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Energieleck: Öffnungen im Aufzugsschacht

Energieleck durch Öffnungen im Aufzugsschacht

Um den Energieverbrauch im Immobiliensektor zu senken, liegt der Fokus auf der Erneuerung von Heizungs- und Klimaanlagen, der Abdichtung der Gebäudehülle und Verbesserung der Gebäudedämmung. Dabei wird der Aufzugsschacht häufig übersehen. An dessen obersten Ende führt in den meisten Gebäuden eine Öffnung direkt ins Freie. Die Türen des Aufzuges sind nicht luftdicht, sodass die Luft aus dem Gebäudeinneren direkt entweichen kann.

Aus energetischer Sicht ist die dauerhafte Öffnung im Fahrschacht nicht tragbar. Dies bestätigt auch ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragtes Gutachten. Die Empfehlung lautet, bei Neubauten verpflichtend automatisch öffnende Systeme zu installieren und in Bestandsgebäuden entsprechende Systeme nachzurüsten.

Wird die Öffnung verschlossen, muss sichergestellt sein, dass das System im Brandfall selbsttätig öffnet und die Lüftungsanforderungen erfüllt sind. Für Bestandsgebäude ist die Nachrüstung solcher Systeme als Umfeldmaßnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig.

Autor: Lars Walter-Sinsel, Geschäftsführer, B.A.S.E. Gebäudetechnik GmbH

 

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Neues FVRL-Merkblatt zur Aufzugschachtentrauchung

Blower-Door-Test nach GEG

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) hat zusammen mit der Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanlagen e.V. (GRW) und dem Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. (FLiB) das Merkblatt 16 zu „Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten, Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Luftdichtigkeit“ veröffentlicht.

Neben einer kurzen Einführung zur Lüftung und Rauchableitung in Aufzugsschächten wird im Merkblatt aufgezeigt, dass mit dem seit 1. November 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Messung der Luftdichtigkeit eines Gebäudes mittels des Blower-Door-Tests nach dem Verfahren 3 der DIN EN ISO 9972:2018-12 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:2015)“ durchzuführen ist.

Aufzugschachtbelüftungen mit Einrichtungen zum Verschließen der Öffnung sind demnach beim Blower-Door-Test zu schliessen. Sofern keine entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, bleiben die Öffnungen für die Nachweisführung geöffnet. Das 7-seitige Dokument richtet sich unter anderem an Architekten, Planer, Lüftungsbauer und Bauherren und steht beim FVLR zum kostenlosen Download bereit (Titel Merkblatt Aufzugschachtentrauchung 2021).

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