Neues Datenschutzrecht als Chance nutzen

Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Unternehmen bleibt somit noch sechs Monate Zeit, um sich auf die Anforderungen der neuen Datenschutzrichtlinie vorzubereiten. Die damit verbundene Unternehmensanalyse kann Chancen und Wettbewerbsvorteile bieten.

Eine der wesentlichen Änderungen der EU-DSGVO gegenüber des bisher gültigen Bundesdatenschutzgesetzes ist die signifikante Anhebung der Bußgelder für den Fall eines Verstoßes. Grobe Verstöße werden dann mit bis zu 20 Millionen Euro bzw. vier Prozent des Jahresumsatzes geahndet. Hiervon sind auch KMU nicht ausgenommen. Auch sie müssen die erweiterten Schutz-, Informations-, Auskunfts- und Löschrechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten respektieren und ihre Dokumentationspflichten erfüllen. Eine strukturierte Erfassung aller datenschutzrelevanten Prozesse im Unternehmen ist dabei unabdingbar. Auf Basis dieser Analyse lassen sich Prozessoptimierungen erarbeiten und Potenziale zur Nutzung der Daten für Big-Data-Analysen und Smart Services identifizieren. So kann die EU-DSGVO zum Anlass genommen werden, um ein Unternehmen in Richtung Digitalisierung weiterzuentwickeln.

Autor: Nicolas Fähnrich, Identitätsmanagement, Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO

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Bauvertrag (Baurecht)

Bauvertrag wird gesetzlich neu geregelt

Bauvertrag wird gesetzlich neu geregeltBauherren, Architekten, Planer, Errichter und Hersteller müssen in 2016 die geplanten Änderungen des Bauvertrags- und Mängelhaftungsrechts umsetzen. Ein neues Gesetz dazu soll im Sommer verabschiedet werden und Ende 2016 in Kraft treten. Alle Baubeteiligten sollten sich nach Verabschiedung unverzüglich mit den umfangreichen Neuerungen vertraut machen.

Der Gesetzentwurf nimmt erstmals den Begriff des Bauvertrags und die Pflichten von Architekten und Ingenieuren in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auf. Eingeführt werden unter anderem ein Anordnungsrecht des Bauherrn und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Neu geregelt werden die fiktive Abnahme und Teilabnahmen für Architekten und Ingenieure. Bauunternehmen sollen bei mangelhaftem Baumaterial nicht mehr auf den Aus- und Einbaukosten sitzen bleiben.

Weiterführende Informationen

Stichwörter

Bauvertrag, Baurecht, Bauherr, Architekt, Planer, Gesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, Bauvertragsrecht, Vergütung, Mängelhaftung, Baubeschreibung, Neuregelung, Bauantrag, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Bauordnung, Bauplanung, Novelle, Bauvertragsrecht

Seminar: Verträge für Bauleistungen optimal einsetzen

Baurecht Vertrag Bauleistung Bauvertrag VOB HOAIDas Seminar macht Architekten, Planer, Errichter und Bauherren mit den grundlegenden Vertragsarten für Bauleistungen vertraut und versetzt sie in die Lage, die einzelnen Vertragsarten optimal zu nutzen und typische Fehler zu vermeiden.

Seminar: Programm und Anmeldung (PDF)

Termin

Das Seminar dauert einen Tag von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr.

  • 5. November 2015 – Frankfurt am Main – freie Plätze

Teilnahmegebühr

420,- € zzgl. 19 % MwSt.
inkl. Seminar, Unterlagen, Teilnahmebescheinigung, Getränke und Mittagessen.

Beschreibung

Wer Bauleistungen erbringt oder einfordert, sollte die unterschiedlichen Vertragstypen sicher beherrschen. In der kaufmännischen oder technischen Ausbildung lernt man aber nur wenig über das deutsche Vertragsrecht.

Nutzen

Dieses Seminar hilft Ihnen, Verträge für Bauleistungen richtig abzuschließen und zu beurteilen und typische Fehler zu vermeiden. Anhand zahlreicher Musterbeispiele werden Sie in die Lage versetzt, Verträge richtig einzuordnen und Vor- und Nachteile sicher zu bestimmen. Die Seminarunterlagen mit Checklisten sind eine wertvolle Hilfe für die tägliche Praxis im Baurecht.

Abschluss

Die Teilnehmer erhalten eine qualifizierte Teilnehmerbescheinigung mit Angabe der Zeiten und Lehrinhalte.

Teilnehmer

Das Seminar richtet sich an:

  • Fachplaner, Architekten, Errichter, Gebäudebetreiber, Behörden
  • Mitarbeiter aus den Planungsabteilungen von Unternehmen

Inhalte

  • Wie Sie mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern die richtigen Verträge für Bauleistungen abschließen
  • Kaufvertrag, Werkvertrag, Einführung VOB, Werklieferungsvertrag
  • Unterschiede und Einsatzmöglichkeiten der Verträge
  • Vor- und Nachteile der einzelnen Verträge
  • Vertragliche Haupt- und Nebenpflichten
  • Leistungsstörungen im Vertragsgeschäft
  • Konsequenzen von Pflichtverletzungen
  • Rechtsschutz
  • Formulierungen richtig nutzen
  • Praktische Übungen

Dozent

Dr. Josef Christian Wirth (Kanzlei Helms/Renner/Wirth, Hannover) ist Rechtsanwalt und Notar.

Anmeldung

Bitte schicken Sie das ausgefüllte Anmeldeformular (PDF) an E-Mail veranstaltungen@dgwz.de oder Telefax 06172 98185-99.

  • 5. November 2015 – Frankfurt am Main – freie Plätze

Stichworte

  • Bauleistungen, Bauvertrag, Baurecht, Vertragsrecht, Kaufvertrag, Werkvertrag, Vergabeordnung, VOB, Auftrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Werklieferungsvertrag
  • Lehrgang, Seminar, Schulung, Kurs, Training, Fortbildung, Weiterbildung

Seminar, Schulung: Vertragsrecht für Bauleistungen in der Praxis

Betriebssicherheitsverordnung

Fachartikel von Holger Kück

Die neue BetrSichV ist in Kraft

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist seit dem 01.06.2015 in Kraft. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Gefährdungsbeurteilung

Jetzt umfasst die Gefährdungsbeurteilung nicht nur die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels durch das Arbeitsmittel selbst, sondern auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Dabei sind vor allem folgende Kernpunkte zu berücksichtigen:

  • die Gebrauchstauglichkeit inkl. der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung
  • die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe
  • die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdungen bei Maßnahmen zu deren Beseitigung Gefährdungsbeurteilung auch für alle überwachungsbedürftigen Anlagen, also auch für Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind.

Außerdem soll mit der Gefährdungsbeurteilung bereits vor dem Beschaffungsprozess – also schon in der Planung – begonnen werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig, zum Beispiel durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt durchgeführt werden, wenn der Unternehmer nicht selber fachkundig ist.

Praktische Konsequenz: Die Gefährdungsbeurteilung ist nun viel umfassender definiert, als bisher. Sie beginnt jetzt schon bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln für das Unternehmen. Achtung, das Vorhandensein eines CE-Zeichens reicht nicht mehr aus, denn der Hersteller des Arbeitsmittels kann nicht die Bedingungen im Betrieb kennen, die aber nun zu berücksichtigen sind. Denken Sie außerdem daran, dass bei der Verwendung von Arbeitsmitteln altersbedingt unterschiedliche Belastungen auftreten können. Das muss berücksichtigt werden, zum Beispiel durch die Bereitstellung altersvariabler Arbeitsmittel.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen zukünftig noch mehr und früher in den Planungs- und Beschaffungsprozess für Arbeitsmittel eingebunden werden.

Instandhaltung

Der Unternehmer muss Instandhaltungsmaßnahmen treffen, die sicherstellen dass Arbeitsmittel während ihrer gesamten Verwendungsdauer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und sich in einem sicheren Zustand befinden.

Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Dabei ist eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen, die die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigten oder in gleicher Weise geeigneten Auftragnehmern sicherstellt.

Es muss eine verantwortliche Person für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahmen sicher zu stellen.

Praktische Konsequenz: Vor jeder Instandhaltungsmaßnahme benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. Ohne die geht es nicht mehr. Eine unverzügliche Instandhaltung unter Leitung einer verantwortlichen Person ist Pflicht.

Betriebsstörungen

Unsichere Betriebszustände sind unzulässig und zu vermeiden. Das gilt besonders bei An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgängen. Geht das nicht, müssen Sie Maßnahmen zu deren Beherrschung zu treffen.

Beschäftigte und Dritte müssen bei einem Unfall oder Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dazu sind geeignete Zugänge zu schaffen und ggf. Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen vorzusehen. Sind spezielle Informationen über Maßnahmen bei Notfällen erforderlich, müssen diese auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen.

Müssen Sie bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder ähnlichen Vorgängen, beispielsweise bei der Fehlersuche, die technischen Schutzmaßnahmen für den Normalbetrieb ganz oder teilweise außer Betrieb nehmen, oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so müssen Sie die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahme gewährleisten. Besonders sind dabei Gefahrenbereiche mit Zutrittsverbot abzugrenzen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich, müssen Sie die Sicherheit der Beschäftigten durch weitere Maßnahmen gewährleisten.

Praktische Konsequenz: Sie müssen mittels Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für Betriebsstörungen und besondere Betriebszustände festlegen und umsetzen. Der Dokumentationsaufwand wird höher werden.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Arbeiten dürfen nur durch betriebsfremde Personen (Fremdfirmen) ausgeführt werden, wenn diese über die nötige Fachkunde verfügen. Fremdfirmen müssen vom Unternehmer vorher über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden. Auf der anderen Seite müssen die Auftragnehmer über Gefährdungen, die durch ihre Arbeiten entstehen, den Auftraggeber und andere beteiligte Firmen informieren. Diese gegenseitige Informationspflicht gilt auch, wenn mehrere Unternehmen in einem Betrieb arbeiten. In diesem Fall müssen sie sich auch gegenseitig über auftretende Gefährdungen informieren.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Abstimmung von Schutzmaßnahmen müssen alle betroffenen Arbeitgeber zusammenarbeiten. Tritt eine zusätzliche Gefährdung für Beschäftigte anderer Arbeitgeber auf, ist für die Abstimmung der Schutzmaßnahmen eine, hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugte, Person zu bestellen. Die Bestellung einer solchen Person entbindet die einzelnen Arbeitgeber aber nicht von ihren Pflichten.

Praktische Konsequenz: Der gegenseitigen Abstimmung und Dokumentation wird eine höhere Bedeutung zukommen, als oftmals bisher gelebt. Betriebsordnungen für Fremdfirmen werden zunehmend zum Alltag werden.

Neuregelung zu Aufzugsanlagen

Im Fahrkorb muss bis spätestens bis zum 31.12.20202 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem montiert sein, welches ständig eine Notrufzentrale erreichen kann.

Zu jeder Aufzugsanlage muss bis zum 31.05.2016 ein Notfallplan erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • Standort der Anlage
  • Verantwortlicher Arbeitgeber
  • Personen, die Zugang zu der Anlage haben
  • Personen, die eine Befreiung eingeschlossener Personen vornehmen können
  • Kontaktdaten von Personen, die Erste Hilfe leisten können
  • Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Instandhaltungsarbeiten müssen anhand der Art und Intensität der Nutzung der Anlage festgelegt werden.

Mit dem Ziel der Sicherheit der Anlage bis zur nächsten Prüfung müssen diese durchgeführt werden. Dabei sind auch alle externen Sicherheitseinrichtungen zu betrachten. Prüfungen erfolgen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und zwar

  • vor erstmaliger Inbetriebnahme
  • regelmäßig Wiederkehrend, längstens alle 2 Jahre (Hauptprüfung)
  • in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen als Zwischenprüfung

dabei ist in der Aufzugskabine eine Prüfplakette anzubringen, aus der sich das Datum der nächsten Prüfung (Monat/Jahr) und die prüfende ZÜS ergeben.

Der Autor
Holger Kück ist Sicherheitsingenieur und Geschäftsführer von KUECK Industries Ltd.

www.dgwz.de/gesetze/betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Verordnung über Arbeitsstätten (Volltext bei Juris)

Inhalt

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

Weiterführende Informationen

Stichworte

  • Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätte, Verordnung, Gesetz, ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

Recht

Recht

  • Arbeitsrecht
  • Bauvertrag, Bauleistungen, Baurecht
  • Betreiberverantwortung und Haftungsrisiken (Seminar)
  • Corporate Compliance
  • Haftung, Produkthaftung, Produktsicherheit, Schadenersatz, Gewährleistung
  • Leistungsverzug, Lieferverzug, Mängelrüge
  • Urheberrecht, Patentrecht, Patentschutz, Produktpiraterie, Plagiate, Copyright, geistiges Eigentum

Weiterführende Informationen

Recht, Patentrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Baurecht