Planerbrief 05 – November-Dezember 2015. Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung.

Wandhydranten und Sprinkleranlagen betreiben

Automatische Sprinkleranlagen sind selbsttätige, Wandhydranten sind nicht selbsttätige, stationäre (ortsfeste) Löschanlagen. Beide Feuerlöschanlagen sind ständig betriebsbereite technische Anlagen und dienen der frühzeitigen und wirkungsvollen Bekämpfung von Bränden. Die Notwendigkeit der Errichtung dieser Anlagen basiert auf Forderungen im Brandschutzkonzept, des Gesetzgebers und der Sachversicherer. Sind diese Anlagen errichtet, steht der Betreiber unabhängig von der Notwendigkeit der Errichtung in der Pflicht, diese Anlagen so zu betreiben, dass diese im Ernstfall bestimmungsgerecht funktionieren und der sichere Betrieb gewährleistet ist.

Bei der Planung der Anlagen müssen bei den geforderten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen die individuellen Schutzziele (Personen-, Sachwert- und Umweltschutz) und die anlagentechnischen Schutzziele (Verhinderung der Brandausbreitung) berücksichtigt werden. Nach der Errichtung der Anlagen sind die notwendigen Betreiberkontrollen durchzuführen. Alle Vorgänge und Ereignisse müssen im Betriebsbuch für Wasserlöschanlagen, z.B. nach VdS 2212, festgehalten werden. Besonders Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen für Löschwassereinrichtungen sind nach DIN 14462 zu dokumentieren und die gesetzlichen Prüffristen einzuhalten. Um diese gestellten Aufgaben sachgerecht durchführen zu können, ist der Betreiber verpflichtet, befähigte Personen nach TRBS 1203 auszubilden.

Ein besonders sensibler Bereich bei Planung, Errichtung und Betrieb von Feuerlöschanlagen ist der Übergang zur Trinkwasserinstallation und die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene. Nach den Technischen Regeln des DVGW für Trinkwasser-Installationen gemäß DIN 1988-600 und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) darf das Trinkwasser im vorgeschalteten Netz nicht beeinträchtigt werden. Für Feuerlöschanlagen, in denen Trinkwasser stagniert und die direkt mit der Trinkwasserinstallation verbunden sind, besteht wegen des erhöhten hygienischen Risikos kein Bestandsschutz, wenn Grenzwerte der TrinkwV nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist sofortiges Handeln notwendig.

Autor: Detlef Mertens, Brandschutzbeauftragter, Kliniken der Stadt Köln gGmbH

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Betriebliches Gesundheitsmanagement

Gesundheit im Betrieb

Tobias Belz, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG - PorträtfotoAuf gute Gesundheit!

Gesundheit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass Beschäftigte und Unternehmen ihrer Tätigkeit erfolgreich nachgehen können. Um das körperliche und psychische Wohlbefinden zu gewährleisten, ist es wichtig, Arbeitsbedingungen gesundheitsförderlich zu gestalten und Gesundheitskompetenzen der Beschäftigten zu stärken.

Genau wie die Planung, Errichtung und der Betrieb eines Gebäudes, erfordert die nachhaltige Verankerung des Themas „Gesundheit“ im Betrieb ein systematisches Vorgehen. Zur Unterstützung bei der Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements hat die gesetzliche Unfallversicherung VBG das Angebot „GMS – Gesundheit mit System“ mit einem 7-stufigen Handlungskreislauf entwickelt: 1. Günstige Rahmenbedingungen schaffen, 2. Bestandsaufnahme, 3. Auswertung, 4. Ziele, 5. Maßnahmen, 6. Umsetzung, 7. Erfolgskontrolle und Verbesserung. Durch stetiges Durchlaufen des GMS-Handlungskreislaufs wird das Thema Gesundheit nachhaltig im betrieblichen Kontext verankert und ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess gewährleistet.

Ein betriebliches Gesundheitsmanagement ist nicht nur für Großbetriebe sinnvoll. Im Gegenteil: Gerade wer weniger Beschäftigte hat, muss sich nachhaltig und systematisch um deren Gesundheit kümmern, um langfristig am Markt bestehen zu können.

Autor: Tobias Belz (tb), Koordinator des Präventionsfelds Gesundheit mit System (GMS), Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

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Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

Planungsspielraum beim Brandschutz

Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeDie Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ersetzt seit 2013 die BGR/GUV-R 133. Dadurch erhalten Planer mehr Entscheidungsspielraum beim Thema Brandschutz. Grundsätzlich unterscheidet die ASR A2.2 zwischen den Kategorien „normale Brandgefährdung“ und „erhöhte Brandgefährdung“. Um höhere Brandschutzziele zu erreichen, sind vielfältige Optionen erlaubt: von einer höheren Anzahl an Feuerlöschern bis hin zu Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Kap. 5.2.4 – 3). So entsteht mehr Freiraum für individuelle Lösungen. (kz)

Autor: Klaus Zöller (kz), ZBT Zöller Brandschutztechnik e.K., Sarstedt

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Arbeitsstättenrichtlinie, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, Brandschutz

Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß Baustellenverordnung

Pflichten auf der Baustelle

Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß BaustellenverordnungBei der Einrichtung einer Baustelle müssen sowohl zivilrechtliche Vorschriften als auch die oft weniger bekannten öffentlich rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Neben dem Arbeitsschutzgesetz und den Bauordnungen der Bundesländer enthält auch die Baustellenverordnung (BaustellV) eine Reihe von Regelungen, die ein Bauherr und die von ihm beauftragten Dritten kennen sollten, wenn sie keine Ordnungswidrigkeit riskieren wollen.

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem ein oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit dem wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Hierzu gehören der Aufbau von Sozialeinrichtungen sowie die Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Die Planung eines Bauvorhabens umfasst auch die Integration der Maßnahmen des Bauherrn oder des beauftragten Dritten. Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, muss ein Koordinator bestellt werden. Das kann auch der Bauherr selbst sein. Zur zentralen Pflicht des Koordinators gehört, eine so genannte Baustellenvorankündigung bei der zuständigen Behörde abzugeben und diese sichtbar auf der Baustelle auszuhängen, wenn eine Grenze von 30 Arbeitstagen überschritten wird und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte anwesend sind oder alternativ ein Arbeitsumfang von voraussichtlich mehr als 500 Personentagen erreicht wird.

Bereits ein nur fahrlässiger Verstoß gegen das Gebot der Baustellenvorankündigung sowie ein fehlender Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der bei besonders gefährlichen Arbeiten erstellt werden muss, können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Bei einer Vorsatzhandlung, durch die das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden, kann sogar eine Strafverfolgung drohen. Es lohnt sich also für Bauherren, Planer und Errichter sich mit den einschlägigen Vorschriften intensiv zu beschäftigen. (ms) www.dgwz.de/baustellv

Autor: Rechtsanwalt Matthias Schütte (ms), Rechtsanwälte Helms – Renner – Wirth, Hannover

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Baustellenverordnung, BaustellV, Baustelle, Pflichten, Koordinator

Wartung RWA - Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen nach DIN EN 16763

Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen

Wartung RWA - Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen nach DIN EN 16763Der im Juni 2015 erschienene Norm-Entwurf DIN EN 16763 „Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen“ regelt die Mindestanforderungen für die Planung, Installation, Inbetriebnahme, Abnahme und Instandhaltung von Sicherheitssystemen für Alarm und Brandschutz. Festgelegt werden die Dienstleistungsorganisation sowie die Mindestanforderungen bei Kompetenzen und Erfahrungen der Beschäftigten. Die Norm gilt sowohl für Arbeiten vor Ort als auch für den Fernzugriff, und zwar unabhängig vom Projektumfang sowie von der Struktur und Größe des Dienstleisters. Er umfasst Brandmeldeanlagen, ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen sowie Alarmanlagen. Als ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen gelten dabei zum Beispiel wasserbasierte Sprinkler, Gaslösch-Systeme, aber auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Alarmanlagen im Sinne des Normentwurfs sind Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Freilandüberwachungssysteme, Videoüberwachungsanlagen und sämtliche weitere Überwachungssysteme für sicherungstechnische Anwendungen. Ausgenommen von der Norm sind dagegen Personen-Notsignal-Anlagen und Alarmempfangszentralen.

Aufgrund der absehbaren Einführung der Norm DIN EN 16763 und ihres erwarteten Niederschlages in der DIN 14675 hat sich die ARGE DIN 14675 entschlossen, das bestehende Zertifizierungsprogramm anzupassen. Die Anforderungen aus der voraussehbaren DIN EN 16763 sollen so in das bestehende Zertifizierungsprogramm integriert werden, dass Doppelzertifizierungen vermieden werden und sich, im Sinne der bereits zertifizierten und noch zu zertifizierenden Unternehmen, der finanzielle und organisatorische Aufwand in einem vertretbaren Rahmen bewegt. (mg) www.dgwz.de/en-16763

Autor: Marko Grapentin (mg), Mitglied im DIN-Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) und Sprecher der ARGE DIN 14675 und DIN EN 16763 im VAZ e.V.

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DIN EN 16763 Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen

Sicherheit und Komfort für Aufzüge

Moderner Aufzug nach DIN EN 81-20 und DIN EN 81-50Beim Bau von Aufzugsanlagen müssen zukünftig höhere Anforderungen beachtet werden. Die Sicherheitsstandards für Personen- und Lastenaufzüge werden durch die neuen Normen DIN EN 81-20 und DIN EN 81-50 erhöht und der Komfort für die Nutzer gesteigert.

Die Normenreihe DIN EN 81 beschreibt „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen“. Anfang 2015 sind zwei neue Normen der Reihe in Kraft getreten und werden nach der Übergangsfrist zum 1. September 2017 verbindlich. Die DIN EN 81-20:2014-11 „Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge“ definiert die Vorgaben für die Konstruktion und die technischen Eigenschaften von Aufzügen. Sie schreibt vor, welche Bedingungen beim Einbau von Aufzügen zu beachten sind. Die DIN EN 81-50:2015-02 „Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten“ legt fest, wie Auslegungen und Prüfungen von Komponenten durchzuführen sind. Die neuen Normen ersetzen die EN 81-1 und EN 81-2.

Bei Aufzugsanlagen muss nun mehr Platz durch größere Schutzräume in Schachtkopf und Schachtgrube eingeplant werden, möglichst ohne Schachtabmessungen zu vergrößern. In der Kabine ist eine hellere Beleuchtung gefordert und Aufzugstüren haben größere Kräfte als bisher auszuhalten. Bei Glastüren soll die Gefahr verringert werden, dass Kinderhände eingeklemmt werden. Alle Aufzüge müssen mit Lichtgittern an den Türen ausgestattet werden und eine gute Haltegenauigkeit erreichen. (gs) www.dgwz.de/din-en-81

Autor: Dr. Gerhard Schiffner (gs), Head of Codes & Safety, ThyssenKrupp Elevator AG

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Digital vernetzt auf der Light + Building 2016

Motto der Light + Building 2016: Digital - individuell - vernetzt. Messe FrankfurtDie Light + Building, Weltleitmesse für Licht- und Gebäudetechnik, findet das nächste Mal vom 13. bis 18. März 2016 in Frankfurt statt.

Rund 2.500 Aussteller präsentieren ihre Neuheiten für Licht, Elektrotechnik sowie Haus- und Gebäudeautomation. Dieses integrierte Angebot macht die Light + Building zur Weltleitmesse mit einem in Tiefe und Breite einzigartigem Produktspektrum. Die Ansprüche an Sicherheit, Energieeffizienz und Komfort steigen. Um sie zu erfüllen, muss die Gebäudetechnik verschiedenste Gewerke bündeln. „Digital – individuell – vernetzt“ heißt deshalb das Leitthema 2016. Täglich geführte Messerundgänge für technische Planer werden von der DGWZ angeboten.

Autor: Messe Frankfurt GmbH (mf)

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