Übersicht zur Richtlinie VDMA 15324 zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen

Übersicht zur Richtlinie VDMA 15324 zur Behandlung und Verarbeitung von Aufzugs-Notrufen

Einführung | Weitere Informationen

Einführung

Am 1. Juni 2023 wurde eine aktulaisierte Version der VDMA-Richtlinie 15324 mit dem Titel „Behandlung und Verarbeitung von Notrufen in Aufzügen, ausgelöst durch das Zweiwege-Kommunikationssystem“ veröffentlicht. Diese Aktualisierung tritt an die Stelle der bisher gültigen Version, die im November 2019 veröffentlicht wurde.

Das aktualisierte Einheitsblatt, das vom Verein Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) herausgegeben wurde und dem Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen angehört, richtet sich an Betreiber von Aufzugsanlagen für den Personentransport und deren Dienstleister. Hierzu gehören auch Interventionsdienste und Wartungsunternehmen. Zusätzlich zu den Anforderungen der VDMA-Richtlinie gibt es spezifische Vorschriften aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Bezug auf Zweiwege-Kommunikationssysteme für Aufzüge. Diese Vorschriften werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121:2018-10-10 „Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen“ näher erläutert. Diese Vorschriften sind verbindlich für alle Aufzüge, die der Überwachungspflicht unterliegen und Personen befördern, wie es in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments festgelegt ist.

Weitere Informationen

Stichworte

Aufzugsnotruf, Aufzug, Notrufe, VDMA 15324:2023-06, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Zwei-Wege-Kommunikationssystem, Aufzugsanlagen, TRBS 3121, 2014/33/EU, Personenbeförderung, Richtlinie, Technische Regel, VDMAEinheitsblatt

Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

EinführungPublikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) zielt darauf ab, den Aufbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu bewahren. Das GEIG verpflichtet Unternehmen und Immobilienbetreiber, die Eigentümer von Gebäuden sind, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Betroffen sind Wohnungsgebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen. Es wird außerdem die Anzahl der Stellplätze festgelegt, die mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist am 11. Februar 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und erhielt die Zustimmung vom Bundesrat in der zweiten Lesung am 5. März 2021. Das GEIG ist am 25. März 2021 in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um.

Publikationen

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) (PDF)

Weitere Informationen

Stichworte

GEIG, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, Gebäude, Elektromobilität, Infrastruktur, Ladeinfrastruktur, Gesetz, Bestandsgebäude, Elektromobilität, EU-Richtlinie, EU-Gebäuderichtlinie 2018/844, Ladepunkt, Ladesäule, Ladestation, Leitungsinfrastruktur, Neubau, Nichtwohngebäude, Stellplatz, Wohngebäude

Neue HOAI 2021

HOAI 2021

Am 1. Januar tritt die HOAI 2021 in Kraft. In der Neufassung bleiben die Regelungen der bisherigen HOAI für die Honorarkalkulation gültig. Die unverändert übernommenen Honorartafeln dienen nun zur Orientierung für die freie Vereinbarung angemessener Honorare.

Damit trägt die neue HOAI dem EuGH-Urteil vom Juli 2019 Rechnung, das verbindliche Honorarmindest- und -höchstsätze für europarechtswidrig erklärt hatte. Da es die anerkannte Qualität deutscher Ingenieurleistungen nicht zu Dumpingpreisen gibt, gilt nach wie vor: Wer Qualität will, muss angemessene Honorare zahlen. Jetzt müssen Leistungsbilder und Honorartafeln modernisiert werden, da diese auf zehn Jahre alten Preisen basieren.

Autor: Jörg Thiele, Präsident, Verband Beratender Ingenieure (VBI)

Weitere Informationen

Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz

Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Einführung | Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ am 16. Oktober 2023 verkündet und tritt zum 1. Januar 2024 als novelliertes GEG in Kraft. Das Gesetz wurde offiziell am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Um die klimapolitischen Ziele zu realisieren, wie den Klimaschutz fördern, und die Abhängigkeit von importierter fossiler Energie zu reduzieren, ist es wichtig, die Energieumstellung im Bereich der Wärmeversorgung voranzutreiben.

Überblick über die wichtigsten Fakten:

  •  Gemäß dem Gesetz muss der Energieanteil aus erneuerbaren Quellen bei jeder neu installierten Heizung mindestens 65 Prozent betragen.
  • Intakte Heizungen dürfen weiterhin genutzt werden, selbst im Fall einer Störung, sofern eine Reparatur möglich ist.
  • Die Regelungen des GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Folgende Optionen stehen für den Heizungstausch/-einbau zur Verfügung: Der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets), Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie und Gasheizungen, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzen. Für Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, muss ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen.
  • Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Die Verwendung fosiller Brennstoffe ist dann ab 2045 nicht mehr zulässig.
  • Das GEG enthält Härtefallregelungen, nach der eine Ausnahme von der Heizpflicht mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist.
  • Um sicherzustellen, dass auch Bürgerinnen und Bürger mit niedrigeren und mittleren Einkommen den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien arbeiten, bewältigen können, gewährt der Staat verschiedene Zuschüsse und vergünstigte Kredite
  • Vermieter dürfen bei Investitionen oder Modernisierungen in neue Heizungsanlagen bis zu zehn Prozent der Kosten auf Mieter umlegen, aber die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter und Monat kann nur um höchstens 50 Cent steigen. Damit werden Mieter vor übermäßigen Kosten geschützt.
  • Die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien in Heizsystemen tritt ab dem 1. Januar 2024 für die meisten Neubauten in Kraft, abhängig vom Zeitpunkt des Bauantrags. Bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken haben längere Übergangsfristen, um Investitionsentscheidungen besser auf die örtliche Wärmeplanung abstimmen zu können.Die Kommunen sind aktiv in der Förderung der kommunalen Wärmeplanung involviert. Bis spätestens Mitte 2028 (in Großstädten bis Mitte 2026) müssen sie bestimmen, wo in den kommenden Jahren der Ausbau von Wärmenetzen oder klimaneutralen Gasnetzen stattfinden wird.

Ab 2024 wird die DIN V 18599-09:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden und löst die DIN V 4108-06:2003-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ und die DIN V 4701-10:2003-08 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen – Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“ ab.

Vorschriften

In Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz gelten eine Reihe von Normen und Technischen Regeln:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte

Gebäudeenergiegesetz, GEG, Energieeinspargesetz, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Energieeinsparverordnung, Energieeinsparrecht, EnEV, EEWärmeG, Energieausweis, Erneuerbare Energien, Klimaschutzprogramm, Gebäudeeffizienz, Energieeffizienz, Niedrigstenergiegebäude, Energieeinsparung, Energetische Bewertung, DIN V 18599, DIN V 4108, DIN V 4701

VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Die VOB/C regelt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber.

Die enthaltene Sammlung von ATV werden gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben. Dabei gibt es die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke. Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerks auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten.

Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) in der VOB/C

Einführungserlass zur Gesamtausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2019 (VOB 2019) des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. September 2019 (Download)

Hauptausschüsse des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen: Allgemeines (HAA), Hochbau (HAH), Tiefbau (HAT).

Fachtechnisch sind folgende ATV überarbeitet:

  • ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (HAA, HAH, HAT) – (PDF-Formular zur Normbestellung)
  • ATV DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten (HAT)
  • ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen (HAT)
  • ATV DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten (HAT)
  • ATV DIN 18325 Gleisbauarbeiten (HAT)
  • ATV DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18338 Dachdeckungsarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18358 Rollladenarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen (HAH) – (PDF-Formular zur Normbestellung)
  • ATV DIN 18384 Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen (HAH) – (PDF-Formular zur Normbestellung)

Redaktionell sind folgende ATV überarbeitet:

  • ATV DIN 18300 Erdarbeiten
  • ATV DIN 18301 Bohrarbeiten
  • ATV DIN 18302 Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen
  • ATV DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
  • ATV DIN 18308 Drän- und Versickerarbeiten
  • ATV DIN 18309 Einpressarbeiten
  • ATV DIN 18311 Nassbaggerarbeiten
  • ATV DIN 18312 Untertagebauarbeiten
  • ATV DIN 18313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
  • ATV DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel
  • ATV DIN 18316 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
  • ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten aus Asphalt
  • ATV DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten
  • ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten
  • ATV DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten
  • ATV DIN 18324 Horizontalspülbohrarbeiten
  • ATV DIN 18326 Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen
  • ATV DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten
  • ATV DIN 18330 Mauerarbeiten
  • ATV DIN 18331 Betonarbeiten
  • ATV DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten
  • ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten
  • ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten
  • ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
  • ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
  • ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
  • ATV DIN 18351 Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden
  • ATV DIN 18353 Estricharbeiten
  • ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten
  • ATV DIN 18356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten
  • ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten
  • ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten
  • ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen
  • ATV DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
  • ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten
  • ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten
  • ATV DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen
  • ATV DIN 18380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
  • ATV DIN 18381 Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
  • ATV DIN 18386 Gebäudeautomation

Unverändert bleiben folgende ATV:

  • ATV DIN 18303 Verbauarbeiten
  • ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
  • ATV DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden
  • ATV DIN 18314 Spritzbetonarbeiten
  • ATV DIN 18323 Kampfmittelräumarbeiten
  • ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
  • ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten
  • ATV DIN 18385 Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen
  • ATV DIN 18421 Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
  • ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
  • ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten

Weitere Informationen

Stichworte
VOB, Teil C, VOB/C, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, ATV

Keine Auslandsdienstreise ohne A1-Bescheinigung

Arbeitsnehmer sind verpflichtet, bei Auslandsdienstreisen eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Diese dient als Nachweis, dass der Beschäftigte dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt. Neu ist, dass diese Pflicht kontrolliert wird, denn seit dem 01.01.2019 ist der entsprechende Antrag nur noch im elektronischen Verfahren zu stellen. Dies ermöglicht den europaweiten Datenaustausch und damit die Überprüfung.

Um Reibungsverluste und Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen das Thema ernst nehmen und die Bescheinigung routinemäßig beantragen. A1-Bescheinigungen stellt die Einzugsstelle aus. Zuständig ist bei gesetzlich Versicherten die jeweilige Krankenkasse, bei Privatversicherten die Rentenversicherung.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dort sozialversicherungspflichtig, wo sie tätig sind. Dies würde jedoch dazu führen, dass Arbeitnehmer bei einer Dienstreise ins Ausland zumindest kurzfristig ins dortige System einzahlen müssten. Zur Vermeidung wurden innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz einheitliche Regeln geschaffen. Danach gilt bis zu 24 Monate lang auch im Ausland allein die Sozialversicherung des Heimatlandes.

Autor: Julia Tänzler-Motzek, Rechtsanwältin und Senior Associate, CMS Hasche Sigle

Weitere Informationen:

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab 25. Mai 2018

Checkliste Datenschutzgrundverordnung (DGVO)

Am 25. Mai 2018 endet die Übergangsfrist zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Bis dahin sollten in Unternehmen folgende Maßnahmen umgesetzt sein:

  1. Nach außen hin nicht angreifbar machen (Abmahnungen) und öffentlich sichtbare Texte anpassen.
  2. Website: Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweis, verschlüsselte Formulare und Datenschutz-Hinweise.
  3. Fachkundigen Datenschutzbeauftragten benennen (ab 10 Mitarbeiter).
  4. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anlegen: Tabelle mit einer Auflistung, welche personenbezogenen Daten von Kunden, Mitarbeitern, etc. wann, wie und warum erhoben werden.
  5. Datenprozesse definieren, Zugriffe auf die Daten beschränken, alle Maßnahmen dokumentieren.

Autor: Eckart Roeder, Geschäftsführer, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Weitere Informationen

Stichworte
Datenschutzgrundverordnung, DGVO, Richtlinie, Datenschutz, Datenschutzerklärung

VBI-Broschüre zum neuen Planungsvertragsrecht

Der Verband Beratender Ingenieure informiert Architekten und Ingenieure über das neue Planungsvertragsrecht, das zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die 80-seitige Broschüre „Der Architekten- und Ingenieurvertrag. Erläuterungen zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 650p ff. BGB“ kostet für VBI-Mitglieder 10 Euro zzgl. Versandkosten, Nichtmitglieder zahlen 15 Euro zzgl. Versandkosten.

Weitere Informationen

Betreiberverantwortung und Haftungsrisiken im Facility Management der Gebäudetechnik

Seminar Betreiberverantwortung im Facility Management

Seminar Betreiberverantwortung im Facility Management

Seminareinladung | Termine | Teilnahmegebühr | Seminarbeschreibung | Nutzen | Schulungsnachweis | Fortbildungspunkte | Zielgruppe | Voraussetzungen | Inhalte | Referenten | Anmeldung | Teilnehmerstimmen | Weitere Informationen

Das Seminar vermittelt das Fachwissen, wie Sie als Betreiber bei der Bewirtschaftung von Gebäuden und Anlagen nachweislich Ihre Pflichten erfüllen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Seminareinladung

Seminar Betreiberverantwortung

Seminar Betreiberverantwortung – Programm und Anmeldung (PDF)

Nächste Termine 2024

Das Kompakt-Seminar dauert einen Tag von 09:00 bis 16:00 Uhr.

  • 06. Juni 2024 – Köln – freie Plätze
    Hotel Begardenhof | Brückenstraße 41 | 50996 Köln
  • 19. September 2024 – Berlin – freie Plätze
    Svenska Victoriaförsamlingen e.V. | Landhausstraße 26-28 | 10717 Berlin
  • 12. Dezember 2024 – Mannheim – freie Plätze
    Heinrich Pesch Hotel | Frankenthaler Straße 229 | 67059 Ludwigshafen am Rhein

Teilnahmegebühr

540 € zzgl. MwSt.
1-Tages-Seminar inkl. Unterlagen, Getränke, Pausenverpflegung, Mittagessen und Urkunde.

Seminarbeschreibung

Der Betrieb von Liegenschaften und gebäudetechnischen Anlagen unterliegt einer Vielzahl von Gesetzen, Normen und Bestimmungen, die nicht zuletzt durch die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in den Fokus gerückt sind. Die Rechtslage ist komplex und unübersichtlich. Betreiber und Eigentümer von Gebäuden und deren Anlagen sind deshalb zunehmenden Haftungsrisiken ausgesetzt.

Nutzen

Das Seminar vermittelt, wie Sie bei der Bewirtschaftung von Gebäuden und Anlagen nachweislich Ihre Pflichten erfüllen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Dabei werden die möglichen persönlichen und unternehmerischen Risiken aufgezeigt und eventuelle Rechtsfolgen dargestellt. Sie erfahren, welche Betreiberrisiken für Sie relevant sind, mit welchen Folgen Sie rechnen müssen und wie Sie eine sichere Aufbauorganisation gewährleisten.

Schulungsnachweis

Die Teilnehmer erhalten eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung zum Seminar „Betreiberverantwortung im Facility Management“ mit Angaben der Lehrinhalte und Zeiten.

Fortbildungspunkte

Das Seminar wird vom Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V. (VDSI) mit 2 VDSI-Punkten im Arbeitsschutz und 2 VDSI-Punkten im Brandschutz anerkannt.

2 VDSI-Punkte Arbeitsschutz   2 VDSI-Punkte Brandschutz

Zielgruppe

Das Seminar richtet sich an

  • Auftraggeber, Unternehmer, Eigentümer, Betreiber,
  • Objektleiter, Instandhalter, Auftragnehmer, Facility Management Unternehmen, Haustechniker, Kommunen und Öffentliche Hand,
  • Technische und Organisatorische Leiter, Facility Manager, Elektrofachkraft, Betriebselektriker, Verantwortliche Fachkraft und Sicherheitsbeauftragte.

Voraussetzungen

Für die Teilnahme am Seminar sind keine Voraussetzungen notwendig.

Inhalte

  • Betreiberverantwortung und Betreiberpflichten
  • Rechte und Pflichten im Facility Management
  • Rolle des Betreibers
  • Prüfung der Eignung des Dienstleisters
  • Rechtsgrundlagen
  • Inhalte und Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Pflichtenübertragung
  • Minimierung von Haftungsrisiken
  • Befähigte Person und Bestellung
  • Aufbauorganisation, Betriebsorganisation, Elektroaufbauorganisation
  • Dokumentationsanforderungen
  • Aktuelle Vorschriften
  • Beispiele aus der Praxis

Referent

Bernd Lausch, Dipl.-Ing. (FH) Elektrotechnik, Leiter Operational Excellence ist Spezialist für Facility Management und Dozent an der DHBW Mannheim, Universität Kaiserslautern und der Frankfurt University of Applied Sciences.

Anmeldung

Bitte schicken Sie das ausgefüllte Anmeldeformular (PDF) an E-Mail veranstaltungen@dgwz.de oder Telefax 06172 98185-99.

Seminar Betreiberverantwortung

Seminar Betreiberverantwortung – Programm und Anmeldung (PDF)

 

Über das Veranstaltungs-Telefon 06172 98185-85 beantworten wir gerne montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr Ihre Fragen.

Teilnehmerstimmen

  • „Das Seminar hat mir nochmal vor Augen geführt auf was man alles achten muss. Es ensteht doch mit der Zeit eine Art Betriebsblindheit.“
    Ralf Samtleben, Landeshauptstadt Hannover
  • „Insgesamt gute Veranstaltung. Gut gefallen haben mir der hohe Praxisbezug, die Elektroaufbauorganisation-Erläuterung, das gesamtheitliche Konzept und der gute Überblick über die Betreiberverantwortung.“
    Martin Ullrich, Daimler AG, Stuttgart
  • „Guter erster Einblick in die Thematik.“
    Klaus Dobrindt, Bistum Essen
  • „Mir wurde klar, dass ich noch einiges lernen musste zum Thema Betreiberverantwortung und Haftungsrisiken.“
    Tatjana Mahr, Westbridge Advisory GmbH, Frankfurt am Main
  • „Es wurde ein sehr umfassender Überblick zum Thema vermittelt. Besonders gefallen haben die kompetenten Referenten.“
    Olaf Heymann-Rudel, Windmöller & Hölscher Academy GmbH, Lengerich
  • „Sehr informativ, deutlich, aufschlussreich und gezielt. Wichtiges in der Kürze der Zeit. Bestätigung und viel Arbeit und Gesprächsstoff für die Zukunft. Viel Theorie locker vermittelt.“
    Anja Kraft, Otto Bock SE+ Co. KGaA, Duderstadt
  • „Die Veranstaltung war sehr umfangreich und informativ und für die Praxis als ‚Gebäudemanagerin‘ sehr hilfreich. Besonders gefallen haben die gute Location, der Praxisbezug trotz  ‚trockner‘ Normen und Gesetze. Die Unterlagen zum Nachschlagen im Nachhinein möglich.“
    Anja Bauer, Berliner Volksbank eG
  • „Themen werden gut vermittelt. Die besprochenen Themen sind hilfreich für meine zukünftige Tätigkeit.“
    Kai Dumtzlaff, Schüchtermann-Schiller’sche Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG, Bad Rothenfelde

Weitere Informationen

Stichworte
Betreiberverantwortung, Haftungsrisiken, Betreiberpflichten, Pflichtübertragung, Facility Management, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Aufbauorganisation, Technische Gebäudeausrüstung, TGA, 2023, 2024

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Müssen Sie zahlen?

Die Hoffnung vieler Unternehmer, zukünftig Kammerbeiträge sparen zu können, hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2017 gedämpft. Sie müssen Mitglied der IHK sein und Beiträge zahlen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für bundesweite Aufmerksamkeit hatten die „Kammerrebellen“ aus Hamburg gesorgt, die sich zusammen mit dem bffk gegen die Zwangsmitgliedschaft stellen. Sie hatten überraschend die Mehrheit in der Vertreterversammlung bekommen. Im Januar ist ein Hearing geplant.

Autor: Prof. Dr. Winfried Kluth, Vorsitzender des Instituts für Kammerrecht und Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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