Sachkundige Person, Befähigte Person oder Fachkraft?

Für die Arbeits- und Betriebssicherheit in Unternehmen und für Arbeiten an Sicherheitsanlagen verlangt der Gesetzgeber den Einsatz von Personen mit besonderer Befähigung. Die Bezeichnungen klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche Bedeutungen.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Gefährdungsbeurteilungen und die Instandhaltung von Arbeitsmitteln nur durch fachkundige Personen auszuführen. Arbeitsmittel prüfen darf nur eine befähigte Person, überwachungsbedürftige Anlagen, z.B. Aufzüge, eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Sicherheitssysteme fallen nicht unter die BetrSichV.

Die notwendigen Qualifikationen für die Arbeiten an Sicherheitsanlagen sind in den Anwendungsnormen des jeweiligen Gewerkes beschrieben, also z.B. für Brandmeldeanlagen in der DIN 14675. Die Errichtung, Planung, Projektierung und Instandhaltung solcher Anlagen darf nur von einer Fachkraft für das jeweilige Gewerk vorgenommen werden. Voraussetzungen sind eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und die Prüfung durch eine anerkannte Stelle. Weniger anspruchsvolle Tätigkeiten können durch sachkundige oder eingewiesene Personen erfolgen.

Autor: Christian Kühn, Geschäftsführer, Schlentzek & Kühn GmbH