Industriebaurichtlinie: Schutzziele für Rauchabzug
Mehr Klarheit für Planer, Errichter und Genehmigungsbehörden beim Thema Brandschutz verspricht die neue Fassung der Muster-Industriebaurichtlinie 2014. Wenn es um die Umsetzung von Schutzzielen in Industriegebäuden geht, soll das überarbeitete Regelwerk eine einheitliche Rechtsgrundlage schaffen und entsprechende Mindestanforderungen festlegen.
Die „MIndBauRL 2014“ beschäftigt sich intensiv mit der Rauchableitung. Wesentlich ausführlicher als in der Vergangenheit. Zum Beispiel gibt es nun konkrete Aussagen zu Zuluft-Öffnungen und Auslösegruppen.
Zu den vielen neuen Anforderungen gehört unter anderem, dass bei Räumen > 1.600 m² natürliche Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12102-2 zu verwenden sind. Darüber hinaus ist eine automatische Auslösung gefordert. Je angefangener 400 m² Grundfläche eines Raumes sind zudem mindestens 1,5 m² aerodynamische Rauchabzugsfläche zu berücksichtigen.
Wenn neben dem Mindestschutzziel der Bauordnung z.B. noch der Sachschutz hinzukommt oder Abweichungen von den quantitativen Anforderungen des Baurechts vorliegen, sind zur Bemessung der RWA die allgemein anerkannten Regeln der Technik wie die DIN 18232-2 anzuwenden. An anderer Stelle vermissen jedoch viele Experten dezidierte Angaben. So würde der elementaren Bedeutung der Rauchschichtung für den Einsatz der Feuerwehr sowie zur Rettung von Opfern zu wenig Bedeutung beigemessen.
Autor: Thomas Hegger, Geschäftsführer, Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR)
Weiterführende Informationen
- Übersicht zur Muster-Industriebaurichtlinie – www.dgwz.de/industriebaurichtlinie
- Planerbrief 06 – Januar-Februar 2016
- Planerbrief – Übersicht