wurde. Außerdem wurden zwei zusätzliche Normen in die Literaturhinweise aufgenommen und der gesamte Text wurde redaktionell überarbeitet.

Neben der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ wurden auch Änderungen an den ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume“ sowie an der ASR A4.4 „Unterkünfte“ vorgenommen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und bieten praktische Orientierung für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsplätzen. Sie definieren verbindliche Mindeststandards für Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie am Arbeitsplatz. Durch die ASR erhalten Unternehmen klare Leitlinien, um die gesetzlichen Anforderungen effizient und praxisgerecht umzusetzen, und tragen so aktiv zur Schaffung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsumgebungen bei. Die Verantwortung für die ASR liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Dort ist der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) für Erarbeitung und Aktualisierung der ASR zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sorgt schließlich für die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Christoph Härtl
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon 06172 98185-30
Telefax  06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

Schlagworte
ASR, A2.3, Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Sicherheitsleitsysteme, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheit, Technische Regel für Arbeitsstätten, Arbeitsstättenrichtlinie

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Im November 2024 sind Änderungen an der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen.
www.dgwz.de/aenderungen-asr-a2-3

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Pressemitteilung: PM-2024-24-Aenderungen-ASR-A2.3-Fluchtwege-Notausgaenge.pdf (PDF)

Neue ASR A2.3 erschienen

Bild: ASR-A2-3-Fluchtwege-Notausgaenge-Presse.jpg
Bildquelle: DGWZ
Bildunterschrift: Im November 2024 traten Änderungen der ASR in Kraft.

Weiterführende Informationen
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

Neue ASR A2.3 erschienen

Neue ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen

Im November 2024 wurden Änderungen an den ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume“ und ASR A4.4 „Unterkünfte“ veröffentlicht.

Die Neufassung der ASR A2.3 trat im März 2022 in Kraft. Die Änderungen von November 2024 beziehen sich auf diese Fassung. Betroffen sind die Regelungen zu dynamischen optischen Sicherheitsleitsystemen, die präzisiert wurden. Abschnitt 9 erhielt eine formale Überarbeitung der Struktur und wurde um spezifische Ausnahmeregelungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ergänzt, die technisch bedingt mit netzersatzfähigen Anlagen auf Verbrennungsmotorbasis betrieben werden, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen. Die Übergangsregelung für bestehende Sicherheitsbeleuchtungsanlagen wurde auf Gebäude beschränkt, deren Bau bis zum 30. April 2025 abgeschlossen ist oder deren Bauantrag bis zu diesem Datum gestellt wurde. Außerdem wurden zwei zusätzliche Normen in die Literaturhinweise aufgenommen, um die fachlichen Änderungen zu unterstützen. Ferner wurden im gesamten Text redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und bieten praktische Orientierung für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsplätzen. Sie definieren verbindliche Mindeststandards für Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie am Arbeitsplatz. Durch die ASR erhalten Unternehmen klare Leitlinien, um die gesetzlichen Anforderungen effizient und praxisgerecht umzusetzen, und tragen so aktiv zur Schaffung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsumgebungen bei. Die Verantwortung für die ASR liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Dort ist der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) für Erarbeitung und Aktualisierung der ASR zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sorgt schließlich für die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt.

Autor: Christoph Härtl, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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DGUV-Publikation zu Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten

Die Publikation „Fachbereich AKTUELL“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) gibt einen Überblick über die „Sicherheitsbeleuchtung in den technischen Regeln für Arbeitsstätten“. Anlass ist die Neufassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), in denen die Regelungsinhalte neu zugewiesen worden sind. So sind die Themen der Sicherheitsbeleuchtung mit der Aufhebung der ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ nun auf die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ sowie die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ aufgeteilt.

Die Neufassung der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ enthält Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege. Ziel ist, die Arbeitsstätte gefahrlos verlassen zu können, wenn die Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Die ergänzte Ausgabe der ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ enthält Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung, die für bestimmte Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche – in denen mit Gefährdungen zu rechnen ist – erforderlich wird.

Die Publikation „Sicherheitsbeleuchtung in den technischen Regeln für Arbeitsstätten“ wurde im April 2023 veröffentlicht und steht bei der DGUV als Download zur Verfügung.

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Neufassung Fluchtwege und Notausgänge

Neufassung „Fluchtwege und Notausgänge“

Im März 2022 ist die aktualisierte Fassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 mit geändertem Titel „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen. Die Neufassung ersetzt damit die ASR A2.3 vom August 2007.

In der überarbeiteten Version wurden unter anderem die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungspläne konkretisiert. Neu ist ebenso die Begriffsdefinition der Fluchtwege in Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) und Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege). Auch die Angaben zu Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen wurden angepasst. Außerdem wurden die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme aus der ASR A 3.4/7 in die Neufassung der ASR A2.3 überführt.

Die ASR A 2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ kann auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos heruntergeladen werden.

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Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

Planungsspielraum beim Brandschutz

Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeDie Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ersetzt seit 2013 die BGR/GUV-R 133. Dadurch erhalten Planer mehr Entscheidungsspielraum beim Thema Brandschutz. Grundsätzlich unterscheidet die ASR A2.2 zwischen den Kategorien „normale Brandgefährdung“ und „erhöhte Brandgefährdung“. Um höhere Brandschutzziele zu erreichen, sind vielfältige Optionen erlaubt: von einer höheren Anzahl an Feuerlöschern bis hin zu Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Kap. 5.2.4 – 3). So entsteht mehr Freiraum für individuelle Lösungen. (kz)

Autor: Klaus Zöller (kz), ZBT Zöller Brandschutztechnik e.K., Sarstedt

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Arbeitsstättenrichtlinie, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, Brandschutz

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Neue ASR A2.3 erschienen

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

Technische Regel für Arbeitssttätten (ASR), Arbeitstättenregel
Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

ASR A2.3 Fluchtwege und NotausgängeASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (PDF)

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Stichworte
ASR, A2.3, Fluchtwege, Notausgänge, Arbeitssicherheit, Arbeitsstättenverordnung, Technische Regel für Arbeitsstätten, Arbeitsstättenrichtlinie

Technische Regeln – Übersicht

Technische Regeln – Übersicht

Einführung | Arbeitsstättenregeln (ASR) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | EU-Vorschriften | Gesetze und Verordnungen | Normen | Technische Regeln | Richtlinien

Auf dieser Website finden Sie eine Auflistung der gültigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Betriebssicherheit (TRBS) und Gefahrstoffe (TRGS).

Einführung

Technische Regeln sind Empfehlungen und technische Vorschläge für den Arbeitschutz und Gesundheitsschutz. Technische Regeln dienen als Orientierungshilfe bei der Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden auch Arbeitsstättenregeln (ASR) bezeichnet und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet.

  • ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
  • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen
  • ASR A1.5/1,2 Fußböden
  • ASR A1.6 Fenster, Oberlichter. Lichtdurchlässige Wände
  • ASR A1.7 Türen und Tore
  • ASR A 1.8 Verkehrswege
  • ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
  • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4 Beleuchtung
  • ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung
  • ASR A3.5 Raumtemperatur
  • ASR A3.6 Lüftung
  • ASR A3.7 Lärm
  • ASR A4.1 Sanitärräume
  • ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
  • ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten-Hilfe
  • ASR A4.4 Unterkünfte
  • ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
  • ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
  • ASR V5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen wieder. Die TRBS-Regeln konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Umsetzung von geeigneten Maßnahmen.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS ) werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und in Kraft gesetzt.

TRBS 1000er Allgemein gültige Regeln

  • TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 1112 Instandhaltung
  • TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilungen und Schutzmaßnahmen
  • TRBS 1115 Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
  • TRBS 1115 Teil 1 Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
  • TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
  • TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
  • TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV – Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht
  • TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
  • TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel, Ergonomische und menschliche Faktoren
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
  • TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen
  • TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion
  • TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Person

TRBS 2000er Gefährdungsbezogene Regeln

  • TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen
  • TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen
  • TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
  • TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
  • TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen – am 16. Juli 2010 aufgehoben
  • TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen
  • TRBS 2141 Teil 1 Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern
  • TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines
  • TRBS 2152 Teil 1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung
  • TRBS 2152 Teil 2 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
  • TRBS 2152 Teil 4 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
  • TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
  • TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen

TRBS 3000er Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten

  • TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen
  • TRBS 3151 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen und in den Unterausschüssen erarbeitet. Veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden die TRGS-Regeln durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

TRGS-Regeln, die in der nachfolgenden Auflistung nicht enthalten sind, wurden aufgehoben und sind nicht mehr gültig.

TRGS 001 – 099 Allgemeines, Aufbau und Beachtung

  • TRGS 001 Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung – Allgemeines – Aufbau – Übersicht – Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 100 – 199 Begriffsbestimmungen

TRGS 200 – 299 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen

  • TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

TRGS 300 – 399 Arbeitsmedizinische Vorsorge

TRGS 400 – 499 Gefährdungsbeurteilung

  • TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen
  • TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
  • TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
  • TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung
  • TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B
  • TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition
  • TRGS 430 Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • TRGS 460 Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik

TRGS 500 – 599 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • TRGS 500 Schutzmaßnahmen
  • TRGS 505 Blei
  • TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
  • TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
  • TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
  • TRGS 511 Ammoniumnitrat
  • TRGS 512 Begasungen
  • TRGS 513 Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd
  • TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen
  • TRGS 518 Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD oder PCDF verunreinigt sind (aufgehoben 2006)
  • TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  • TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
  • TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
  • TRGS 522 Raumdesinfektion mit Formaldehyd
  • TRGS 523 Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
  • TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
  • TRGS 525 Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung
  • TRGS 526 Laboratorien
  • TRGS 527 Tätigkeiten mit Nanomaterialien
  • TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten
  • TRGS 529 Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
  • TRGS 530 Friseurhandwerk
  • TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
  • TRGS 552 Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B
  • TRGS 553 Holzstaub
  • TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
  • TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
  • TRGS 557 Dioxine
  • TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle
  • TRGS 559 Quarzhaltiger Staub
  • TRGS 560 Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben
  • TRGS 561 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

TRGS 600 – 699 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

  • TRGS 600 Substitution
  • TRGS 608 Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen
  • TRGS 610 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
  • TRGS 611 Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
  • TRGS 614 Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können
  • TRGS 615 Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
  • TRGS 617 Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
  • TRGS 619 Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle

TRGS 700 – 899 Brand- und Explosionsschutz

  • TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines
  • TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung
  • TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
  • TRGS 723 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
  • TRGS 724 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
  • TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen
  • TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
  • TRGS 741 Organische Peroxide
  • TRGS 745 Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren
  • TRGS 746 Ortsfeste Druckanlagen für Gase
  • TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen

TRGS 900 – 999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS

  • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
  • TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW)
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
  • TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
  • TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
  • TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Weitere Informationen

Stichworte
Technische Regel, Arbeitsschutz, Betriebssicherheit, Gefahrstoffe, Gesundheitsschutz, ASR, TRBS, TRGS