Feuerwehraufzüge: Prüfpflicht beachten
Feuerwehraufzüge in hohen Gebäuden und Sonderbauten müssen durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Dies schreibt die Technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4, erweitert durch Anhang 3 „Anforderungen an die Prüfungen von Feuerwehraufzügen“, vor.
Feuerwehraufzüge sind Personen- und Lastenaufzüge, die auch zur Brandbekämpfung und Evakuierung unter Aufsicht der Feuerwehr eingesetzt werden dürfen. Für die Prüfung müssen zusätzlich zum Aufzugssachverständigen mehrere Gewerke sowie die Feuerwehr eingebunden sein. Die Änderung schreibt zusätzliche Prüfschritte z.B. im Hinblick auf die Steuerungs- und Gebäudetechnik vor.
Autor: Tilman Vögele-Ebering, Pressesprecher Industrie, DEKRA e.V.
Weitere Informationen
- TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Seminar Aufzugsanlagen – Beauftragte Person nach TRBS 3121 (Aufzugswärter)
- Übersicht zu Aufzugsanlagen
- Planerbrief 47 – Mai-Juni 2024
- Planerbrief – Übersicht