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DGUV Information 205-040 Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz

Prüffristen im betrieblichen Brandschutz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. hat im Juni 2022 die DGUV Information 205-040 „Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz“ veröffentlicht. Um die dauerhafte Funktion von Brandschutzeinrichtungen zu gewährleisten, wird ihre wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, DGUV Regeln und Informationen, anerkannten Regeln der Technik und Richtlinien der Sachversicherer gefordert. Darüber hinaus sind baurechtliche Auflagen/Einzelforderungen für Prüfungen aus dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Objekt zu beachten.

Die DGUV Information zu Prüffristen im Brandschutz führt die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen zusammen und unterstützt damit die Verantwortlichen für den sicheren Betrieb von Brandschutzeinrichtungen bei der Festlegung des Prüfumfangs, der prüfenden Person sowie der Prüffrist. In der Broschüre werden die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen erläutert und die in diesem Zusammenhang häufig verwendeten Begriffe definiert.

Die Fristen für die Prüfung organisatorischer Maßnahmen und für die Prüfung und Instandhaltung der jeweiligen Brandschutzeinrichtungen werden in folgenden externen Dokumenten abgebildet:

  • Löschanlagen
  • Brandvermeidungsanlagen
  • Brandbekämpfungseinrichtungen
  • Feuerlöscheinrichtungen
  • Branderkennungsanlagen
  • Rauch- und Feuerschutzabschlüsse
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Organisatorische Maßnahmen

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Neue Norm: DIN EN 50171:2022-10

Zentrale Sicherheitsstromversorgungssysteme

Die Norm DIN EN 50171:2022-10 VDE 0558-508:2022-10 „Zentrale Sicherheitsstromversorgungssysteme; Deutsche Fassung EN 50171:2021“ erscheint zum Oktober und ist beim Beuth-Verlag vorab bestellbar. Diese Norm ersetzt die DIN EN 50171 (VDE 0558-508):2001-11 und legt die allgemeinen Anforderungen an zentrale Stromversorgungssysteme für eine unabhängige Energieversorgung von notwendigen Sicherheitseinrichtungen fest. Es umfasst Systeme, die ständig an Wechselspannungen bis 1000 V angeschlossen sind und die Batterien als alternative Stromquelle verwenden. Die Stromversorgung der zentralen Sicherheitsstromversorgungssysteme (CPS) ist nur für die notwendigen Sicherheitseinrichtungen bestimmt und nicht für andere Arten von Verbrauchern wie zum Beispiel für allgemeine IT- oder Industriesysteme.

Zentrale Sicherheitsstromversorgungssysteme gewährleisten bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege und können auch für die Versorgung anderer notwendiger Sicherheitseinrichtungen geeignet sein. Dazu zählen zum Beispiel elektrische Stromkreise automatischer Feuerlöscheinrichtungen, Personenrufanlagen und signalgebende Sicherheitseinrichtungen, Rauchabzugseinrichtungen oder CO-Warnanlagen.

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Neufassung Fluchtwege und Notausgänge

Neufassung „Fluchtwege und Notausgänge“

Im März 2022 ist die aktualisierte Fassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 mit geändertem Titel „Fluchtwege und Notausgänge“ erschienen. Die Neufassung ersetzt damit die ASR A2.3 vom August 2007.

In der überarbeiteten Version wurden unter anderem die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungspläne konkretisiert. Neu ist ebenso die Begriffsdefinition der Fluchtwege in Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) und Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege). Auch die Angaben zu Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen wurden angepasst. Außerdem wurden die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme aus der ASR A 3.4/7 in die Neufassung der ASR A2.3 überführt.

Die ASR A 2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ kann auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos heruntergeladen werden.

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