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Hannover setzt auf Sicherheit an Schulen

Wie im Niedersächsischen Schulgesetz festgeschrieben, ist das Land zuständig für die pädagogischen Inhalte von Schulen, während die Stadt als Trägerin „ihrer“ Schulen für die baulichen Anlagen, die Ausstattung und den Betrieb, die sächlichen Kosten sowie die personelle Besetzung von Sekretariat und Hausmeisterdienst verantwortlich zeichnet.

Der Fachbereich Gebäudemanagement der Landeshauptstadt Hannover betreut einen Gebäudebestand von rund 1.200 Objekten. Dabei handelt es sich vor allem um Schulen und Kindertagesstätten. Jährlich werden aktuell rund 100 Millionen Euro für den Betrieb der Gebäude sowie für die Sanierung, Erweiterung und Instandhaltung der Gebäude eingesetzt.

Als Schulträger müssen wir uns zunehmend den komplexen Herausforderungen zum Schutz von Menschen und Gebäuden vor Brand, Sturm, Einbruch und Diebstahl bis hin zum Amokfall stellen. Daher haben wir das Notfall- und Krisenmanagement in der Verwaltungsorganisation zweifach verankert. Im Fachbereich Gebäudemanagement fallen Entscheidungen über Art- und Umfang von Investitionen in Sicherheitstechnik und im Fachbereich Schule haben wir eine Arbeitsgruppe „Sicherheit an Schulen“ eingerichtet. Hier werden Erfahrungen und Ideen ausgetauscht und zuverlässige Präventions- und Sicherheitskonzepte entwickelt, die im Falle besonderer Gefahrenlagen in den Schulen der Landeshauptstadt Hannover umgesetzt werden können.

Autor: Sabine Tegtmeyer-Dette, Erste Stadträtin und Leiterin des Wirtschafts- und Umweltdezernats, Landeshauptstadt Hannover

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DGUV – Vorschrift – 1 Prävention

DGUV – Vorschrift – 1
Prävention

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Übersicht

In der DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Darüber hinaus haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sich in der DGUV Vorschrift 1 erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Regelung weist fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer der Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für den jeweiligen Betrieb individuell bestimmen kann.
Die DGUV Vorschrift 1 ist bei allen Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzt. Zeitgleich wurde die DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht.

Inhalt

VDI 4068 Blatt 2:2024-10 - Zur Prüfung befähigte Personen - Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel - Inhaltsverzeichnis DGUV – Information – 1 Prävention – Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Vorschriften

Pflichten des Unternehmers

Pflichten der Versicherten

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Ordnungswidrigkeiten

Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Inkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Vorschrift herunterladen

Die Vorschrift kann unter folgendem Link herutergeladen werden.

DGUV Information 209-013 - Anschläger (PDF)DGUV Vorschrift 1 herunterladen (PDF)

Weitere Informationen

Stichworte

DGUV  Vorschrift 1, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Risikobewertung, Präventionsmaßnahmen, Prävention, Unterweisung, Betriebsanweisungen, Ergonomie, Notfallmanagement, Dokumentation, Mitarbeiterbeteiligung, DGUV, Vorschriften, Regeln, Normen