Schlagwortarchiv für: Nichtwohngebäude

Whitepaper zur Gebäudeautomation

Das seit Beginn des Jahres geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt u.a. Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude fest. Das Institut für Gebäudetechnologie (IGT) hat ein Whitepaper veröffentlicht, das die gesetzlichen Vorgaben ausführlich erläutert und konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis beschreibt.

Das GEG 2024 legt mit dem Paragraphen 71a den Fokus auf die Gebäudeautomation als Möglichkeit zu einem energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb bei gleichzeitiger Entlastung des Betriebspersonals. Neu zu errichtende Nichtwohngebäude müssen seit Anfang 2024 einen Mindest-Automationsgrad erfüllen. Nichtwohngebäude im Bestand mit einer Heizung- bzw. Klimaanlage > 290 kW sind bis Ende 2024 mit einem Mindest-Automationsgrad nachzurüsten. Dieser Mindest-Automationsgrad umfasst zum einen die Erreichung des Automationsgrades B gemäß DIN V 18599-11 für die Gewerke Heizung/Kühlung als auch die Nutzung standardisierter Protokolle zur system- und herstellerübergreifenden Kopplung zwischen allen Systemen und Anwendungen.

Das Whitepaper „Die gesetzlichen Anforderungen des GEG 2024 an die Gebäudeautomation“ umfasst 26 Seiten und steht zum kostenfreien Download auf der Website des IGT zur Verfügung.

Weitere Informationen

Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-09 vom 13. Juli 2021

Mit der Förderung von Investitionen für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden sollen künftig noch stärkere Anreize zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 gesetzt werden. Hierfür sind im Rahmen der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Neufassungen der Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) am 8. Juni 2021 sowie für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Die Bündelung der Förderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vereinfacht die Antragstellung und bietet einen besseren Zugang zu den Förderungen, indem sämtliche Förderangebote (Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Fachplanung und Baubegleitung) mit nur einem Antrag bei nur einer Institution (BAFA oder KfW) beantragt werden können. Zudem wird jeder Fördertatbestand sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten. Für den Einsatz Erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierungen werden sogenannte EE-Klassen (z. B. „Effizienzhaus 55 EE“) eingeführt und die Förderquote angehoben. Eine erhöhte Förderung erhalten ebenso Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifizierung (Zertifikat mit Qualitätssiegel „Nachhaltig Bauen“ des BMI) mit sogenannter NH-Klassifizierung. Zugleich wird die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung ausgeweitet.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractor-Geber.

Für weitere Fragen stehen die KfW (www.kfw.de/beg) und das BAFA (www.bafa.de/beg) mit ihren Info-Centern zur Verfügung.

2.378 Zeichen (mit Leerzeichen), zur freien Verwendung, Beleg erbeten

Über die DGWZ

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner

Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

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Neufassungen der Bundes-Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft getreten. #BEG www.dgwz.de/neue-foerderung-fuer-effiziente-gebaeude

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Neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude in Kraft

Bildquelle: SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG
Bildunterschrift: Die Bundesförderung für Gebäude beinhaltet auch eine energieeffiziente Dämmung von Dächern.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/beg-em-wg-nwg

Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Zukünftig wird energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden finanziell stärker gefördert. So hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Neufassungen der drei Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) im Bundesanzeiger am 7. Juni 2021 bekannt gemacht. Die BEG EM ist am 8. Juni 2021, die BEG WG und die BEG NWG sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten ersetzen sie – jeweils gemeinsam mit den Richtlinien für die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG und BEG EM – die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) vom 20. Juli 2016.

Die aktualisierte „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) des BMWi fördert unter anderem die Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie die Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden, den Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren, sommerlichen Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll sowie für Contractoren.

Weitere Informationen

Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-04 vom 28. April 2021

Seit dem 25. März 2021 ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft und schreibt für Gebäude die Ladestationen pro PKW-Stellplatz vor. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Das neue Gesetz gilt ab sofort für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) sowie neue Nichtwohngebäude (beispielsweise Verwaltungsgebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung. Eine Übergangsfrist existiert nicht.

Damit muss zukünftig beim Neubau oder umfangreicher Sanierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein. Bei neuen Nichtwohngebäuden ist dies ab sechs Stellplätzen verpflichtend: Hier muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein. Zudem muss zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Darüber hinaus muss bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt gebaut werden.

Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen sowie ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen, Verbrauchererfassungen oder Sicherungselemente.

Ausnahmen gelten für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und vorwiegend selbst genutzt werden. Auch wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung bei Bestandsgebäuden überschreiten, greift das Gesetz nicht. Zudem wird mit der sogenannten Quartierslösung eine Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz setzt die EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht um.

2.097 Zeichen (mit Leerzeichen), zur freien Verwendung, Beleg erbeten

Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Ilka Klein
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
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Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft. #GEIG #Ladesäule #Ladestation www.dgwz.de/neues-geig-in-kraft

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Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Bildquelle: ArGe Medien im ZVEH
Bildunterschrift: Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz definiert notwendige Ladeinfrastruktur für Wohn- und Nichtgebäude.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/themen/logistik-mobilitaet/ladestationen-elektroautos-uebersicht

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Seit dem 25. März 2021 ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Das Gesetz setzt eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen.

Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Eine Übergangsfrist existiert nicht.

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

Weitere Informationen

Schlagwortarchiv für: Nichtwohngebäude

Übersicht zu BEG

Übersicht zu Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Einführung | Richtlinien| Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) handelt es sich um die finanzielle Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Förderung der Bundesregierung soll dazu anregen, durch energieeinsparende Maßnahmen im Gebäudesektor langfristig Energiekosten einzusparen und damit das Klima zu schützen. Zudem soll die BEG den Anreiz schaffen, die Energie- und Klimaziele 2030 in die Tat umzusetzen:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
  • Heizungsoptimierung, Anschaffung einer neuen Heizung.

Zur BEG gehören drei Neufassungen, die mit ihrem Inkrafttreten die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) ersetzen.

Richtlinien der BEG

Zur BEG gehören folgende Teilprogramme:

Die Antragstellung für die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfolgen über das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Eine Zuschussförderung in den Programmen BEG WG und BEG NWG kann über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.

Publikationen

Weitere Informationen

Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

EinführungPublikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) zielt darauf ab, den Aufbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu bewahren. Das GEIG verpflichtet Unternehmen und Immobilienbetreiber, die Eigentümer von Gebäuden sind, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Betroffen sind Wohnungsgebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen. Es wird außerdem die Anzahl der Stellplätze festgelegt, die mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist am 11. Februar 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und erhielt die Zustimmung vom Bundesrat in der zweiten Lesung am 5. März 2021. Das GEIG ist am 25. März 2021 in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um.

Publikationen

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) (PDF)

Weitere Informationen

Stichworte

GEIG, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, Gebäude, Elektromobilität, Infrastruktur, Ladeinfrastruktur, Gesetz, Bestandsgebäude, Elektromobilität, EU-Richtlinie, EU-Gebäuderichtlinie 2018/844, Ladepunkt, Ladesäule, Ladestation, Leitungsinfrastruktur, Neubau, Nichtwohngebäude, Stellplatz, Wohngebäude