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Praxiskonflikt zwischen HOAI und VOB/B

Abweichendes Bausoll und Nachtragsforderungen bereiten häufig Konflikte zwischen Planern, Bauherren und Bauunternehmen. Ein Grund dafür ist die aus Sicht der Praktiker mangelnde Abstimmung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Beide Ordnungsrahmen haben vielfältige Bezüge, die nicht immer widerspruchsfrei sind. Probleme bereiten  vor allem die Grundleistungsbilder der HOAI, auf die im Planervertrag oft pauschal abgestellt wird: Sie entsprechen nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Weiterhin werden die digitalen Möglichkeiten des Planens und Bauens nicht ausreichend einbezogen. Hieraus resultiert jedoch, dass sich die Planungstiefe zum Teil stark in frühere Phasen verlagert. Zudem lassen die Grundleistungsbilder per Definition keine projektspezifischen Abweichungen vom allgemeinen Anforderungsprofil zu. Für ein besseres Zusammenspiel mit der VOB/B ist eine Modernisierung der HOAI-Grundleistungen geboten. Unabhängig davon empfehlen sich individualisierte Leistungsbilder, die in einer Frühphase kontextbezogen definiert und vertraglich fixiert werden.

Autor: Frank Weißkirchen, Executive Director, Ernst & Young Real Estate GmbH

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Vergabe- und Vertragsordnung (VOB)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt in drei Teilen (A, B und C) die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und den Inhalt von Bauverträgen in Deutschland.

Seit November 2006 sind von der VOB/A 2006 die Teile 1 bis 4, die VOB/B und die VOB/C verbindlich eingeführt und vorgeschrieben.

Zuständig für die Erarbeitung und Fortschreibung der VOB ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA). Das Gremium ist mit den Interessengruppen paritätisch besetzt.

Neue VOB/A und VOB/B bekanntgegeben

Die neue Vergabeordnung für Bauleistungen soll am 18. April 2016 in Kraft treten. Das BMUB hat die neuen Abschnitte 1 bis 3 der VOB/A und die Änderungen der VOB/B im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

VOB – Teil A
„Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“

In der VOB/A handelt es sich um Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch „öffentliche Auftraggeber“ zu beachten sind.

Die VOB/A unterscheidet nationale und europäische Vergabeverfahren in Abhängigkeit von Schwellenwerten, die in den Vergaberechtrichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG der Europäischen Union definiert sind.

Bei nationalen Vergabeverfahren unter bestimmten Schwellenwerten unterscheidet man verschiedene Vergabearten:

  • öffentliche Ausschreibung z.B. bei großen Bauvolumen und öffentliche Belange z.B. Straßenbau
  • beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • beschränkte Ausschreibungen z.B. wenn die Aufwendungen einer öffentlichen Ausschreibung unverhältnismäßig sind
  • freihändige Vergabe von Bauleistungen z.B. Aufgrund ihrer Eigenart nur von einem besonderen Kreis, aufgrund deren bekannten Leistung/Vertrauen erforderlich ist.

Bei Vergabearten oberhalb bestimmter Schwellenwerte und damit mit europarechtlicher Relevanz werden unterschieden:

  • Offenes Verfahren
  • Nichtoffenes Verfahren
  • Wettbewerblicher Dialog
  • Verhandlungsverfahren

VOB – Teil B
„Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“

Die VOB/B sind allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von „öffentlichen Auftraggebern“ zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.

VOB – Teil C
„Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“

>> Detaillierte Informationen zur VOB/C 2019

Die VOB/C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV).

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Dabei gibt es die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke. Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerks auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten.

Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

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Stichworte
VOB, VOB/A, VOB/B, VOB/C, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Vergabeordnung