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TRBS 1203 Zur Prüfung Befähigte Person

TRBS 1203 Zur Prüfung Befähigte Person

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Übersicht

Diese TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Inhalt

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Person

Normenbestellung FeststellanlagenTRBS 1203 Zur Prüfung Befähigte Person

1 Anwendungsbereich

2 Allgemeine Anforderungen

3 Anforderungenan zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln

4 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmittelnnach Anhang3 BetrSichV

Anhang 1 Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Anhang 2 Übersichtstabelle

Weitere Informationen

Stichworte

TRBS 1203, Technische Regeln für Betriebssicherheit, Vorschrift, Richtlinie, Anerkannte Regel der Technik, Prüfung, befähigte Person