Schlagwortarchiv für: VOB/C

VDI 6026 Blatt 1:2022-08

Dokumentation in der TGA

Zum August 2022 wurde die überarbeitete Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 „Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) – Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen“ veröffentlicht.

Die VDI-Richtlinie stellt die Anforderungen an den Umfang der Unterlagen dar, die im Rahmen der Planung, Ausführung oder des Betreibens eines Projekts der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) von Bauherren/Auftraggebern, Architekten, Fachplanern, ausführenden Firmen und Betreibern zu erstellen sind.

Der Inhalt der zu erstellenden Unterlagen ist in gewerkebezogenen Dokumentationstabellen zusammengefasst. Es wird der Informationsgehalt der Unterlagen in der jeweiligen Planungs- bzw. der Erstellungsphase beschrieben. Grundsätzlich unterliegen die jeweiligen Planungsphasen einer sukzessiven Abfolge, das heißt, der Beginn einer einzelnen Phase bedingt den Abschluss der vorgelagerten Phase. Damit ist eine effiziente Umsetzung gewährleistet, da der Verfasser der jeweiligen Planungsphase darauf vertrauen kann, dass ihm eine vollständige und abgeschlossene Dokumentation aus den vorgelagerten Phasen zur Verfügung steht. Darüber hinaus werden die Schnittstellen zwischen den jeweiligen Gewerken der TGA untereinander aufgezeigt und die Voraussetzung für jede Dokumentationsphase dargestellt. Es werden Grundleistungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und den nach Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) zu erstellenden Unterlagen besondere Leistungen dargestellt, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Vergütung zur Erstellung der Dokumentationsunterlagen setzt eine vertragliche Regelung voraus.

Die Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 wurde erarbeitet, um die genannten Prozesse zu standardisieren und zu beschleunigen. Die frühzeitige und angemessene Dokumentation der verschiedenen Bauabschnitte erleichtert die Arbeit und den Übergang in den nächsten Abschnitt. Sie hilft auch gegebenenfalls bei der Fehlersuche und bei der Nachbearbeitung abgeschlossener Phasen.

Herausgeber der VDI 6026 Blatt 1 „Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung – Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen“ ist die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (GBG).

Weitere Informationen

Überarbeitete VOB 2019 schafft Klarheit

Die überarbeitete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C (VOB/C) schafft mehr Transparenz für alle Baubeteiligten. Neben einer detaillierten Auflistung der für Planung, Ausführung und Instandhaltung notwendigen Dokumente wurden unter anderem auch die im Vertrag enthaltenen Nebenleistungen sowie die separat zu vergütenden Besonderen Leistungen präzisiert.

Mit umfangreichen Änderungen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) innerhalb der VOB/C ist die Neufassung der VOB mit Erscheinen der Gesamtausgabe „VOB 2019“ mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 nunmehr abgeschlossen. Zahlreiche ATV wurden fachlich bzw. redaktionell überarbeitet und umfangreich ergänzt. So enthält die in „Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“ umbenannte ATV DIN 18382 jetzt detaillierte Hinweise zur Baustelle und zur Ausführung elektrotechnischer Arbeiten, die zur Aufstellung einer Leistungsbeschreibung notwendig sind.

Konkretisiert und neugefasst wurden auch die vom Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) zu übergebenen notwendigen Unterlagen. So muss der AN vor der Ausführung unter anderem Montage- und Werkplanungen gemäß VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 beim AG einreichen und abstimmen. Rechtzeitig vor der Abnahme hat der AN dem AG detaillierte Revisionsunterlagen zur Prüfung zu übergeben. Darüber hinaus wurden die im Vertrag enthaltenen Nebenleistungen, die separat zu vergütenden Besonderen Leistungen sowie die Regularien für die Abrechnung angepasst und ergänzt.

Die Präzisierung der notwendigen Dokumente und der zu erbringenden Leistungen in den neugefassten ATV schafft eine hohe Transparenz für Betreiber, Elektroplaner und Errichter. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick Mehraufwanden verursachen, wird im gesamten Projektverlauf durch klare Festlegungen Zeit und damit Geld gespart. Unterschiedliche Interpretationen von AG und AN zu vertraglich festgelegten bzw. gesondert zu vergütenden Leistungen werden vermieden. Insgesamt wird die Neufassung der VOB/C die Qualität bei Planung, Errichtung und Instandhaltung elektrotechnischer Gewerken deutlich erhöhen.

Autor: Hans-Jürgen Schneider, Geschäftsführer, Ingenieurbüro elektroplan-schneider

Weitere Informationen:

Neue VOB 2019 seit 1. Oktober in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Pressemitteilung Nr. 2019-09 vom 22. Oktober 2019

Die Gesamtausgabe der überarbeiteten VOB 2019 ist durch den Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. September 2019 mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 in Kraft getreten und ersetzt damit die VOB 2016. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Zuletzt wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C (VOB/C) vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) überarbeitet. Die VOB/A, die die von öffentlichen Auftraggebern anzuwendenden Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen enthält, wurde bereits im März 2019 aktualisiert. Die VOB/B gilt in der Fassung von 2016 unverändert weiter.

Die VOB/C wurde mit zahlreichen Änderungen an den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) umfassend überarbeitet und ergänzt. So enthalten die umbenannten ATV DIN 18382 „Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“ und ATV DIN 18384 „Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen“ jetzt detaillierte Hinweise über die Baustelle und die Ausführung elektrotechnischer Arbeiten zur Aufstellung einer Leistungsbeschreibung. Die Auflistung der nach VOB zu beachtenden Normen und die Anforderungen an Inbetriebnahme und Einweisung wurden deutlich erweitert.

Konkretisiert und neugefasst wurden auch die vom Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) zu übergebenden notwendigen Unterlagen. Der AN hat vor der Ausführung unter anderem Montage- und Werkplanungen gemäß VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 beim AG einzureichen und abzustimmen. Rechtzeitig vor der Abnahme hat der AN dem AG detaillierte Revisionsunterlagen zur Prüfung zu übergeben. Darüber hinaus wurden die im Vertrag enthaltenen Nebenleistungen, die separat zu vergütenden Besonderen Leistungen sowie die Regularien für die Abrechnung angepasst und ergänzt.

Die beiden neuen Normen ATV DIN 18382:2019-09 und ATV DIN 18384:2019-09 können bei der DGWZ versandkostenfrei zum Sonderpreis von zusammen 92 Euro zzgl. 7 % MwSt. über die Website www.dgwz.de/vob-c bezogen werden.

2.080 Zeichen (mit Leerzeichen), zur freien Verwendung, Beleg erbeten.

Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Presse-Ansprechpartner
Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon 06172 98185-30
Fax 06172 98185-99
E-Mail presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

Tweet-Vorschlag
Die neue VOB 2019 Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) ist seit Oktober in Kraft. #vob www.dgwz.de/vob-c

Pressemitteilung und Pressebild zum Download
www.dgwz.de/neue-vob-2019-in-kraft

Weiterführende Informationen

Schlagwortarchiv für: VOB/C

VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Die VOB/C regelt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber.

Die enthaltene Sammlung von ATV werden gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben. Dabei gibt es die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke. Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerks auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten.

Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) in der VOB/C

Einführungserlass zur Gesamtausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2019 (VOB 2019) des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. September 2019 (Download)

Hauptausschüsse des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen: Allgemeines (HAA), Hochbau (HAH), Tiefbau (HAT).

Fachtechnisch sind folgende ATV überarbeitet:

  • ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (HAA, HAH, HAT) – (PDF-Formular zur Normbestellung)
  • ATV DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten (HAT)
  • ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen (HAT)
  • ATV DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten (HAT)
  • ATV DIN 18325 Gleisbauarbeiten (HAT)
  • ATV DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18338 Dachdeckungsarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18358 Rollladenarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten (HAH)
  • ATV DIN 18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen (HAH) – (PDF-Formular zur Normbestellung)
  • ATV DIN 18384 Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen (HAH) – (PDF-Formular zur Normbestellung)

Redaktionell sind folgende ATV überarbeitet:

  • ATV DIN 18300 Erdarbeiten
  • ATV DIN 18301 Bohrarbeiten
  • ATV DIN 18302 Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen
  • ATV DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
  • ATV DIN 18308 Drän- und Versickerarbeiten
  • ATV DIN 18309 Einpressarbeiten
  • ATV DIN 18311 Nassbaggerarbeiten
  • ATV DIN 18312 Untertagebauarbeiten
  • ATV DIN 18313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
  • ATV DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel
  • ATV DIN 18316 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
  • ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten aus Asphalt
  • ATV DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten
  • ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten
  • ATV DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten
  • ATV DIN 18324 Horizontalspülbohrarbeiten
  • ATV DIN 18326 Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen
  • ATV DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten
  • ATV DIN 18330 Mauerarbeiten
  • ATV DIN 18331 Betonarbeiten
  • ATV DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten
  • ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten
  • ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten
  • ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
  • ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
  • ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
  • ATV DIN 18351 Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden
  • ATV DIN 18353 Estricharbeiten
  • ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten
  • ATV DIN 18356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten
  • ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten
  • ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten
  • ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen
  • ATV DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
  • ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten
  • ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten
  • ATV DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen
  • ATV DIN 18380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
  • ATV DIN 18381 Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
  • ATV DIN 18386 Gebäudeautomation

Unverändert bleiben folgende ATV:

  • ATV DIN 18303 Verbauarbeiten
  • ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
  • ATV DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden
  • ATV DIN 18314 Spritzbetonarbeiten
  • ATV DIN 18323 Kampfmittelräumarbeiten
  • ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
  • ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten
  • ATV DIN 18385 Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen
  • ATV DIN 18421 Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
  • ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
  • ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten

Weitere Informationen

Stichworte
VOB, Teil C, VOB/C, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, ATV

Vergabe- und Vertragsordnung (VOB)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt in drei Teilen (A, B und C) die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und den Inhalt von Bauverträgen in Deutschland.

Seit November 2006 sind von der VOB/A 2006 die Teile 1 bis 4, die VOB/B und die VOB/C verbindlich eingeführt und vorgeschrieben.

Zuständig für die Erarbeitung und Fortschreibung der VOB ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA). Das Gremium ist mit den Interessengruppen paritätisch besetzt.

Neue VOB/A und VOB/B bekanntgegeben

Die neue Vergabeordnung für Bauleistungen soll am 18. April 2016 in Kraft treten. Das BMUB hat die neuen Abschnitte 1 bis 3 der VOB/A und die Änderungen der VOB/B im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

VOB – Teil A
„Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“

In der VOB/A handelt es sich um Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch „öffentliche Auftraggeber“ zu beachten sind.

Die VOB/A unterscheidet nationale und europäische Vergabeverfahren in Abhängigkeit von Schwellenwerten, die in den Vergaberechtrichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG der Europäischen Union definiert sind.

Bei nationalen Vergabeverfahren unter bestimmten Schwellenwerten unterscheidet man verschiedene Vergabearten:

  • öffentliche Ausschreibung z.B. bei großen Bauvolumen und öffentliche Belange z.B. Straßenbau
  • beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • beschränkte Ausschreibungen z.B. wenn die Aufwendungen einer öffentlichen Ausschreibung unverhältnismäßig sind
  • freihändige Vergabe von Bauleistungen z.B. Aufgrund ihrer Eigenart nur von einem besonderen Kreis, aufgrund deren bekannten Leistung/Vertrauen erforderlich ist.

Bei Vergabearten oberhalb bestimmter Schwellenwerte und damit mit europarechtlicher Relevanz werden unterschieden:

  • Offenes Verfahren
  • Nichtoffenes Verfahren
  • Wettbewerblicher Dialog
  • Verhandlungsverfahren

VOB – Teil B
„Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“

Die VOB/B sind allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von „öffentlichen Auftraggebern“ zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.

VOB – Teil C
„Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“

>> Detaillierte Informationen zur VOB/C 2019

Die VOB/C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV).

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Dabei gibt es die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke. Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerks auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten.

Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Weitere Informationen

Stichworte
VOB, VOB/A, VOB/B, VOB/C, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Vergabeordnung