Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-09 vom 13. Juli 2021

Mit der Förderung von Investitionen für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden sollen künftig noch stärkere Anreize zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 gesetzt werden. Hierfür sind im Rahmen der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Neufassungen der Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) am 8. Juni 2021 sowie für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Die Bündelung der Förderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vereinfacht die Antragstellung und bietet einen besseren Zugang zu den Förderungen, indem sämtliche Förderangebote (Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Fachplanung und Baubegleitung) mit nur einem Antrag bei nur einer Institution (BAFA oder KfW) beantragt werden können. Zudem wird jeder Fördertatbestand sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten. Für den Einsatz Erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierungen werden sogenannte EE-Klassen (z. B. „Effizienzhaus 55 EE“) eingeführt und die Förderquote angehoben. Eine erhöhte Förderung erhalten ebenso Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifizierung (Zertifikat mit Qualitätssiegel „Nachhaltig Bauen“ des BMI) mit sogenannter NH-Klassifizierung. Zugleich wird die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung ausgeweitet.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractor-Geber.

Für weitere Fragen stehen die KfW (www.kfw.de/beg) und das BAFA (www.bafa.de/beg) mit ihren Info-Centern zur Verfügung.

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Über die DGWZ

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner

Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
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Neufassungen der Bundes-Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft getreten. #BEG www.dgwz.de/neue-foerderung-fuer-effiziente-gebaeude

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Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

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Bildunterschrift: Die Bundesförderung für Gebäude beinhaltet auch eine energieeffiziente Dämmung von Dächern.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/beg-em-wg-nwg

Neue Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten

Neue Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-08 vom 8. Juli 2021

Einige ineffiziente Leuchtmittel dürfen ab 1. September 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dies schreibt die Verordnung 2019/2020/EU der Europäischen Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen (Lampen sowie Leuchten mit fest eingebauter Lichtquelle) und separate Betriebsgeräte sowie die delegierte Verordnung 2019/2015/EU der Europäischen Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen vor. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Lichtquellen und separate Betriebsgeräte müssen die in der Verordnung festgelegten neuen Anforderungen bezüglich der Mindesteffizienz sowie auch bestimmte Funktions- und Informationsanforderungen hierzu erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät, die sogenannten Energiesparlampen. Ab 1. September 2023 entfallen T8-Lampen in den Größen 600, 1.200 und 1.500 Millimeter sowie Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4, GY6.35.

Zudem erhalten die Energieverbrauchsetiketten von Lichtquellen eine neue Skala von A bis G. Sie werden ab 1. September 2021 im Handel zu sehen sein. Bereits ab dem 25. Dezember 2019 erlosch die Pflicht zur Kennzeichnung von Leuchten für Hersteller und Lieferanten (2012/874/EU, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2 entfallen). Hersteller und Importeure stehen hier in der Verantwortung, nicht jedoch der Handel und die Endverbraucher.

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Über die DGWZ
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Ineffiziente Lampen und Leuchten dürfen ab September 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. #Ökodesign #Lampen #Lichtquellen www.dgwz.de/neue-oekodesign-richtlinie-lampen-leuchten-lichtquellen

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Neue Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten

Bildquelle: pix4U – stock.adobe.com
Bildunterschrift: Ineffiziente Lampen und Leuchten dürfen ab September 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/licht

Smarte Gebäude von morgen

Die Digitalisierung ist bei Planung, Bau und Betrieb von Gebäuden nicht mehr wegzudenken. Dabei reicht die intelligente Vernetzung von effizienten Energielösungen, verkehrsträgerübergreifende Tür-zu-Tür-Mobilitätslösungen über nachhaltige und ressourcenschonende Bauweisen bis hin zur Anbindung an die sich – auch durch die Pandemie – zunehmend digitalisierte Lebenswelt. Neben Kooperationen und dem Austausch zwischen Herstellern bei Schnittstellen ist eine zukunftsgerichtete Perspektive entscheidend. Da Gebäude in der Regel 50 bis 150 Jahre stehen, muss vorausschauend geplant werden.

Sogenannte „Smart Buildings“ stecken allerdings noch in den Kinderschuhen. Unterschiede sind hierbei zwischen einzelnen Anwendungsbereichen zu erkennen. So ist etwa die Digitalisierung bei Gebäudesicherheit und Brandschutz weiter fortgeschritten als bei der Wasserversorgung und Beleuchtung.

Insgesamt gibt es bei der Gebäudedigitalisierung verschiedene Herausforderungen: Für die Planung von Neubauten ist etwa die frühzeitige Berücksichtigung von Technologien wie dem Building Information Modeling (BIM) oder die Nutzung eines Digital Twins entscheidend. Weitere Themen von hoher Relevanz sind der Datenschutz und das Schnittstellenmanagement. Nach wie vor fehlen jedoch regulatorische Rahmenbedingungen, die einen einfachen, schnellen und sicheren Zugang zu Daten ermöglichen.

Smarte Gebäude von morgen

Die Studie „Smart Buildings. Erfolgskritische Trends und Anwendungsfälle für Gebäudeplanung und Betrieb“ vom Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. steht zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Autor: Marco Junk, Geschäftsführer, Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. 

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FeuerTrutz 2021

FeuerTrutz 2021

Am 18. und 19. Oktober 2021 findet die FeuerTrutz, die internationale Fachmesse für vorbeugenden Brandschutz mit Kongress, sowohl vor Ort in Nürnberg als auch online im Rahmen einer digitalen Plattform statt. Fachplaner und Sachverständige, Architekten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Behörden und Brandschutzdienststellen sowie Brandschutzbeauftragte können sich über innovative Lösungen und Produkte zur Brandverhütung und Brandeindämmung informieren und austauschen.

FeuerTrutz 2021

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Normen der Sicherheitsbeleuchtung

Normen der Sicherheitsbeleuchtung

In der Not- und Sicherheitsbeleuchtung lassen sich Normung und Vorschriftenwesen in die Bereiche der Licht- und Elektrotechnik gliedern. Die Elektrotechnik teilt sich wiederum in die Gerätetechnik, der Normen für Leuchten und Anlagen zuzuordnen sind, sowie in die Errichtung und den Betrieb einschließlich Prüfung und Überwachung.

Besonders hervorzuhebende Normen der Licht- und Elektrotechnik sind DIN EN 1838:2019-11 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“, DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) „Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung“, DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2005-01 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“ sowie DIN VDE V 0108-100-1 (VDE V 0108-100-1):2018-12 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“. Sie befinden sich derzeit in Überarbeitung.

Ziel dieser Überarbeitung ist es, die Anforderungen zur Lichttechnik, wie die Ausleuchtung der Rettungswege und die der hervorzuhebenden Stellen, die Anforderungen an die lichttechnische Güte der zum Einsatz kommenden Rettungszeichenleuchten sowie die Anforderungen an die Errichtung, beispielsweise Montageort von Leuchten und Rettungszeichenleuchten, grundsätzlich voneinander zu trennen, um gegebenenfalls Doppelfestlegungen zu vermeiden.

Zudem hat sich das für die Norm DIN VDE V 0108-100-1 zuständige Gremium DKE/UK 221.3 „Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen“ der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) zur Aufgabe gemacht, die Anforderungen dieser Vornorm in die aktuell laufende Überarbeitung der europäischen Norm EN 50172 „Emergency escape lighting systems“ einzubringen. Bei diesen Normungsaktivitäten werden gleichzeitig die aktuellen Arbeiten des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) aus dem Bereich der Arbeitssicherheit bei der Überarbeitung von ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ und ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ berücksichtigt.

Auch die unterschiedliche Verwendung von ähnlichen Begriffen wie zum Beispiel „sicherer Bereich“ und „gesicherter Bereich“ und die zugehörigen Definitionen stehen auf dem Prüfstand und werden bereits im Beiblatt 1 zu DIN EN 1838 von 2018 beispielhaft aufgegriffen.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in diesem Zusammenhang, dass Flucht- und Rettungswege/Notausgänge ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen müssen [ArbStättV, Anhang 2.3 Abs. 1 b)]. Nach ASR A2.3, Pkt. 3.5, ist der „gesicherte Bereich“ ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte Bereiche gelten zum Beispiel benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume. Dieser „gesicherte Bereich“ ist demnach nicht mit dem „sicheren Bereich“ nach DIN EN 1838 gleichzusetzen. Nach ASR A2.3, Pkt. 6 Abs. 5, muss am Ende eines Flucht- und Rettungsweges der Bereich im Freien beziehungsweise der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Flucht- und Rettungsweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie zum Beispiel durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können. [Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V.. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum.]

Autor: Hans Finke, Normungsmanager Home & Building, Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) in DIN und Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)

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Neue Ausgabe der DIN EN 378-1 für Kälteanlagen und Wärmepumpen

Neue Ausgabe der DIN EN 378-1 für Kälteanlagen und Wärmepumpen

Seit dem 1. Juni 2021 gilt die neue Fassung der Norm DIN EN 378-1:2021-06 „Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien“. Sie löst die Ausgabe DIN EN 378-1:2020-12 ab.

Gegenüber der Vorgängerversion hat sich nichts Wesentliches geändert. Lediglich das nationale Vorwort mit dem Hinweis zu sicherheitstechnischen Festlegungen wurde ergänzt. Zudem müssen weitere Rechtsvorschriften des betrieblichen Arbeitsschutzes und des Baurechts beachtet werden.

Die vorliegende Norm gilt für neue Kälteanlagen, Erweiterungen oder Modifizierungen bereits bestehender Anlagen sowie für bestehende stationäre Anlagen, die an einen anderen Standort verbracht und dort betrieben werden. Diese Norm gilt auch im Falle der Umstellung einer Anlage auf ein anderes Kältemittel. Bezieher des Vorgängerdokumentes DIN EN 378-1:2020-12 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung beim Beuth-Verlag.

Autor: Thorsten Lerch, Dozent für Gesetze und Verordnungen, Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik, Maintal

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Mit UV-C gegen Corona

Mit UV-C gegen Corona

Die Corona-Pandemie stellt alle vor große Herausforderungen. Technologien wie Ultraviolettstrahlung (UV-C) bieten Lösungen, um Menschen vor dem Coronavirus und andere Infektionen zu schützen. UV-C-Strahlung wird seit Jahrzenten zur Bekämpfung von schädlichen Keimen verwendet, ist gut erforscht und relevanter denn je für die Ausstattung von Innenräumen.

UV-C ist ein Teil der nicht sichtbaren elektromagnetischen Strahlung im Bereich 100-280 nm. Die UV-C-Strahlung schädigt die DNA/RNA von Bakterien und Viren wie SARS-CoV-2, sodass sie nicht mehr ansteckend sind.

Für Zweck- und Nutzgebäude gibt es unterschiedliche Methoden, um Viren zu bekämpfen. Neben der Wasserdesinfektion sind die Hauptanwendungen die Oberflächen- und Luftdesinfektion. Die Oberflächendesinfektion kann z. B. für Einkaufswagen, Sanitäranlagen und Umkleiden, aber auch für Mobilfunkgeräte und Werkzeuge eingesetzt werden. Die Luftdesinfektion schützt die Gesundheit der Menschen dort, wo sie sich länger in geschlossenen Räumen aufhalten z. B. in Büros, Schulen, Supermärkten und Fitnessstudios.

Die Umsetzung erfolgt durch Upper Air Geräte, also die Desinfektion der oberen Luftschicht eines Raumes, durch den Einbau von UV-C-Filtern in RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb oder durch geschlossene aktive UV-C-Geräte. Professionelle Planung und Installation sind die Basis für eine sichere und effiziente UV-C-Lösung.

Mit UV-C gegen Corona

Autor: Alexander Birke, Business Development Manager UV-C, Signify GmbH

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Krisenmanagement bei Cyber-Attacken

Krisenmanagement bei Cyber-Attacken

Cyber-Attacken auf Behörden, Unternehmen und private Nutzer gehören längst zum Alltag. Zukünftig werden die Bedrohungen noch zunehmen. Organisationen brauchen daher einen Notfallplan mit einem Business Continuity Management (BCM) und einem IT-Notfallmanagement. Das BCM hat die Fortführung kritischer Geschäftsprozesse zum Ziel. Das IT-Notfallmanagement gewährleistet die effektive Bewältigung von IT-Notfällen.

Cyber-Vorfälle müssen geübt werden, um das Krisenmanagement im Ernstfall zu beherrschen. Die gestiegene Bereitschaft für Notfallpläne zeigt, dass die Bedrohung in den Organisationen angekommen ist und potenzielle Schäden als große Gefahr wahrgenommen werden.

Autor: Professor Dr. Eberhard Kurz, Leiter Professur für Digitalisierung in Tourismus und Verkehr und Mitglied der Cyber Security Research Gruppe, Hochschule Worms

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Neues VdS-Merkblatt 3891 zu Sprinkleranlagen

Neues VdS-Merkblatt 3891 zu Sprinkleranlagen

Die VdS Schadenverhütung GmbH (VdS) hat das Merkblatt 3891:2021-04 „Verzinkte Rohrleitungen in Sprinkleranlagen“ veröffentlicht. Es dient als Informationsquelle für Planer, Betreiber und Errichter von Wasserlöschanlagen, anhand derer sie Gefahrenquellen erkennen und vermeiden können. Es beschreibt, unter welchen möglichen Bedingungen mit einer verstärkten Bildung von Wasserstoff in Nassgruppen zu rechnen ist und welche chemischen Reaktionen dabei ablaufen.

Des Weiteren werden mögliche Maßnahmen zum Personenschutz aufgeführt, die für Arbeiten an Bestandsanlagen mit verzinkten Rohrleitungen herangezogen werden können. International finden diese Personenschutzmaßnahmen bereits Anwendung. Das Merkblatt soll als Informationsquelle dienen und nicht als Handlungsleitfaden zur Einstellung von Umgebungsbedingungen, die die Gasbildung bzw. die Korrosionsgeschwindigkeit von Zink verlangsamt.

Zudem heißt es, dass der „VdS Schadenverhütung keine Schadensfälle während des normalen Betriebes von Sprinkleranlagen bekannt“ sind. „Alle bekannten Vorfälle ereigneten sich im Rahmen von Wartungen und Umbauarbeiten. Für diese Fälle gibt es organisatorische Maßnahmen, die zum Personenschutz getroffen werden können.“ Hieraus ergibt sich demnach keine Empfehlung zur Umrüstung von Altanlagen mit innenverzinktem Rohr.

Bei Sprinkler-Trockenanlagen kommt es ebenfalls zu einer Veränderung der Anwendungsempfehlung, das heißt verzinktes Stahlrohr wird nicht für die Verwendung in Trockenrohrnetzen empfohlen.

Mit der Überarbeitung der VdS CEA-Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau wird ab dem 1. Juli 2021 vom Einsatz von „innenverzinkten Rohrleitungen hinter Nassalarmventilstationen“, also in Sprinkler-Nassanlagen „dringend abgeraten“, da es zu sehr vereinzelten Schadensfällen bei Reparaturarbeiten an diesen Anlagen gekommen ist. Das Merkblatt kann kostenlos im VdS-Shop heruntergeladen werden.

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Neue Ökodesign-Richtlinie für Lichtquellen

Lichtquellen: Neue Ökodesign-Richtlinie

Ab 1. September 2021 dürfen laut Verordnung 2019/2020/EU der Europäischen Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen (Lampen sowie Leuchten mit fest eingebauter Lichtquelle) und separate Betriebsgeräte sowie der delegierten Verordnung 2019/2015/EU der Europäischen Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen einige ineffiziente Leuchtmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Lichtquellen und separate Betriebsgeräte müssen die in der Verordnung (VO) festgelegten neuen Anforderungen bezüglich der Mindesteffizienz sowie auch bestimmte Funktions- und Informationsanforderungen hierzu erfüllen.

Darunter fallen beispielsweise Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät, die sogenannten Energiesparlampen. Ab 1. September 2023 entfallen T8-Lampen in den Größen 600, 1.200 und 1.500 Millimeter sowie Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4, GY6.35.

Zudem erhalten die Energieverbrauchsetiketten von Lichtquellen eine neue Skala von A bis G. Sie werden ab 1. September 2021 im Handel zu sehen sein. Bereits ab dem 25. Dezember 2019 erlosch die Pflicht zur Kennzeichnung von Leuchten für Hersteller und Lieferanten (2012/874/EU, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2 entfallen).

In der Verantwortung stehen hier die Hersteller beziehungsweise Importeure, nicht jedoch Handel und Anwender. Beim Planen von Neuanlagen sollte somit darauf geachtet werden, dass keine Produkte mehr zum Einsatz kommen, die (wie zum Teil ausgewiesen) in absehbarer Zeit nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Es empfiehlt sich gegebenenfalls beim Lieferanten (Hersteller beziehungsweise Importeur) produktbezogen entsprechend nachzufragen.

Bis Ende August 2021 gelten noch die drei unterschiedlichen EU-Verordnungen EU 244/2009, 1194/2012 und 245/2009 für Lichtquellen.

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