Schlagwortarchiv für: Wohngebäude

Fortbildung für Energieeffizienz-Experten

Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist ein bundesweites Verzeichnis qualifizierter Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) koordiniert die Liste. Die Aufnahme in die Liste erfolgt über den Nachweis entsprechender Qualifikationen im Bereich energieeffizientes bzw. nachhaltiges Bauen und Sanieren. Die Eintragung in die Expertenliste gilt für drei Jahre. Der Eintrag kann durch den Nachweis von 24 Unterrichtseinheiten an Fortbildungen bzw. Praxisreferenzen verlängert werden. Die DGWZ ist anerkannter Fortbildungsträger der dena und bietet mit den zwei Seminaren „Wärmepumpen – Sachkunde nach VDI 4645“ und „Ladestationen für Elektroautos“ Energieeffizienz-Experten die Möglichkeit, zwischen 16 und 24 Fortbildungspunkten in den Kategorien Wohngebäude, Nichtwohngebäude sowie Energieaudit DIN 16247/Contracting (BAFA) zu erlangen.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Referenting für Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Wärmepumpen in Bestandsgebäuden

Wärmepumpen in Bestandsgebäuden

Die Situation rund um die Wärmepumpen hat sich in den letzten Jahren drastisch verändert. So mussten vor 15 Jahren die Menschen noch davon überzeugt werden, dass die Technik überhaupt funktioniert. Heute bestätigen Studien, Szenarien und Prognosen, dass die Wärmepumpe eine wichtige, ja sogar entscheidende Rolle für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors übernehmen wird. So sollen bis 2030 in Deutschland bis zu sechs Millionen Wärmepumpen installiert werden.

Derzeit werden die Wärmepumpen vor allem in Neubauten installiert. Allerdings sind in Deutschland rund 75 Prozent der Wohn- und Gewerbeimmobilien älter als 40 Jahre. In vielen europäischen Ländern ist die Situation vergleichbar. Die Zahl verdeutlicht, wie wichtig die richtige energetische Strategie für Bestandsgebäude ist. Wo immer möglich, sollte zuerst der Heizenergiebedarf reduziert werden. Aus technischer Sicht gibt es kaum Gründe, Wärmepumpen in Bestandsgebäuden nicht heute schon einzusetzen. Sicherlich ist die Herausforderung, eine passende technische Lösung zu finden und diese erfolgreich zu implementieren, in einigen Fällen größer als in anderen. Aber grundsätzlich gilt: Wärmepumpen arbeiten erfolgreich nicht nur im Neubau, sondern auch im Bestand.

Die zukünftige technologische Entwicklung sollte in Richtung einer breiteren Produktpalette für Bestandsgebäude gehen. Dabei sind besonders standardisierte Gesamtlösungen wichtig, die sich möglichst schnell und im Idealfall kostengünstig installieren lassen. Weitere Entwicklungsziele sind noch höhere Effizienzen, leisere Geräte sowie der Umstieg auf klimafreundliche Kältemittel wie zum Beispiel Propan. Vor allem aber eine weitere Kostenreduktion spielt hier eine entscheidende Rolle. Die Investitionskosten von Wärmepumpenanlagen sind derzeit leider oft noch ein Ausschlusskriterium für diese Technologie. Auch sollten Wärmepumpen einfacher zu installieren sein. Die gezielte Nutzung von Werkzeugen und Methoden der Digitalisierung beziehungsweise der künstlichen Intelligenz kann einen großen Beitrag leisten. Zudem müssen für die stärkere Verbreitung von Wärmepumpen zukünftig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen. 

Autor: Dr. Marek Miara, Business Developer Heat Pumps, Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE

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Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-09 vom 13. Juli 2021

Mit der Förderung von Investitionen für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden sollen künftig noch stärkere Anreize zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 gesetzt werden. Hierfür sind im Rahmen der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Neufassungen der Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) am 8. Juni 2021 sowie für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Die Bündelung der Förderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vereinfacht die Antragstellung und bietet einen besseren Zugang zu den Förderungen, indem sämtliche Förderangebote (Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Fachplanung und Baubegleitung) mit nur einem Antrag bei nur einer Institution (BAFA oder KfW) beantragt werden können. Zudem wird jeder Fördertatbestand sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten. Für den Einsatz Erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierungen werden sogenannte EE-Klassen (z. B. „Effizienzhaus 55 EE“) eingeführt und die Förderquote angehoben. Eine erhöhte Förderung erhalten ebenso Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifizierung (Zertifikat mit Qualitätssiegel „Nachhaltig Bauen“ des BMI) mit sogenannter NH-Klassifizierung. Zugleich wird die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung ausgeweitet.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractor-Geber.

Für weitere Fragen stehen die KfW (www.kfw.de/beg) und das BAFA (www.bafa.de/beg) mit ihren Info-Centern zur Verfügung.

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Über die DGWZ

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner

Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
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Neufassungen der Bundes-Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft getreten. #BEG www.dgwz.de/neue-foerderung-fuer-effiziente-gebaeude

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Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Bildquelle: SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG
Bildunterschrift: Die Bundesförderung für Gebäude beinhaltet auch eine energieeffiziente Dämmung von Dächern.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/beg-em-wg-nwg

Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-04 vom 28. April 2021

Seit dem 25. März 2021 ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft und schreibt für Gebäude die Ladestationen pro PKW-Stellplatz vor. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Das neue Gesetz gilt ab sofort für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) sowie neue Nichtwohngebäude (beispielsweise Verwaltungsgebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung. Eine Übergangsfrist existiert nicht.

Damit muss zukünftig beim Neubau oder umfangreicher Sanierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein. Bei neuen Nichtwohngebäuden ist dies ab sechs Stellplätzen verpflichtend: Hier muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein. Zudem muss zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Darüber hinaus muss bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt gebaut werden.

Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen sowie ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen, Verbrauchererfassungen oder Sicherungselemente.

Ausnahmen gelten für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und vorwiegend selbst genutzt werden. Auch wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung bei Bestandsgebäuden überschreiten, greift das Gesetz nicht. Zudem wird mit der sogenannten Quartierslösung eine Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz setzt die EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht um.

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Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

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Ilka Klein
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Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft. #GEIG #Ladesäule #Ladestation www.dgwz.de/neues-geig-in-kraft

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Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Bildquelle: ArGe Medien im ZVEH
Bildunterschrift: Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz definiert notwendige Ladeinfrastruktur für Wohn- und Nichtgebäude.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/themen/logistik-mobilitaet/ladestationen-elektroautos-uebersicht

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Seit dem 25. März 2021 ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Das Gesetz setzt eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen.

Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Eine Übergangsfrist existiert nicht.

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

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Schlagwortarchiv für: Wohngebäude

Übersicht zu BEG

Übersicht zu Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Einführung | Richtlinien| Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) handelt es sich um die finanzielle Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Förderung der Bundesregierung soll dazu anregen, durch energieeinsparende Maßnahmen im Gebäudesektor langfristig Energiekosten einzusparen und damit das Klima zu schützen. Zudem soll die BEG den Anreiz schaffen, die Energie- und Klimaziele 2030 in die Tat umzusetzen:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
  • Heizungsoptimierung, Anschaffung einer neuen Heizung.

Zur BEG gehören drei Neufassungen, die mit ihrem Inkrafttreten die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) ersetzen.

Richtlinien der BEG

Zur BEG gehören folgende Teilprogramme:

Die Antragstellung für die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfolgen über das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Eine Zuschussförderung in den Programmen BEG WG und BEG NWG kann über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.

Publikationen

Weitere Informationen

Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

EinführungPublikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) zielt darauf ab, den Aufbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu bewahren. Das GEIG verpflichtet Unternehmen und Immobilienbetreiber, die Eigentümer von Gebäuden sind, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Betroffen sind Wohnungsgebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen. Es wird außerdem die Anzahl der Stellplätze festgelegt, die mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist am 11. Februar 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und erhielt die Zustimmung vom Bundesrat in der zweiten Lesung am 5. März 2021. Das GEIG ist am 25. März 2021 in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um.

Publikationen

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) (PDF)

Weitere Informationen

Stichworte

GEIG, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, Gebäude, Elektromobilität, Infrastruktur, Ladeinfrastruktur, Gesetz, Bestandsgebäude, Elektromobilität, EU-Richtlinie, EU-Gebäuderichtlinie 2018/844, Ladepunkt, Ladesäule, Ladestation, Leitungsinfrastruktur, Neubau, Nichtwohngebäude, Stellplatz, Wohngebäude