Schlagwortarchiv für: ArbSchG

Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz

Müssen Gefährdungsbeurteilungen aktuell sein?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Die rechtliche Grundlage ist im Arbeitsschutzgesetz mit der angehängten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vorgeschrieben. Gefährdungsbeurteilungen (GBU) sind ein wichtiges Hilfsmittel, um Mitarbeiter vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren sowie den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht zu unterstützen. Arbeitsmittel und die Umgebungsbedingungen der Arbeitsstelle müssen berücksichtigt und die Gefährdungen analysiert werden, die von den Arbeitsgegenständen ausgehen können. Ein wichtiger Aspekt ist ebenso die Einbindung der Herstellerinformationen und die Bewertung von Sicherheitsdatenblättern bei Gefahrstoffen.

Die Gefährdungsbeurteilungen sind schriftlich zu dokumentieren und umfassen die Bezeichnung des Arbeitsbereiches/Arbeitsplatzes sowie den Betriebszustand zum Zeitpunkt der Analyse. Die ermittelten Gefährdungen und Belastungen werden hierbei systematisch aufgeführt. Es folgt eine Einschätzung des Risikos und Dokumentation der herangezogenen Beurteilungskriterien. Entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung sind umzusetzen. Abschließend wird deren Wirkung kontrolliert und der Ersteller der GBU dokumentiert. Auf Basis der Ergebnisse wird eine Betriebsanweisung erstellt, um Mitarbeiter korrekt einzuweisen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss immer aktuell sein. Wenn es Änderungen im Arbeitsablauf, den verwendeten Arbeitsmitteln oder in einem Gesetz gibt, ist es notwendig, die Risiken neu zu bewerten. Auch ein Arbeitsunfall ist ein Grund für eine Überprüfung. Wenn bei schweren Unfällen die Behörden eingeschaltet werden, müssen Gefährdungsbeurteilungen i.d.R. direkt bei der Befragung mit vorgelegt werden. Auch wenn der Verantwortliche Pflichten delegiert oder extern beauftragt hat, ist die Einhaltung vom Delegierenden zu überwachen. Die Erstellung und ständige Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen ist notwendig, um Sicherheit für die Beschäftigten und Rechtssicherheit für den Unternehmer zu gewährleisten.

Autor: Bernd Lausch, Leiter Operational Excellence, Apleona GmbH

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Der Weg zur verantwortlichen Elektrofachkraft

Der Weg zur verantwortlichen Elektrofachkraft

Eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) übernimmt die Fachverantwortung im Bereich Elektrosicherheit. Ihre Funktion ist in der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ verankert.

Jedes Unternehmen, das elektrotechnische Einrichtungen plant, errichtet, prüft, instand hält oder aber betreibt, sollte eine VEFK bestellen. Sind Unternehmer und Führungskräfte selbst elektrotechnische Laien, können sie keine Fachverantwortung in den Bereichen Elektrotechnik und -sicherheit übernehmen. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, Leitungs- und Aufsichtsaufgaben nach DGUV Vorschrift 3 an eine Elektrofachkraft zu übertragen, die damit VEFK wird. Der Unternehmer überträgt damit Pflichten und Aufgaben auf die VEFK. Für eine rechtssichere Pflichtenübertragung sollte die Bestellung schriftlich erfolgen.

Die Verantwortung der VEFK kann auf den ganzen Betrieb, eine Anlage oder Betriebsteile abzielen. Für diesen Bereich eines Unternehmens übernimmt die VEFK die Verantwortung und fachliche Leitung und ist damit häufig fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter anderer Elektrofachkräfte.

Autor: Thomas Brimmer, Gesamtverantwortliche EFK, ebm-pabst Mulfingen GmbH & Co. KG Unternehmensgruppe und Vorsitzender des Vereins elektrotechnischer Fach- und Führungskräfte e.V. (VEFK e.V.)

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Neues DGWZ-Seminar zu Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz

Neues DGWZ-Seminar zu Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2022-01 vom 13. Januar 2022

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) bietet das Seminar „Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz“ neu an. Die dreitägige Weiterbildung vermittelt die rechtlichen Verordnungen sowie die methodische Vorgehensweise und bildet zur fachkundigen Person für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen aus. Die Teilnehmer lernen mit Hilfe verschiedener Instrumente, die Belastungsfaktoren und Gefahren im Betrieb zu erkennen und zu beurteilen. Hieraus können notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und rechtssicher dokumentiert werden.

Die Schulung richtet sich vor allem an verantwortliche Personen, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte sowie Sicherheitsingenieure und Behördenvertreter. Die Teilnahmegebühr für das dreitägige Seminar beträgt 890 Euro zzgl. MwSt. Die ersten Präsenzveranstaltungen finden vom 29. bis 31. März 2022 in Frankfurt am Main und vom 12. bis 14. Juli 2022 in Stuttgart statt. Das erste Online-Seminar findet vom 4. bis 6. Mai 2022 statt. Weitere Informationen können unter www.dgwz.de/gefaehrdungsbeurteilung abgerufen werden.

„Eine Gefährdungsbeurteilung muss für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen durchgeführt werden, sobald mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt ist. Diese führt eine fachkundige Person in enger Zusammenarbeit beispielsweise mit dem Betriebsleiter, dem Meister und einem oder mehreren Sicherheitsbeauftragten durch. In der Regel begleiten auch Arbeitsmedizin und Betriebsrat die Erstellung aktiv“, weiß Kay Glombik, Geschäftsführer bei Arfa – Sicherheit und Innovation sowie Referent bei der DGWZ. Die Vorgehensweise ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nicht festgelegt, die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Gefährdungsbeurteilung (ASR V3) gliedern die Schritte in Ermitteln der Gefährdungen, Beurteilen der Gefährdungen (Risikobewertung), Festlegen von Maßnahmen, Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen, erneute Beurteilung nach Umsetzung der Maßnahmen sowie Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilungen sind unabhängig von deren Rechtsgrundlage regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und spätestens bei Änderung des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsverfahrens, bei dem Einsatz neuer Stoffe und Geräte, aber auch bei Änderungen rechtlicher Bestimmungen oder anlassbezogen bei Vorfällen, fortzuschreiben. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Dieses wird erreicht, wenn bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermittelt, bewertet und daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Laut § 5 des ArbSchG und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Gefährdungen am Arbeitsplatz können sich durch Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen sowie Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit ergeben. Zudem können die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, die unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten und die psychischen Belastungen bei der Arbeit die Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern gefährden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Ilka Klein
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

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Neues DGWZ-Seminar „Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz“. #Gefährdungsbeurteilung #Arbeitsschutz www.dgwz.de/seminar-gefaehrdungsbeurteilungen-Arbeitsschutz

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Neues DGWZ-Seminar zu Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz

Bildquelle: DEKRA
Bildunterschrift: Das neue DGWZ-Seminar bildet zur fachkundigen Person für die Erstellung von „Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz“ aus.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/gefaehrdungsbeurteilung

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Übersicht zu verantwortliche Elektrofachkraft

Übersicht zu verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)

EinführungQualifikation | Aufgaben einer VEFKNormen und Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Verantwortliche Elektrofachkräfte übernehmen die Verantwortung im Bereich Elektrosicherheit eines Unternehmens. Der Begriff „verantwortliche Elektrokraft (VEFK)“ wird das erste Mal in der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ genannt. Unternehmen, die unter den Geltungsbereich der Norm fallen, benötigen eine verantwortliche Elektrofachkraft. Der Geltungsbereich umfasst alle Unternehmen, die elektrotechnische Einrichtungen planen, konstruieren, errichten, betreiben, prüfen oder instand halten.

Artikel 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu eine sichere Umgebung in der Organisation und geeignete Mittel bereitzustellen, die die Gesundheit seiner Arbeitnehmer sichern. Fachverantwortung für die Elektrosicherheit ist Teil der unternehmerischen Gesamtverantwortung.

Sollte die Führungskraft selbst keine Fachkraft aus dem Bereich der Elektrotechnik sein, kann sie die Fachverantwortung für die Elektrosicherheit nicht übernehmen und muss sie dann nach DGUV Vorschrift 3 über eine schriftliche Bestellung an eine verantwortliche Elektrofachkraft übertragen. Die schriftliche Bestellung muss ordnungsgemäß und weisungsfrei sein. Das bedeutet, dass die verantwortliche Elektrofachkraft in ihren fachlichen Entscheidungen nicht an die Weisungen der Geschäftsführung gebunden ist. Allerdings hat sie eine Garantenstellung inne, sie muss also die Sicherheit der Mitarbeiter garantieren. Dazu muss sie auf bestimmte Ereignisse und aufkommende Unfälle mit geeigneten Maßnahmen reagieren. Wird dies unterlassen, kann sie dafür haftbar gemacht werden. Die VEFK muss dabei kein direkter Mitarbeiter des Unternehmens sein, auch geeignete Mitarbeiter eines externen Dienstleisters können diese Funktion übernehmen.

Qualifikation

Verantwortliche Elektrofachkräfte sollten über folgende Qualifikationen verfügen:

  • Eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker, Industrie- oder Handwerksmeister oder Diplom-Ingenieur bzw. Master oder Bachelor des entsprechenden Fachbereichs
  • Eine zeitnahe Berufserfahrung
  • Eine Weiterbildung zur Auffrischung der Kenntnisse von elektrotechnischen Normen, Vorschriften und Regelwerken

Aufgaben einer VEFK

Die verantwortliche Elektrofachkraft kann u.a. zuständig und (mit-)verantwortlich sein für:

  • Die rechtssichere Organisation des Elektrobereichs im Unternehmen
  • Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes hinsichtlich elektrischer Gefährdungen
  • Die Beachtung und Umsetzung des elektrotechnischen Regelwerks im Betrieb
  • Das Durchführen und Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen
  • Das Erstellen von Arbeits- und Betriebsanweisungen
  • Die Sicherstellung regelmäßiger Schulungen und Unterweisungen der elektrotechnischen Mitarbeiter
  • Das Sicherstellen des ordnungsgemäßen Zustands aller elektrischer Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen (Begehungen, Prüfungen)
  • Die Unterweisung der Mitarbeiter von Fremdfirmen und ggf. deren Einweisung vor Ort
  • Die Verbindung zum betrieblichen Brandschutz in Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten
  • Die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung
  • Unterstützung bei der EG-Konformitätserklärung

Normen und Vorschriften

Für verantwortliche Elektrofachkräfte stehen eine Reihe von Normen und Rechtsvorschriften zur Verfügung:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichwörter

verantwortliche Elektrofachkraft, VEFK, Fachverantwortung, Elektrosicherheit, Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, Qualifikation, schriftliche Bestellung, DIN VDE 1000-10, sicherer Betrieb, Unternehmer, Betreiberverantwortung

90-Minuten-Online-Seminar - Elektroorganisation

Online-Seminar Umsetzung einer Aufbauorganisation in der Elektrotechnik in der Praxis

Online-Seminar
Umsetzung einer Aufbauorganisation in der Elektrotechnik in der Praxis

Teilnahmegebühr | Termin | Seminarbeschreibung | Inhalte | Zielgruppe | Referent | Anmeldung

Das Online-Seminar beschreibt die Anforderungen an eine rechtssichere Organisationsstruktur und deren praktische Umsetzung.

Teilnahmegebühr

120 Euro zzgl. 19 % MwSt., inkl. Unterlagen und DGWZ-Teilnahmebescheinigung.

Termin

Das Kompakt-Seminar findet online statt und dauert 90 Minuten.

  • 09. Mai 2023 – 14:00-15:30 Uhr – freie Plätze

Seminarbeschreibung

Unternehmen mit einem elektrotechnischen Tätigkeitsbereich sind verpflichtet, eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) zu benennen. Die Verantwortlichen sind nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, den sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in Eigenverantwortung zu organisieren und zu gestalten.

Das Online-Seminar beschreibt die Anforderungen an eine rechtssichere Organisationsstruktur und deren praktische Umsetzung. Den Teilnehmern wird gezeigt, worauf sie achten müssen, um die Sicherheit des Personen- und Sachschutzes im Betrieb zu gewährleisten.

Inhalte

  • Welche rechtlichen Grundlagen gelten für eine Aufbauorganisation in der Elektrotechnik?
  • Wie können Verantwortlichkeiten richtig delegiert werden?
  • Wie ist die Betreiberverantwortung zu dokumentieren?
  • Wie müssen Prüfungen und Gefährdungsbeurteilungen organisiert sein?
  • Wie sind Zugangs- und Schaltberechtigungen zu regeln?
  • Wie können Schnittstellen und Zuständigkeiten definiert werden?
  • Welchen Inhalt sollte ein Betriebs- und Organisationshandbuch (OHB) enthalten?

Zielgruppe

Das Seminar richtet sich an:

  • Elektrofachkräfte, Verantwortliche Elektrofachkräfte, Unternehmer, Technische Leiter,
  • Anlagenbetreiber Elektrotechnik, Anlagenverantwortliche,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieure.

Referent

Robby Schmidt ist Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), Anlagenbetreiber Elektrotechnik und Teamleiter Elektrotechnik. In der Funktion als VEFK und Gesamtanlagenbetreiber ist er verantwortlich für die Planung, Errichtung und den sicheren Betrieb der elektrotechnischen Anlagen und Geräte. Er ist zuständig für die Qualitätssicherung bei Sanierungs- und Großbauprojekten sowie für die Wartung und Instandhaltung der elektrotechnischen Anlagen.

Robby Schmidt - Messe Frankfurt - Referent für Notstromversorgung und Aufbauorganisation Elektro GVEFK

Anmeldung

    Die Felder mit Sternchen * sind Pflichtangaben.

    Hiermit melde ich folgenden Teilnehmer zum Online-Seminar an.
    Wenn Sie mehrere Teilnehmer anmelden wollen, füllen Sie das Formular bitte für jeden Teilnehmer einzeln aus. Wir benötigen für jeden Teilnehmer eine individuelle E-Mail. Nach der Anmeldung erhalten Sie per E-Mail die Anmeldebestätigung und Rechnung. 24 Stunden vor dem Online-Seminar erhält jeder Teilnehmer seine individuellen Zugangsdaten.

    Online-Seminar

    Termin

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    * Ich habe die folgenden Teilnahmebedingungen gelesen und bin damit einverstanden.
    Die Anmeldung ist verbindlich. Die Anmeldung kann bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenlos storniert werden. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Die Seminargebühr ist nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Rechnung und Teilnahmeurkunde können nicht umgeschrieben werden. Der Veranstalter ist berechtigt, einen Ersatzreferenten zu benennen und die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, insbesondere bei Ausfall des Referenten oder zu geringer Teilnehmerzahl. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall zurückerstattet. Andere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

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    Stichworte
    Elektrotechnik, Elektroorganisation, VEFK, Verantwortliche Elektrofachkraft, Elektrofachkraft, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, Arbeitssicherheit, Personenschutz, Sachschutz, Gefährdungsbeurteilung, Schaltberechtigung, Organisationshandbuch, Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortliche,Unternehmerpflichten, ELT-Anlagen, DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 1000-10, DIN VDE 0105-100, Seminar, Online-Seminar, Webinar, Event, Veranstaltung, 2022

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    Arbeitsschutz

    Übersicht Arbeitsschutz

    Übersicht zu Arbeitsschutz

    Einführung | Normen und Vorschriften | Publikationen | Hersteller | Weitere Informationen

    Einführung

    Der Begriff Arbeitsschutz wurde in den EU-Richtlinien festgelegt und beinhaltet die Errichtung und den Erhalt sicherer sowie menschengerechter Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz. Es geht also um den Schutz der Arbeitnehmer sowie die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitsplatzes. Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Richtlinien innerhalb einer festgelegten Frist in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist am 21. August 1996 das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Deutschland in Kraft getreten.

    Die Mitgliedsstaaten haben bei den Arbeitsschutzrichtlinien die Möglichkeit, auch strengere Forderungen zu verwirklichen. Dementsprechend wurden zusätzlich zu den gesetzlichen Rahmenrichtlinien für bestimmte Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit Einzelrichtlinien festgelegt. Diese stellen genauere Bestimmungen zur Risikobewertung sowie Grenzwerte für bestimmte Substanzen oder Arbeitsstoffe dar. Die Einzelrichlinien konkretisieren folgende Bereiche:

    • Sonderaufgaben (z.B. die manuelle Handhabung von Lasten)
    • Besondere Gefährdungen am Arbeitsplatz (z.B. der Kontakt zu Gefahrstoffen oder physikalischen Arbeitsstoffen)
    • Bestimmte Arbeitsstätten und Sektoren (z.B. temporäre Baustellen, Förderindustrien oder Fischereifahrzeuge)
    • Bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. Schwangere, junge Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag)
    • Bestimmte arbeitsbezogene Aspekte (z.B. die Arbeitszeitgestaltung)

    Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

    Arbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Es gilt, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu minimieren. Gefährdungsbeurteilungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.

    Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vorzubeugen und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Dieses wird erreicht, wenn bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermittelt, bewertet und daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

    Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

    • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
    • physkalische, chemische und biologische Entwicklungen,
    • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
    • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
    • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
    • psychische Belastung bei der Arbeit.

    Betreiberpflichten/Verantwortung

    Betreiber und Eigentümer von Gebäuden und deren Anlagen sind laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für einen sicheren Betrieb und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Betreiberpflichten verantwortlich. Das Verletzten der Betreiberpflichten kann zu folgenschweren Schadenfällen sowie zu Rechtsfolgen für den Betreiber führen. Da der Betrieb von Gebäuden an zahlreiche Gesetze, Normen und Bestimmungen gebunden ist, sind Betreiber zunehmenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Um diese zu minimieren sollten Betreiber über mögliche persönliche und unternehmerische Risiken informiert sein und bei der Bewirtschaftung darauf achten, ihre Pflichten nachweislich zu erfüllen.

    Gesetze und Vorschriften

    Für den Arbeitsschutz gelten im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes eine Reihe von Verordnungen:

    Publikationen

    Weitere Informationen

    Stichwörter

    Arbeitsschutz, Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, EU-Richtlinien, Gefährungsbeurteilung, Betreiberverantwortung, Betreiberpflichten, Haftungsrisiken, Seminar, Weiterbildung

    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

    Übersicht | Inhalt | Weitere Informationen

    Übersicht

    Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist am 21. August 1996 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Ziel des Gesetzes ist, die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten in Deutschland durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen durchzusetzen und die Arbeit menschengerecht zu gestalten. Die Maßnahmen müssen dabei auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

    Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender, vorausgesetzt es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Arbeitsvertrages nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für Beamte gilt das ArbSchG so weit wie es von den einzelnen Bundesländern im Landesrecht geregelt ist.

    Verordnungen im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze:

    • Arbeitsstättenverordnung
    • Baustellenverordnung
    • Betriebssicherheitsverordnung
    • Bildschirmarbeitsverordnung
    • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
    • Lastenhandhabungsverordnung
    • PSA-Benutzungsverordnung

    Inhalt

    Normenbestellung FeststellanlagenArbSchG  Arbeitsschutzgesetz (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz BMJV)

    Erster Abschnitt
    Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen

    Zweiter Abschnitt
    Pflichten des Arbeitgebers
    § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
    § 4 Allgemeine Grundsätze
    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    § 6 Dokumentation
    § 7 Übertragung von Aufgaben
    § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
    § 9 Besondere Gefahren
    § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
    § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
    § 12 Unterweisung
    § 13 Verantwortliche Personen
    § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

    Dritter Abschnitt
    Pflichten und Rechte der Beschäftigten
    § 15 Pflichten der Beschäftigten
    § 16 Besondere Unterstützungspflichten
    § 17 Rechte der Beschäftigten

    Vierter Abschnitt
    Verordnungsermächtigungen
    § 18 Verordnungsermächtigungen
    § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen

    Vereinbarungen
    § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst

    Fünfter Abschnitt
    Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
    § 20a Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
    § 20b Nationale Arbeitsschutzkonferenz

    Sechster Abschnitt
    Schlußvorschriften
    § 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen

    Unfallversicherung
    § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
    § 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, Bundesfachstelle
    § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
    § 24a Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    § 25 Bußgeldvorschriften
    § 26 Strafvorschriften

    Weitere Informationen

    Stichworte

    Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, Gesetze, Vorschrift, Richtlinie, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Pflichten, Maßnahmen

    Seminar Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore - Befähigte Person zur Prüfung

    Übersicht zu kraftbetätigten Fenstern, Türen, Tore

    Übersicht zu Kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren

    EinführungNormen und Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

    Einführung

    Bei Kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren handelt es sich um bewegliche Raumabschlüsse, deren Flügel durch den Antrieb eines Motors bewegt werden können. Der Antrieb von kraftbetätigten Einrichtungen ermöglicht es, Fenster, Türen und Tore bedarfsgerecht zu steuern und auch schwere und große Flügel zu öffnen und zu schließen. Aufgrund ihres erhöhten Bedienkomforts kommen Kraftbetätigte Fenster, Türen und Toren an vielen verschiedenen Orten zum Einsatz, wie beispielsweise im Gesundheitssektor, in der Gastronomie, im Einzelhandel oder in öffentlichen Gebäuden. Dort gewährleisten Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore einen effizienten und sicheren Betrieb und tragen zusätzlich zur Barrierefreiheit bei.

    Es gibt unterschiedliche Bauarten von Kraftbetätigten Türen und Toren:

    • Drehflügeltür
    • Pendeltor
    • Falttor
    • Schiebetor
    • Hub-/Senktor
    • Sektionaltor (Deckengliedertor)
    • Rolltor
    • Kipptor
    • Faltkipptor
    • Schranke

    Normen und Vorschriften

    Für Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore gelten eine Reihe von technischen Normen und rechtlichen Vorschriften:

    Publikationen

    Weitere Informationen

    Stichworte
    kraftbetätigte Türen, Tore, Fenster, Türsysteme, Türanlagen, Drehflügeltüren, Schiebetüren, Faltflügeltüren, Karusseltüren, Rolltore, Sektionaltore, Kipptore, Schiebetore, Fensterflügel, Kippfenster, Klappfenster, Drehfenster, Fensterantriebe, Prüfung, Wiederholungsprüfung, Überprüfung, ASR A 1.7, ASR A 1.6, Arbeitsstättenregeln, Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV, DIN EN 12635, DIN EN 16005, DIN EN 12453, DIN EN 13241, DIN EN 12604, Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, DGUV Information, 208-022, 208-026, 208-014, 308-006