Schlagwortarchiv für: Ladepunkte

Blitz- und Überspannungsschutz bei Ladesäulen

Blitz- und Überspannungsschutz bei Ladesäulen

Mit dem Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge gilt es auch, den Schutz vor Blitz- oder Überspannungsschäden zu erweitern. Passende Schutzkonzepte müssen dabei mit dem Einsatz effizienter Schutzgeräte kombiniert werden. Die E-Mobilität nimmt immer mehr Fahrt auf. So ist die Anzahl der Neuzulassungen von Elektromobilen (ohne Hybridfahrzeuge) in Deutschland seit 2015 von rund 12 500 auf fast 200 000 gestiegen. Im gleichen Zeitraum wurde die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladepunkte von rund 5 900 auf rund annähernd 25 000 erweitert, Tendenz: weiter steil steigend.

Entscheidend für den Aufbau einer zuverlässigen Ladeinfrastruktur ist dabei nicht nur die Anzahl an verfügbaren Ladestationen, sondern auch die Qualität der in den Ladeparks und -stationen verbauten, in der Regel hochempfindlichen elektronischen Komponenten. Dem Schutz gegen Überspannungen und Blitzeinwirkungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, zumal sich die Ladestationen häufig im Freien und dort an exponierter Stelle befinden. Bei Ladeparks kommen bei Einrichtungen für das Last- und Energiemanagement weitere elektronische Bauteile zum Einsatz, die ebenso zuverlässig vor transienten Überspannungen geschützt werden müssen.

Die Gefahr von Überspannung und Blitzeinschlägen betrifft dabei nicht nur die Stationen selbst, sondern auch die Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt dort für den Ladevorgang angeschlossen sind. Die Ladeschnittstelle von Elektromobilen ist üblicherweise für eine Spannungsfestigkeit von maximal 2 500 V ausgelegt. Selbst ferne Blitzeinschläge im erweiterten Radius der Stationen können Spannungen erzeugen, die um eine Vielfaches höher ausfallen. Schäden an Batterien und Ladereglern sind in solchen Fällen vorprogrammiert, dadurch ausgelöste Batteriebrände können sogar zum Totalschaden des Fahrzeugs führen; im schlimmsten Fall sind davon in der Nähe befindliche Personen betroffen.

Neben den oft erheblichen Schaden auslösenden Blitzeinwirkungen sind auch die Folgen zu berücksichtigen, die durch die eher energiearmen Schaltüberspannungen verursacht werden. Auch wenn sie nicht immer unmittelbaren Schaden an der Einrichtung verursachen, tragen sie zur Verkürzung der Lebenszeit der eingesetzten elektrischen und elektronischen Komponenten bei.

Wirklich wirksamen Schutz dagegen bietet nur die Umsetzung eines übergreifenden Blitz- und Überspannungsschutzkonzeptes. Dabei gilt es insbesondere die Normen DIN VDE 0100-443 und DIN VDE 0100-534 sowie DIN VDE 0100-722 und VDE-AR-N 4100 zu berücksichtigen.

Hochgradig wirksame Überspannungsschutzgeräte sorgen zuverlässig für eine Ableitung von Stoßströmen. Die durch Blitzeinschläge erzeugte Überspannung reduziert sich dabei in einem Maß, dass die Spannungsfestigkeit zentraler Komponenten nicht überschritten wird und sich Funkenbildung oder Kurzschlüsse verhindern lassen. Darüber hinaus können durch ihren Einsatz Alterungsprozesse der verbauten Elektronik verzögert oder gänzlich vermieden werden.

Vor solchen Schäden und den damit einhergehenden Anlagenausfällen bewahrt ein Überspannungsschutz. Schon in der Planungsphase wird das entsprechende Schutzkonzept an die spezifischen Verhältnisse vor Ort angepasst. Häufig tritt bei Wallboxen das Problem auf, dass der Raum für die Installation von Überspannungsschutz sehr begrenzt ist, oft so begrenzt, dass der Einsatz eines zusätzlichen Gehäuses nötig wird; ein solches wiederum erhöht die Kosten. In Fällen wie diesen sollte ein Überspannungsableiter zum Einsatz kommen, der alle relevanten Normen und zuverlässigen Schutz bietet– und das bei einer Bauform, die maximal platzsparend ist und zudem auch außerhalb der Wallbox einfach installiert werden kann.

Autor: Fabio Pafumi, Business Development Manager Utilities & Smart Grid/E-Mobility, DEHN SE

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Förderung von Ladestationen für Kommunen und Unternehmen

KfW-Förderung von Ladestationen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördern seit dem 23. November 2021 Ladestationen in Unternehmen und Kommunen. Die Zuschussprogramme KfW 441 und KfW 439 fördern die Errichtung neuer Ladestationen für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Unternehmen und Kommunen. Auch TGA-Planungsbüros und SHK-Betriebe können die Zuschüsse beantragen.

Eine finanzielle Unterstützung gibt es für den Kauf und die Montage von Ladestationen an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen zum Aufladen gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge wie Flottenfahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge sowie zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Beschäftigen der Unternehmen und Kommunen. Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten – Anschaffung, Anschluss und Montage –, ist aber auf maximal 900 Euro pro Ladepunkt begrenzt.

Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler, Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Unternehmen sowie Kirchen, ebenso wie kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang genutzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder aus Eigenerzeugung vor Ort, zum Beispiel aus einer Photovoltaik-Anlage bezogen werden.

Unternehmen müssen den Zuschuss vor Beginn des Vorhabens im KfW-Zuschussportal beantragen. Kommunen stellen ihren Zuschussantrag vor Vorhabensbeginn direkt bei der KfW. Die Frist zum Nachweis der durchgeführten Maßnahme beträgt 12 Monate ab Bestätigung des Zuschussantrags.

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Ladesäulenverordnung (LSV)

Ladesäulenverordnung (LSV)

Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile

Ladesäulenverordnung (LSV)

Übersicht | Inhalt | Weitere Informationen

Übersicht

Die Ladesäulenverordnung (LSV), die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet wurde, ist am 17. März 2016 in Kraft getreten und durch Artikel 1 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ des Bundesgesetzblatts am 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden. Mit ihr wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU umgesetzt.

Die vorliegende Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile sowie weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung.

Elektromobile werden in der Verordnung als ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 bezeichnet. Ladepunkte sind dementsprechend Einrichtungen, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt sind und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.

Inhalt

Ladesäulenverordnung (LSV)

Normenbestellung FeststellanlagenLSV  Ladesäulenverordnung (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz BMJV)

Eingangsformel

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität

§ 4 Punktuelles Aufladen

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde

§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8 Übergangsregelung

Schlussformel

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