Für Luftfracht, die in der EU aufgegeben werden soll, gelten ab 29. April 2013 verschärfte Bestimmungen. Es darf nur noch „sichere“ Luftfracht aufgegeben werden, entweder direkt von einem „behördlich anerkannten bekannten Versender“, der vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen sein muss oder durch eine Spedition oder ein Luftfrachtunternehmen, das als „reglementierter Beauftragter“ anerkannt ist. Luftfracht ohne diesen „sicheren“ Status, muss vor der Verladung erst geprüft werden, wodurch zusätzliche Kosten und Verzögerungen entstehen können.

Information

  • Luftfracht muss den Status „sicher“ (SPX oder SCO) haben
  • Übergangsfrist ist am 28. April 2013 abgelaufen

Es gibt zwei Möglichkeiten für produzierende Unternehmen, ihre Luftfracht „sicher“ zu versenden:

  1. Behördliche Zulassung zum Bekannten Versender. Beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) für einen Betriebsstandort sowohl die Zulassung als bekannter Versender wie auch reglementierter Beauftragter zu erhalten (Doppelzulassung).
  2. Kontrolle der Luftfracht durch reglementierte Beauftragte oder Luftfahrtunternehmen

„Unsichere“ Luftfracht wird mittels Kontrolle durch reglementierte Beauftragte oder Luftfahrtunternehmen nach gesetzlichen Vorgaben „sicher“ gemacht. Die Art und Weise der Sicherheitskontrolle ist abhängig von der jeweiligen Luftfracht und gesetzlich geregelt.

Vorschriften

Stichworte

  • Luftfracht, Luftsicherheit, Luftfahrtsicherheit
  • Reglementierter Beauftragter

Weiterführende Informationen