Wer darf Brandmeldeanlagen warten?
Bei Brandmeldeanlagen (BMA) sind klare Zuständigkeiten wichtig. Eingewiesene Personen (EP) und Sachkundige Personen (SP) haben unterschiedliche Aufgaben, die in der DIN VDE 0833-1 geregelt sind. Eine EP muss von einer ausgebildeten Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen (EFK GMA) in die erforderlichen Aufgaben eingewiesen werden und in der Lage sein, die BMA selbstständig zu bedienen, Schutzmaßnahmen einzuleiten und Maßnahmen bei Abschaltung oder Störung zu veranlassen. Eine speziell ausgebildete SP hat fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der BMA und kann vierteljährliche Begehungen durchführen, bei denen sie sichtbare Störungen und Einflüsse erkennt. Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungen werden von einer EFK GMA durchgeführt. Die klare Rollenverteilung zwischen EP und SP minimiert Risiken und stellt die ständige Funktionsfähigkeit der BMA zuverlässig sicher.
Autor: Jörg Müller, Geschäftsführer, UDS Beratung GmbH
Weitere Informationen
- Seminar Brandschutz-Grundlagen
- Übersicht Brandmeldeanlagen
- DIN VDE 0833-1 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 1: Allgemeine Festlegungen
- DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen
- Planerbrief 49 – Sep-Okt 2024
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