Schlagwortarchiv für: Landesbauordnung

Änderung der Musterbauordnung

Anfang Juli hat die Bauministerkonferenz eine geänderte Fassung der Musterbauordnung (MBO) mit Änderungen vom 23./24. November 2023 auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Die Musterbauordnung (MBO) enthält grundsätzliche Anforderungen an Grundstücke und deren Bebauung sowie an die Beschaffenheit baulicher Anlagen. Alle heute gültigen Landesbauordnungen basieren auf der Musterbauordnung, enthalten jedoch unterschiedliche länderspezifische Abweichungen.

Eine Änderung der neuen Fassung der MBO betrifft Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, welche nach der europäischen Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet sind. Sie werden aus dem Geltungsbereich der Musterbauordnung ausgenommen (§ 1 „Anwendungsbereich“).

Mit der neuen Fassung entfallen zudem bestimmte Regelungen zu Abstandsflächen, zum Brandschutz und zu Stellflächen, wenn in Bestandsgebäuden zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, z. B. durch einen Dachausbau oder die Umwandlung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsflächen in Wohnraum. Festgelegt sind diese Änderungen im § 30 „Brandwände“, § 48 „Wohnungen“ sowie § 49 „Stellplätze“.

Mit der Änderung im § 67 „Abweichungen“ sollen die Bauaufsichtsbehörden nunmehr vertretbare Abweichungen von den Bauordnungen im Regelfall zulassen. Dies war bisher eine Kann-Vorschrift.

Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung mit Änderungen vom 23./24. November 2023 steht auf der Webseite der Bundesministerkonferenz zum kostenlosen Download zur Verfügung.

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Baulicher Brandschutz: Die Bedeutung der Gebäudeklassen

Baulicher Brandschutz: Die Bedeutung der Gebäudeklassen

Die Gebäudeklassen legen die brandschutztechnischen und statischen Anforderungen an ein Gebäude fest. Sie sind Grundlage zur baulichen Bewertung eines Gebäudes. Die Musterbauordnung (MBO) unterteilt die Gebäude in fünf Gebäudeklassen.

Grundsätzlich gilt: Je höher die Gebäudeklasse, desto höher sind die Anforderungen an den Brandschutz und die Statik. Bei den fünf Gebäudeklassen spricht man auch vom Regelbau. Neben diesen fünf Gebäudeklassen von eins bis fünf gibt es in § 2 (4) MBO Kriterien, nach denen Gebäude zusätzlich als Sonderbauten eingestuft werden. Dies sind „Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“, wie z.B. Hochhäuser, Krankenhäuser, Hotels und Schulen. In der Gebäudeklasse fünf ist die Höhe des letzten Aufenthaltsraumes auf 22 Meter begrenzt. Oberhalb gilt ein Gebäude als Hochhaus.

Entscheidend für die Einstufung ist die Höhe und die Größe der Nutzungseinheiten. Bei den Nutzungseinheiten ist als Grundfläche von der Brutto-Grundfläche auszugehen, bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Als Höhe gilt laut Musterbauordnung die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Diese Höhe steht in Abhängigkeit zu den Rettungsgeräten der Feuerwehr zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges.

Für Bauherren, Architekten und Planer ist deshalb die Einstufung der Gebäudeklasse von großer Bedeutung, da hiervon maßgeblich die Brandschutzanforderungen abhängen. So kann der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken zur Einstufung in die nächsthöhere Gebäudeklasse führen und damit zu höheren Anforderungen. Unter Umständen ist dann eine Rettung über tragbare Leitern der Feuerwehr nicht mehr möglich und eine Drehleiter kann zur Rettung gar nicht eingesetzt werden.

Ein Blick in die jeweilige Landesbauordnung der 16 Bundesländer zeigt, welche Anforderungen für die einzelnen Gebäudeklassen bestehen. Glücklicherweise unterscheiden sich die Landesbauordnungen nicht grundlegend.

Autor: Stefan Schütz-Reinhardt, Brandschutzbeauftragter, Goethe Universität Frankfurt 

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Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

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Rauchmelderpflicht

Rauchwarnmelder in Wohnungen und Wohnhäusern sind inzwischen in 13 von 16 Bundesländern vorgeschrieben. Nur in Berlin, Brandenburg und Sachsen gibt es keine Pflicht, Rauchmelder zu installieren. In Mietwohnungen ist in der Regel der Vermieter für den Einbau zuständig. Nur in Mecklenburg-Vorpommern muss der Mieter den Einbau selbst vornehmen. Die Kosten für die jährlich vorgeschriebene Wartung können auf die Mieter umgelegt werden.

Baden-Württemberg, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandBaden-Württemberg

  • § 15 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW), 10. Juli 2013
  • Ab 1. Januar 2015 müssen Neu-, Um- und Bestandsbauten ausgerüstet werden

Bayern, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandBayern

  • § 46 Bayerische Bauordnung (BayBO), 1. Januar 2013
  • Ab 1. Januar 2018 verpflichtend für Neu- und Bestandsbauten

Berlin, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandBerlin

Keine Rauchmelderpflicht

Brandenburg, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandBrandenburg

  • Derzeit keine Rauchmelderpflicht in Brandenburg
  • Ende 2012 wurde ein Gesetzesentwurf verabschiedet, der eine Rauchmelderpflicht für Neubauten ab 1. Januar 2014 plant
  • Ab 1. Januar 2021 müssen Bestandsbauten nachgerüstet werden

Bremen, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandBremen

  • § 48 Absatz 4 Bremische Bauordnung (LBauOHB), 1. Mai 2010
  • Ab 1. Januar 2016 verpflichtend in Neu- und Bestandsbauten

Hamburg, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandHamburg

  • § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO), 1. April 2006
  • Seit 1. Dezember 2011 verpflichtend für Neu- und Umbauten von Wohnungen

Hessen, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandHessen

  • § 13 Absatz 5 Hessische Bauordnung (HBO), 24. Juni 2005
  • Ab 1. Januar 2015 verpflichtend in Neu- Um- und Bestandsbauten

Mecklenburg-Vorpommern, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandMecklenburg-Vorpommern

  • § 48 Absatz 4 Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung (LBauO), 1. September 2006
  • Ab 18. April 2016 verpflichtend für Neu- und Umbauten von Wohnungen

Niedersachsen, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandNiedersachsen

  • § 44 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), 1. November 2012
  • Ab 1. Januar 2016 Rauchmelderpflicht in Neu- und Bestandsbauten

Nordrhein-Westfalen, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandNordrhein-Westfalen

  • § 49 Absatz 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), 1. April 2013
  • Ab 1. Januar 2017 verpflichtend in Neu- und Bestandsbauten (Wohnungen und Wohnhäuser)

Rheinland-Pfalz, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandRheinland-Pfalz

  • § 44 Absatz 8 Landesbauordnung des Landes Rheinland-Pfalz (LBauO RP),22. Dezember 2003
  • Seit 12. Juli 2012 verpflichtend für Neu-, Um- und Bestandsbauten von Wohnungen

Saarland, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandSaarland

  • § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Saarland (LBauO), 18. Februar 2004
  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten von Wohnungen

Sachsen, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandSachsen

Keine Rauchmelderpflicht

Sachsen-Anhalt, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandSachsen-Anhalt

  • § 47 Absatz 4 Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), 17. Dezember 2009
  • Ab 1. Januar 2016 Rauchmelderpflicht in Neu- und Bestandsbauten

Schleswig-Holstein, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandSchleswig-Holstein

  • § 49 Absatz 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (BauO S-H), 1. April 2005
  • Seit 1. Januar 2010 verpflichtend in Neu- und Bestandsbauten

Thüringen, Fahne, Flagge, Wappen, Logo, BundeslandThüringen

  • § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO), 29. Februar 2008
  • Rauchmelderpflicht in Neubauten sowie genehmigungspflichtigen Umbauten

Weiterführende Informationen

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Stichworte

  • Rauchmelderpflicht, Rauchwarnmelderpflicht, Brandmelderpflicht
  • Landesbauordnung, LBO, Anbringung

Rauchmelderpflicht