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Neuer Planerbrief informiert über Elektrothermografie

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2023-07 vom 28. Februar 2023

Die aktuelle Ausgabe des Planerbriefs Nr. 40 vom März-April 2023 der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) stellt die Elektrothermografie als ein Untersuchungsverfahren zur Früherkennung von Fehlerstellen in elektrischen Anlagen vor. Mittels Wärmebildkamera werden elektrische Bauteile und Anschlüsse thermisch geprüft und so Gefahrenquellen frühzeitig aufgedeckt. Der Anwendungsbereich für Elektrothermografie deckt eine große Bandbreite ab und eignet sich auch für die Prüfung von Photovoltaikanlagen.

Darüber hinaus wird im aktuellen DGWZ-Newsletter thematisiert, wie Gewerbeimmobilien an die geänderten Nutzeranforderungen seit der Pandemie auszurichten sind, die Datensicherheit in Unternehmen gewährleistet werden kann, welche Beleuchtungskonzepte für Augenduschen in Produktionsstätten im Rahmen des Arbeitsschutzes geeignet sind und welche besonderen Anforderungen an notwendige Flure gemäß der Musterbauordnung (MBO) gestellt werden.

Mit dem Planerbrief informiert die DGWZ alle zwei Monate unabhängig und neutral über neue Vorschriften, Technologien und Veranstaltungen zu Planung, Errichtung und Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA). Der nächste Planerbrief Nr. 41 erscheint am 1. Mai 2023. Der Planerbrief kann kostenlos auf der Website www.planerbrief.de heruntergeladen werden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

Schlagworte
Planerbrief, Newsletter, Informationen, Technische Gebäudeausrüstung, TGA, 2023, Gebäudetechnik, Elektrothermografie, Photovoltaikanlagen, Datensicherheit, notwendige Flure, Musterbauordnung, MBO, Augenduschen, Arbeitsschutz, Gewerbeimmobilien, Planen, Errichten, Betreiben

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Neuer Planerbrief Nr. 40 vom März 2023 informiert über Elektrothermografie. www.planerbrief.de

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  • Pressemitteilung Nr. 2023-07 (PDF)
  • Bild: Elektrothermografie-Planerbrief-40.jpg

    Bildquelle:
    DGWZ
    Bildunterschrift: Der Planerbrief Nr. 40 vom März 2023 informiert über Elektrothermografie an elektrischen Anlagen.

Weiterführende Informationen
www.planerbrief.de

 

 

Notwendiger Flur

Wann ist ein notwendiger Flur erforderlich?

An notwendige Flure werden gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 der Musterbauordnung (MBO) besondere Anforderungen gestellt. So müssen Flure, die über Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie (notwendige Flure) führen, so angeordnet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Im Sonderbau kann davon abgewichen werden, da im Brandschutzkonzept die Selbstrettung schutzzielorientiert betrachtet wird. Aufgrund der großen Raumhöhe, der Entrauchung und einer Brandfrüherkennung mit Alarmierung wird die Selbstrettung auch ohne notwendige Flure sichergestellt.

Autor: Stefan Schütz-Reinhardt, Brandschutzbeauftragter, Goethe Universität Frankfurt 

Weitere Informationen

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Übersicht Notwendige Flure - Fluchtwege - Brandschutz

Notwendige Flure – Übersicht

Notwendige Flure – Übersicht

Einführung | Normen und Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Als notwendiger Flur wird der horizontale Flucht- und Rettungsweg zwischen Nutzungsräumen oder Aufenthaltsräumen und dem Treppenraum oder ins Freie bezeichnet. Das heißt, die notwendigen Flure bilden die Verbindung zum sicheren Ort im Brandfall und sind erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Nutzungsraum nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt.

Sie sind abhängig anzuordnen von:

  • der Gebäudeklasse
  • der Größe der Nutzungseinheit
  • der Art der Nutzung
  • der Lage der Räume (z.B. Keller)

Die notwendigen Flure müssen von anderen Räumen feuerwiderstandsfähig und raumabschließend getrennt und gegen das Einbrechen von Feuer und Rauch geschützt sein.

Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 werden notwendige Flure benötigt. Bei Sonderbauten, wie z.B. Hochhäusern muss auf besondere Anforderungen an die Flure geachtet werden, die in den entsprechenden Verordnungen oder Richtlinien (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie) festgelegt sind.

Flure sind in der Regel nicht notwendig in:

  • Wohneinrichtungen und Nutzungseinheiten, die kleiner als 200 m² sind, und in
  • Nutzungseinheiten von Büros und Verwaltungen, deren Nutzfläche in einem Geschoss weniger als 400 m² beträgt.

Normen und Vorschriften

Für notwendige Flure gelten eine Reihe von Normen und Vorschriften:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichwörter

Notwendiger Flur, Fluchtweg, Rettungsweg, Treppenraum, Hochhaus-Richtlinie