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Pflicht zur E-Rechnung ab 2025

Mit dem im März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz werden elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) für Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend sein. Ab dann müssen Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Zukünftig wird zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden. E-Rechnungen müssen dann in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das dem europäischen Rechnungsstandard EN16931 entspricht und die elektronische Verarbeitung ermöglicht. Bekannte Formate für die E-Rechnung sind in Deutschland die „XRechnung“ und das „ZUGFeRD-Format“. Unter sonstige Rechnungen fallen Papierrechnungen und solche, die in einem anderen elektronischen Format (PDF, JPG, etc.) übermittelt werden. Betroffen sind nur B2B-Geschäfte zwischen inländischen Unternehmen.

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung ab Januar 2025. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen an unternehmerische Geschäftspartner wird mit unterschiedlichen Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2027 eingeführt.  So dürfen Rechnungen in Papierform oder als E-Rechnung, die nicht der EU-Norm entsprechen (bei Zustimmung des Empfängers) noch bis Ende 2026 gestellt werden. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro gilt dies bis Ende 2027. Ab 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich die Anforderungen an die E-Rechnung und deren Übermittlung erfüllen.

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