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Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß Baustellenverordnung

Pflichten auf der Baustelle

Bei der Einrichtung einer Baustelle müssen sowohl zivilrechtliche Vorschriften als auch die oft weniger bekannten öffentlich rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Neben dem Arbeitsschutzgesetz und den Bauordnungen der Bundesländer enthält auch die Baustellenverordnung (BaustellV) eine Reihe von Regelungen, die ein Bauherr und die von ihm beauftragten Dritten kennen sollten, wenn sie keine Ordnungswidrigkeit riskieren wollen.

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem ein oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit dem wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Hierzu gehören der Aufbau von Sozialeinrichtungen sowie die Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Die Planung eines Bauvorhabens umfasst auch die Integration der Maßnahmen des Bauherrn oder des beauftragten Dritten. Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, muss ein Koordinator bestellt werden. Das kann auch der Bauherr selbst sein. Zur zentralen Pflicht des Koordinators gehört, eine so genannte Baustellenvorankündigung bei der zuständigen Behörde abzugeben und diese sichtbar auf der Baustelle auszuhängen, wenn eine Grenze von 30 Arbeitstagen überschritten wird und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte anwesend sind oder alternativ ein Arbeitsumfang von voraussichtlich mehr als 500 Personentagen erreicht wird.

Bereits ein nur fahrlässiger Verstoß gegen das Gebot der Baustellenvorankündigung sowie ein fehlender Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der bei besonders gefährlichen Arbeiten erstellt werden muss, können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Bei einer Vorsatzhandlung, durch die das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden, kann sogar eine Strafverfolgung drohen. Es lohnt sich also für Bauherren, Planer und Errichter sich mit den einschlägigen Vorschriften intensiv zu beschäftigen. (ms)

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Baustellenverordnung, BaustellV, Baustelle, Pflichten, Koordinator

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Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß Baustellenverordnung

Baustellenverordnung

Baustellenverordnung

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet.

Die Baustellenverordnung umfasst folgende Pflichten für den Bauherrn:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens,
  • Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen,
  • Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten,
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung. Praxishilfen und Informationen unterstützen die Umsetzung.

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Baustellenverordnung, BaustellV, EU-Bauchstellenrichtlinie, Baustellen-Koordinator