Aufzugnotruf – Ende der Übergangsfrist
Bis zum 31.12.2020 muss jede Aufzugsanlage mit Personenbeförderung über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen. Basis hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die dies mit einer Übergangsfrist bis Ende dieses Jahres fordert: „Wer eine Aufzugsanlage (…) betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.“
Mit einem solchen Notrufsystem erhöhen Betreiber die Betriebssicherheit des Aufzugs und reduzieren ihr Haftungsrisiko. Aufzüge mit Notglocke, Klingel oder sonstigen „Notruf“-Lösungen sind somit nicht mehr zulässig.
In Verbindung mit der Aufschaltung auf eine Aufzug-Notrufzentrale mit Rund-um-die-Uhr Bereitschaft zur Personenbefreiung erfüllen Betreiber die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine sichere Personenbefreiung.
Die technische Basis bieten häufig GSM-Mobilfunk-Geräte. Das jeweilige Serviceunternehmen stellt dabei auch die SIM-Karte, so dass für den Betreiber eine Anschlusskoordination entfällt und keine monatlichen Telefonrechnungen zu bearbeiten sind.
Autor: Odo Hake, Leiter Marketing/Kommunikation, OSMA-Aufzüge