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BEG im Wandel

Förderung für Gebäude

Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gelten seit August 2022 neue Förderbedingungen. Dies betrifft Komplettsanierungen, die noch laufende Neubauförderung sowie einzelne Sanierungsmaßnahmen. Im Wesentlichen wurden im Bereich der Einzelmaßnahmen (BEG EM) die Fördersätze gesenkt, alle Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein Heizungs-Tauschbonus von zusätzlich 10 % zum regulären Fördersatz eingeführt. Im nächsten Schritt soll die Förderung für den Gebäudeneubau ab 2023 neu ausgerichtet werden.

Neben der Veränderung der Förderbedingungen wurde die Antragstellung übersichtlicher. Anträge für Komplettsanierungen sind an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu richten. Hier liegt der Fokus nun auf zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen. Für Förderungen von Einzelmaßnahmen wie z.B. die Erneuerung von Türen, Fenstern oder Heizungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.  

Die Struktur der BEG bleibt unverändert und gliedert sich in die drei Teilprogramme: Wohngebäude (BEG WG) für die Sanierung oder den Neubau von Wohngebäuden, Nichtwohngebäude (BEG NWG) für die Sanierung oder den Neubau von Nichtwohngebäuden sowie Einzelmaßnahmen (BEG EM) für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden. Die Förderprogramme richten sich an Privatpersonen, Unternehmen, kommunale Unternehmen, Kommunen sowie gemeinnützige Organisationen.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Übersicht zu BEG

Übersicht zu Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Einführung | Richtlinien| Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) handelt es sich um die finanzielle Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Förderung der Bundesregierung soll dazu anregen, durch energieeinsparende Maßnahmen im Gebäudesektor langfristig Energiekosten einzusparen und damit das Klima zu schützen. Zudem soll die BEG den Anreiz schaffen, die Energie- und Klimaziele 2030 in die Tat umzusetzen:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
  • Heizungsoptimierung, Anschaffung einer neuen Heizung.

Zur BEG gehören drei Neufassungen, die mit ihrem Inkrafttreten die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) ersetzen.

Richtlinien der BEG

Zur BEG gehören folgende Teilprogramme:

Die Antragstellung für die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfolgen über das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Eine Zuschussförderung in den Programmen BEG WG und BEG NWG kann über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.

Publikationen

Weitere Informationen