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Neues ZVEI-Faktenblatt zu Kabeln und Leitungen

Neues ZVEI-Faktenblatt zu Kabeln und Leitungen

Ein neues Faktenblatt „Kabel und Leitungen unter der Bauproduktenverordnung: Kabel und Leitungen außerhalb des Anwendungsbereichs der BauPVO“ des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) erläutert, wie mit Kabeln und Leitungen zu verfahren ist, die nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO) fallen. Kabel und Leitungen fallen nur dann in den Anwendungsbereich der BauPVO, wenn sie dauerhaft in Bauwerken installiert werden und eine Auswirkung auf den Brandschutz des Bauwerks haben. Zudem müssen sie von einer harmonisierten Norm erfasst werden, die unter der Bauproduktenverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) gelistet ist.

Kabel und Leitungen, die dauerhaft in Bauwerken installiert werden, fallen seit Juli 2017 unter die europäische Bauproduktenverordnung. Sie werden entsprechend ihrem Brandverhalten in einheitliche europäische Brandklassen eingeordnet. Die bis jetzt geltenden Brandklassen für Kabel und Leitungen (A1, A2, B1, B2, B3) werden durch sieben neue Klassen gemäß EN 50575 ersetzt. Die neuen Brandklassen prüfen auf Energiegehalt, Flammenausbreitung, Raucherzeugung, Säuregehalt, Wärmefreisetzung und Tropfenbildung. Sie gehen von „Aca“ (nicht brennbar) bis „Eca“ (normal entflammbar).

Die Anforderungen an Kabel und Leitungen sind in der harmonisierten Norm hEN 50575:2014 „Starkstromkabel und -Leitungen, Steuer- und Kommunikationskabel – Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken in Bezug auf die Anforderungen an das Brandverhalten“ festgelegt.

Der Hersteller ist unter anderem verpflichtet, die Leistungserklärung zu erstellen, eine technische Dokumentation als Grundlage hierzu zu erstellen, die CE-Kennzeichnung anzubringen, sicherzustellen, dass seine Produkte ein Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen, seinen Namen und Postanschrift auf dem Bauprodukt beziehungsweise der Verpackung anzugeben sowie eine Leistungserklärung und technische Dokumentation zehn Jahre aufzubewahren.

Händler müssen vor der Bereitstellung auf dem Markt unter anderem sicherstellen, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung (Etikett) versehen ist, die Leistungserklärung in der geforderten Sprache zur Verfügung gestellt ist, das Produkt ein Kennzeichen (Etikett) zur Identifizierung trägt und der Herstellername und Postanschrift auf dem Bauprodukt beziehungsweise der Verpackung angegeben sind. Für bereits vor dem Stichtag bezogene Lagerware des Handels, gelten diese neuen Pflichten nicht.

Das Faktenblatt kann als PDF auf der Webseite des ZVEI kostenfrei heruntergeladen werden.

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Mit Ultraschall gegen Keime

Mit Ultraschall gegen Keime

Das Ultraschallverfahren ist ein zentrales Thema für alle Fachplaner und Sachverständige, Architekten und Bauingenieure und Mitarbeiter von Behörden, die bei der Planung von Frischwasserleitungen involviert sind. Der sogenannte „Biofilm“ nimmt hier eine bedeutende Rolle ein. Es gibt viele chemische Zusätze, die diesen Bewuchs vermeiden und der Leitung automatisiert zugesetzt werden. Dennoch bleibt an Dichtringen, Flanschen und Armaturen der Biofilm erhalten, da der Fluss in der Leitung diese Teile nicht ausreichend ausspült.

Ultraschall kennt diese Hindernisse nicht und wirkt in allen Segmenten des Leitungssystems. Die Installation sogenannter Transducer ist einfach und schnell erledigt. Die Kosten sind niedrig im Vergleich zum Einsatz chemischer Produkte. Der sehr geringe Stromverbrauch und die Umweltfreundlichkeit sind ein wesentliches Merkmal des nicht kavitativen Ultraschalls (lateinisch cavitare „aushöhlen“). Bei bereits von Biofilm bewachsenen Leitungen ist die Wirkzeit des Ultraschalls sehr lang. Der Prozess des Biofilm-Abbaus kann ohne vorherige Reinigung mehrere Monate dauern.

Günter Lemmer, Geschäftsführer, Ultrasound Solutions GmbH & Co. KG

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